11 RVG - 0,5 Gebühr im Beschwerdeverfahren wegen zunächst PKH-Versagung?

  • Folgender Fall:
    RA der Partei hat Antrag auf PKH gestellt. Dieser wurde zunächst zurückgewiesen. Daraufhin hat der RA Beschwerde eingelegt. Dieser wurde abgeholfen und der Partei PKH bewilligt.
    Jetzt will der RA eine Beschwerdegebühr nach § 11 RVG gegen den Mandanten festsetzen lassen.
    Ich habe gesucht, aber keine Bestimmung gefunden, die das verhindert. Aber ein komisches Gefühl habe ich trotzdem.
    Bei der Beschwerdegebühr handelt es sich ja nicht um eine nach Nr. 3335 (diese kann er nicht gegen seinen Mandanten geltend machen).

  • Danke für die Antworten. Hab auch noch mal in Gerold/Schmidt nachgesehen. Für die Gebühr nach Nr. 3335 Vv-RVG ist es klar, ich denke aber auch, dass dies auch auf die Beschwerdegebühr zu übertragen ist.
    @ Adora Belle: In Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 27 zu Nr. 3335 VV-RVG steht, dass ein RA, der später Bevollmächtiger im Hauptsacheverfahren tätig wird, keinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber geltend machen kann. DAs gilt daher auch für Gebühren, die im PKH-Bewilligungsverfahren enstanden sind (Bedingung: PKH wurde bewilligt ;).

  • Darüber hinaus wird für gewöhnlich PKH ab Antragstellung bewilligt und diese muss vor der Beschwerde gelegen haben sonst hätten wir keine;)

  • Was heißen muss, dass der beigeordnete RA die Gebühr f. das Beschwerdeverfahren der Landeskasse ggü. geltend machen kann, oder?

  • In Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 27 zu Nr. 3335 VV-RVG steht, dass ein RA, der später Bevollmächtiger im Hauptsacheverfahren tätig wird, keinen Anspruch gegen seinen Auftraggeber geltend machen kann. DAs gilt daher auch für Gebühren, die im PKH-Bewilligungsverfahren enstanden sind (Bedingung: PKH wurde bewilligt ;).


    Die 3335 geht aber auch in der VG auf, für die dann ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht.

    Hieße einmal mehr - Arbeit nur gegen Vorschuß. Weil wenn ich mit der Beschwerde erfolgreich bin, darf ich dafür keine Vergütung mehr verlangen. :(

  • Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren kann selbstverständlich nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden. Da insoweit wegen "keine PKH für PKH" eine PKH-Bewilligung nicht in Betracht kommt und auch nichts auf die Gebühren in der Hauptsache anzurechnen ist, hat das mit § 122 Nr. 3 ZPO rein gar nichts zu tun.

    Man sollte sich bitte mal vor Augen führen, daß die Konsequenz der gegenteiligen Auffassung letztlich die ist, daß der Rechtsanwalt das Beschwerdeverfahren dann ohne Vergütungsanspruch bearbeiten müßte. Das dürfte weder gesetzgeberisch gewollt noch rechtlich haltbar sein.

    Mit Verlaub: Manchmal wird es hier mit dem gefühlsbasierten Absetzungbedürfnis doch etwas übertrieben.

  • Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren kann selbstverständlich nach § 11 RVG gegen den Auftraggeber festgesetzt werden. Da insoweit wegen "keine PKH für PKH" eine PKH-Bewilligung nicht in Betracht kommt und auch nichts auf die Gebühren in der Hauptsache anzurechnen ist, hat das mit § 122 Nr. 3 ZPO rein gar nichts zu tun.


    :daumenrau Ganz klar - und es ist alles geschrieben, daher wiederhole ich lieber nichts, sondern schließe mich BREamter vollumfänglich an.

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  • Das "Komische" ist nun einmal Folge des Grundsatzes, daß es "PKH für PKH" nicht gibt. Mal andersherum: Die PKH/Beiordnung bewirkt nicht, daß der RA keinen Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung gegen den Mandanten hat. Sie bewirkt nur eine Forderungssperre, solange die PKH/Beiordnung besteht. Dieser Zahlungsanspruch des RA "schwebt" also die ganze Zeit über dem Mandanten. Daher kann der RA auch sofort seine Vergütung gegen den Mandanten geltend machen, wenn die PKH aufgehoben wird.

    Der RA hat dem Mandanten gegenüber eine Aufklärungsfrist, wozu auch gehört, daß er ihn darüber belehrt, im negativen (oder im Fall der Beschwerde: auch im positiven) Falle seine Vergütung zahlen zu müssen. Der Mandant kann also vor der Inanspruchnahme entscheiden, ob er dieses Risiko eingehen will oder nicht.

    Im übrigen wird in der Praxis auf diese Gebühr i. d. R. verzichtet (was aber nicht bedeutet, daß manch einer für seine Arbeit nicht dennoch bezahlen werden will). Und als allerletztes: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners läßt nicht den Anspruch des Gläubigers erlöschen.

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  • Mit Verlaub: Manchmal wird es hier mit dem gefühlsbasierten Absetzungbedürfnis doch etwas übertrieben.

    Danke.

    Inhaltlich schließe ich mich auch vollumfänglich an.

    @ P. Dein Hinweis in #5 auf Gerold/Schmidt ist ja irgendwie auch logisch, weil die 3335 voll auf die nachfolgende Gebühr angerechnet wird und daher nicht getrennt geltend gemacht wird. (und nur ganz nebenbei: Dein Einwand wovon er das bezahlen soll, ist grds. berechtigt, aber auch die weitere Frage wovon ich leben soll, wenn er es nicht bezahlt ;)) Für mich stellt sich eher die Frage wieso PKH zunächst abgelehnt wurde, also ob die Partei dies zu vertreten hatte?

  • weil die 3335 voll auf die nachfolgende Gebühr angerechnet wird und daher nicht getrennt geltend gemacht wird. ;)) Für mich stellt sich eher die Frage wieso PKH zunächst abgelehnt wurde, also ob die Partei dies zu vertreten hatte?


    Nach der Anrechnungsvorschrift habe ich gesucht - weil ich auch noch im Hinterkopf habe, dass eine Anrechnung vorzunehmen ist. Nur: Wo steht das? Ich hab´s nicht gefunden. Bei Nr. 3335 VV-RVG steht nichts von Anrechnung und in den Vorbemerkungen habe ich auch nichts gefunden.
    Spielt es eine Rolle, warum PKH zunächst abgelehnt wurde und ob die Partei es zu vertreten hat? Bei mir ist es oft so, dass das OLG die Sache einfach anders sieht als mein LG.

  • Nach der Anrechnungsvorschrift habe ich gesucht - weil ich auch noch im Hinterkopf habe, dass eine Anrechnung vorzunehmen ist. Nur: Wo steht das? Ich hab´s nicht gefunden. Bei Nr. 3335 VV-RVG steht nichts von Anrechnung und in den Vorbemerkungen habe ich auch nichts gefunden.
    Spielt es eine Rolle, warum PKH zunächst abgelehnt wurde und ob die Partei es zu vertreten hat? Bei mir ist es oft so, dass das OLG die Sache einfach anders sieht als mein LG.

    bei § 16 Nr. 2 RVG steht, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, also nur einmal Gebühren.

    Naja, im Prinzip finde ich es wichtig, ob die Partei die Ablehnung zu verteten hat (falsche Angaben usw.) weil m.E. der Verursacher die Kosten tragen muss. Wenn die Grundentscheidung aber die Kosten der Partei auferlegt hat, wird sich jemand was dabei gedacht haben.
    Im Ergebnis kann es aber nicht sein, dass ich auf mein Gehalt verzichten muss, weil Chefe immer umsonst arbeiten muss :teufel:

  • i.E. wie Breamter

    Zu Gerold/Schmidt VV 3335 möchte ich aber zu Ergänzung auf Rn 28 verweisen:

    "Ist jedoch im Antragsverfahren eine Gebühr angefallen, die im Hauptsacheverfahren nicht entstanden ist, so kann der RA diese dem Mandanten in Rechnung stellen"

    Beantwortet dies nicht die gestellte Frage:confused:

  • HM, so als typisch Frau, denke ich ja erst beim Reden bzw. Schreiben...:gruebel:

    Hätte der RA evtl. PKH für das Beschwerdeverfahren beantragen müssen? Für das PKH Prüfungsverfahren gibts keine, aber für das RM auch nicht? (hab ich nicht geprüft, würde ich aber, wenns meine Akte wäre :D)

  • i.E. wie Breamter

    Zu Gerold/Schmidt VV 3335 möchte ich aber zu Ergänzung auf Rn 28 verweisen:

    "Ist jedoch im Antragsverfahren eine Gebühr angefallen, die im Hauptsacheverfahren nicht entstanden ist, so kann der RA diese dem Mandanten in Rechnung stellen"

    Beantwortet dies nicht die gestellte Frage:confused:


    Danke, bin jetzt auch dafür, die 0,5 VG nach § 11 RVG festzusetzen. Auch wenn der RA bei der Beitreibung kaum Erfolg haben dürfte, denn die Partei hat ja nicht umsonst PKH ohne Raten. :teufel:

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