Klagerücknahme, dann Pfüb

    • Schuldner hat über den Gläubiger eine an den Drittschuldner vermietete Immobilie finanziert. Zur Sicherung wurden Grundpfandrechte bestellt.
    • Gläubiger pfändet beim Drittschuldner Mieten aufgrund dinglichem Recht (Grundschuld).
    • Im Grundbuch ist zeitlich nach besagter Grundschuld ein Nießbrauch eingetragen worden.
    • Der Nießbrauchsnehmer (ebenfalls Gläubiger des Schuldners) wendet sich gegen die Pfändung und verlangt die Mieten heraus.
    • Der Drittschuldner ist unsicher und hinterlegt beim Amtsgericht.
    • Der Drittschuldner gibt beim Amtsgericht als Empfangsberechtigte an: Nießbrauchsnehmer, Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner.
    • Nießbrauchsnehmer wendet sich gegen eine Auszahlung an den Gläubiger.
    • Das Amtsgericht setzt Frist zur Klagerhebung.
    • Klage wird tatsächlich auch fristgerecht erhoben, im weiteren Verfahren - wohl aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht - zurückgenommen.
    • Hierauf beantragt der Nießbrauchsnehmer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß: Drittschuldner = "Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts". Gepfändet werden die hinterlegten Mieten.

    Soweit, so verworren. :mad: ;) :gruebel:

    Meine Meinung:
    1. Der Nießbrauchsnehmer scheidet als Empfangsberechtigter aufgrund Klagrücknahme aus.
    2. Auszahlungsbegehren können nur noch Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner stellen.
    3. Pfändung gegenüber dem "Rechtspfleger" geht in's Leere. Wohl richtiger: Land, vertreten durch, etc. etc. etc.
    4. Pfändung kann, wenn überhaupt, nur dann greifen, wenn die verbliebenen Empfangsberechtigten Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner übereinstimmend erklären, daß an den Schuldner ausgezahlt werden soll. Erklären sie übereinstimmend, daß an den Gläubiger ausgezahlt werden soll, geht die Pfändung in's Leere.

    Eure Meinung?

  • Der Drittschuldner ist falsch bezeichnet. Sollte irgendwann mal ein richtiger PfüB eingehen ersetzt dieser den Herausgabeantrag des Schuldners an den PfÜb-Gläubiger. Zur Auszahlung an den PfÜb-Gläubiger fehlen dann weiterhin noch die Erklärungen des Gläubigers und des Drittschuldners. Warum der Drittschuldner selber noch als Empfangsberechtigter genannt wurde, weiß ich allerdings nicht. Normalerweise hinterlegt der Drittschulner befreiend um nichts mehr mit der Sache zu tun zu haben. Durch die Pfändung tritt der Gläubiger im Übrigen erneut als Berechtigter dem Verfahren (neben dem Schuldner) bei.

  • Die Hinterlegung ist ein abstraktes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverfahren. Das gesamte Verfahren bestimmt sich nach dem HintG. Wenn vier Empfangsberechtigte im Hinterlegungsschein eingetragen sind, sind diese auch die Verfahrensbeteiligten. Nur Verfahrensbeteiligte, die ganz offensichtlich nicht als Empfangsberechtigte in Betracht kommen, können nach der Rechtsprechung des BGH außer Betracht bleiben. Dies dürfte aber hier nicht gegeben sein.

    Wer von den Beteiligten das Geld haben will, hat der Hinterlegungsstelle seine Empfangsberechtigung mittels Urkunden nachzuweisen. Gepfändet wird der Herausgabeanspruch des Empfangsberechtigten gegen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Ein behauptete Empfangsberechtigung ist nicht ausreichend, auch wenn die Behauptung richtig ist.

    Wen den Beteiligten eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist, deutet die auf § 25 HintG hin. Dies dürft aber im Hinblick auf § 25 Abs.1 Satz 2 HintG kaum möglich gewesen sein.

    Wer den Herausgabeanspruch pfändet, muss genauso einen Herausgabeantrag stellen, wie der Empfangsberechtigte selbst. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berechtigt zur Stellung eines Herausgabeantrags. Man kann mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine weitergehende Rechtsposition erlangen als die, die der Schuldner hatte und dieser hätte auch einen Herausgabeantrag stellen müssen.

    • Schuldner hat über den Gläubiger eine an den Drittschuldner vermietete Immobilie finanziert. Zur Sicherung wurden Grundpfandrechte bestellt.
    • Gläubiger pfändet beim Drittschuldner Mieten aufgrund dinglichem Recht (Grundschuld).
    • Im Grundbuch ist zeitlich nach besagter Grundschuld ein Nießbrauch eingetragen worden.
    • Der Nießbrauchsnehmer (ebenfalls Gläubiger des Schuldners) wendet sich gegen die Pfändung und verlangt die Mieten heraus.
    • Der Drittschuldner ist unsicher und hinterlegt beim Amtsgericht.
    • Der Drittschuldner gibt beim Amtsgericht als Empfangsberechtigte an: Nießbrauchsnehmer, Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner.
    • Nießbrauchsnehmer wendet sich gegen eine Auszahlung an den Gläubiger.
    • Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner erklären gegenüber dem Amtsgericht die einstimmige Herausgabe an den Gläubiger. Der Nießbrauchsnehmer wendet sich hiergegen.
    • Das Amtsgericht setzt dem Nießbrauchsnehmer Frist zur Klagerhebung.
    • Klage wird tatsächlich auch fristgerecht erhoben, im weiteren Verfahren - wohl aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht - zurückgenommen.
    • Hierauf beantragt der Nießbrauchsnehmer einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß: Drittschuldner = "Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts". Gepfändet werden die hinterlegten Mieten.

    S. o. - nochmals zur Klärung - rot ergänzt.
    Der Nießbrauchsnehmer hat ja auch Klage erhoben, wurde im Klageverfahren von der vors. Richterin auf die Erfolgslosigkeit der Klage hingewiesen und hat diese dann zurückgenommen.
    Dann kam die Pfändung.

    Ist die Klagrücknahme nicht so zu werten, wie wenn gar keine Klage erhoben worden wäre?

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