Falsche Blattbezeichnungen usw. in Notaranschreiben: Wie damit umgehen?

  • Es kommt leider immer wieder vor, dass die Notare in ihre Antragsanschreiben an das GBA Fehler bzgl. der betroffenen Blätter einbauen. So wird dann z.B. der Antrag zum "Grundbuch von Neustadt Blatt 1234" eingereicht, obwohl er das GB von Altstadt Blatt 1234 betrifft. Oder es wird zur Blattstelle "1221" eingereicht, obwohl Blatt 2112 betroffen ist.
    Und dann gibt es noch die Fälle, in denen auf Folgeanträgen noch immer die Blatstelle des früheren Abschreibeblattes angegeben wird (Bsp.: Von Blatt 1234 wird ein Flurstück verkauft und auf das neue Blatt 9999 abgeschrieben. 1 Monat nach Abschluss des Vorgangs reicht Notar eine Grundschuldbestellung der damaligen Käufer ein, die den nun in Blatt 9999 gebuchten Bestand betrifft. Im Anschreiben wird aber noch Blatt 1234 angegeben.).

    Wie geht Ihr damit um?

    Die Zuordnung zur richtigen Akte ist meist relativ einfach möglich, da sich aus den Urkunden ja in der Regel schnell das wahre Blatt entnehmen lässt. Hier nimmt dann die SE den Vorgang meist direkt ins richtige Blatt und dann wird der Vorgang dort ganz normal bearbeitet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Cromwell.
    Wenn in der Urkunde alles richtig ist und im Notarantrag erkennbar ein Zahlendreher, die falsche Gemarkung oder das alte Blatt genannt ist, trage ich normalerweise ein.
    Sollte in einem Baugebiet dauernd das alte Blatt genannt werden, bitte ich schon mal in der Eintragungsnachricht um zukünftige Beachtung der neuen Blattstellen.

    Wenn ich eh eine Zwischenverfügung schreiben muss, bitte ich bei dieser Gelegenheit um Berichtigung des Notarantrags.

    Wenn gar nichts stimmt, bitte ich - oft telefonisch - um Richtigstellung.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie die Vorredner. Obwohl man sich da auch bei manchen Notariaten/Sachbearbeitern fragt, wozu man überhaupt Eintragungsmitteilungen rausgibt ...

    Nicht jedoch, wenn Blätter fehlen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von Ulf

    Die Zuordnung zur richtigen Akte ist meist relativ einfach möglich, da sich aus den Urkunden ja in der Regel schnell das wahre Blatt entnehmen lässt. Hier nimmt dann die SE den Vorgang meist direkt ins richtige Blatt und dann wird der Vorgang dort ganz normal bearbeitet.

    Wird hier auch so gemacht.

    (Ich habe mich bei einem Notar aber auch mal stur gestellt, und zwar als er auf eine Zwischenverfügung meinerseits, die unter Angabe der richtigen Blattnummer erfolgte (er hatte in seinem Antrag eine völlig falsche Blattnummer angegeben), mitteilte, zu diesem (von mir angegebenen Blatt) sei keine Antragstellung erfolgt. :roll:)

    Ich habe jetzt mal meine Kommentare durchforstet. So richtig steht da eigentlich nicht, dass das Blatt überhaupt angegeben sein muss, oder hab ich was übersehen?
    Notwendiger Antragsinhalt:

    - Betroffenes Recht *
    - begehrte Eintragung
    - gewollter Inhalt
    - Antragsteller

    * Da könnte doch eigentlich auch nur die Flur und Flurstücksnummer angegeben werden oder seh ich das falsch?

    Problematisch wird es wenn der "unrichtige" Antrag erst zeitlich später (bei umfangreicheren Suchaktionen der SE) der richtigen Akte zugeordnet wird, und "richtige Anträge" gleich zugeordnet wurden (da der Eingangszeitpunkt für den falschbezeichneten Antrag ja gleich bleibt!) (SiHyp gegen "Alt"-Eigentümer, z.B.)

  • Obwohl man sich da auch bei manchen Notariaten/Sachbearbeitern fragt, wozu man überhaupt Eintragungsmitteilungen rausgibt ...

    Vermutlich damit die Post was zu tun hat. :cool:

    Zitat von Andreas

    Nicht jedoch, wenn Blätter fehlen.


    Das ist auch so ein Problem! In den Grundschulden steht ja regelmäßig, dass sie als Einzelgrundschuld entstehen, etc, pp... Ich habe letztens einen Antrag gehabt, der nur eine Blattnummer aufwies (in der UR waren zwei angegeben, war auch richtig so - eigentlich -). Ich trug die GS nur im beantragten Blatt ein. 2 Wochen später stellt der Notar den Antrag, die GS doch bitte auch in Blatt Y einzutragen, das wäre nur vergessen worden. Tat ich und erhob Kosten für die Nachverhaftung (Korintenberg/Lappe § 63 Rnr 21). Dagegen beschwert er sich nun!

  • Warum in die Ferne (Kommentar) schweifen, wenn das Gute (Gesetz) liegt so nah: § 28 S.1 GBO.

    Und? "... in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt anzugeben..."

    Das heißt doch, die Angabe des Grundstücksbeschriebs reicht aus, das Blatt muss nicht angegeben werden.

  • Also müsste im Antrag entweder das korrekte Blatt angegeben werden oder das betroffene Grundstück. Ist nur das Blatt angegeben und ist dieses falsch, ist man großzügig und sucht (oder lässt suchen).

  • Wenn ich eindeutig erkennen kann, wo der Antrag hingehört, stört mich eine falsche Blattnummer/verwechselte Gemerkungen od. ähnliche "Flüchtigkeitsfehler" nicht. Ist allerdings eins von mehreren möglichen Blättern im Antrag nicht genannt, nehme ich auch nicht ohne weiteres Eintragungen dort vor. Ich rufe dann (in aller Regel) beim Notariat an und lasse ggf. einen ergänzten Antrag schicken.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich hänge mich mal an das Thema an und vorneweg: Normalerweise sehe ich über Zahlendreher etc. im Anschreiben hinweg, solange eine eindeutige Zuordnung möglich ist.

    Jetzt habe ich aber ein Vollzugsanschreiben zu einer historischen Blattstelle, die bereits 1984 umgeschrieben wurde. Darin wird der Vollzug jedes in den beigefügten Anlagen vorhandenen Antrags beantragt. Zum Vollzug vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung des Gläubigers aus 2010, die sich noch auf die alte Blattstelle bezieht - mit dem darauf (handschriftlich) geschriebenen Eigentümerantrag (= Zustimmung; natürlich ohne Nennung einer Blattstelle) aus 2023 mit Unterschriftsbeglaubigung ebenfalls aus 2023. Weiter vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung desselben Gläubigers (gleiche Rechte) aus 2024 - ohne irgendwas (= ohne Antrag) vom Eigentümer. :S Was meint ihr dazu?

    Vielleicht sollte ich noch hinzufügen, dass der Notar und ich eine lange und (wenig) erfreuliche dienstliche Beziehung miteinander haben ...

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


    Einmal editiert, zuletzt von Alias (25. Januar 2024 um 10:35) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Mir geht es nicht um die Bewilligung, sondern um den Antrag (Vollzugsanschreiben + Eigentümer).

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Die Erklärungen der Beteiligten verlieren doch nicht ihre Wirksamkeit nur weil das Grundstück/Grundpfandrecht in ein anderes Blatt übertragen wurden.

    Ja, der Notar könnte den Antrag jetzt zu dem korrekten Blatt stellen. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass dieses Recht, nunmehr in Blatt XXX gelöscht werden sollen.

    Und das die Bank nicht mehr wusste, dass sie bereits eine Löbew. erteilt hat und nochmal eine erteilt, würde mich nicht stören. Denn die zuerst erteilte ist ja wirksam.

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