Erbausschlagung einer russischen Staatsbürgerin in Russland

  • Hallo liebe Forengemeinde,
    folgender Fall beschäftigt mich grad:

    Es war eben ein deutscher Staatsbürger bei mir wegen einer Erbausschlagung nach seinem hier in Deutschland verstorbenen Onkel. Da seine Mutter (Schwester des Erblassers) noch keine Erbausschlagung erklärt hat und außerdem noch die Ausschlagungserklärung für die minderjährigen Kinder des Erblassers familiengerichtlich genehmigt werden muss, hat die Problematik noch etwas Zeit.
    Er ist verheiratet mit einer Russin, welche auch noch in Russland lebt und in absehbarer Zeit nicht nach Deutschland kommt (Visum muss erst noch erteilt werden). Diese ist im vierten Monat schwanger. Das Kind war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gezeugt und wird sehr wahrscheinlich in Russland geboren.
    Nun plagt mich die Frage, wie sieht eine ordnungsgemäße Erbausschlagung für das Kind aus? Wenn es in Russland geboren wird, ist, so denke ich, russisches Recht auf die Sorgerechtssituation anzuwenden. Nach deutschem Recht wär ja die Erklärung beider Eltern erforderlich, aber vllt ist es ja in Russland anders? Leider hab ich hierzu überhaupt keine Literatur zur Verfügung. Das Problem ist auch noch, dass das Konsulat für die Frau in Russland aufgrund der Entfernung nur schwer zu erreichen ist. Ich weiß leider auch nicht, wie die Ortsform einer Erbausschlagung in Russland aussieht.
    Vllt gibt es ja hier jemanden, der schon einmal einen ähnlichen Fall hatte und mir weiterhelfen kann :).

  • Wir hatten schon ähnliche Fälle mit Müttern und Kindern, die dauerhaft im Ausland leben (Schweiz, Frankreich USA). Da unsere Familiengerichte nur für hiesige Kinder zstg sind, muss man auf die evtl erforderliche Genehmigung in deren Heimatland abstellen, was ggflls erst bei der Erbscheinserteilung zu prüfen wäre. In der Praxis bedeutet das, dass wir die Leute auf die Problematik hinweisen, aber fremde Familiengerichte oder Jugendämter oder sonstige Behörden nicht anschreiben.
    Da das Kind in Deinem Fall ja erst erbt, wenn es lebend zur Welt gekommen ist, kann die EA ja noch später erfolgen. Was haben dei Beiden denn geplant? Soll die Ehefrau auf Dauer in Russland bleiben ? - Dann sollte sie sich im Interesse ihres Kindes zur dt. Botschaft bemühen und selbst prüfen, ob nach russischem Recht irgendeine Form von familiengerichtlicher Genehmigung erforderlich ist. Sollte sie nach Deutschland einreisen, wenn das Visum erteit sit, kann sie dann ggfls den Ablauf der EA- Frist anfechten, da sie vorher keine Gelegenheit hatte, die EA zu erklären wegen zu großer Entfernung zur Botschaft, Entbindung usw. Wenn sie dann dauerhaft in Deutschland bleibt, ist natürlich ein hiesiges Fam.Gericht zstg.und ihre Erklärung erst nach Genehmigung wirksam.

  • Danke für den Beitrag, die Problematik einer familiengerichtlichen Genehmigung hab ich in dem Fall nicht gesehen, weil sie nach deutschen Recht nicht erforderlich wäre (die Kindeseltern sind verheiratet). Mir geht es eher darum, ob die Ehefrau auch für das Kind ausschlagen muss und in welcher Form sie es am einfachsten machen kann. Dauerhaft wird die Ehefrau wohl nicht in Russland bleiben, aber bis sie nach Deutschland kann, dauert es halt noch ein Weilchen.

  • deutscher Staatsbürger, in Deutschland verstorbenen Onkel. --- ergo Deutsches Erbrecht...

    Bei der Ausschlagung ist es unerheblich welche Staatsangehörigkeit der Ausschlagende hat..

    daher.. Ausschlagung nach deutschem Recht ...

    Nun plagt mich die Frage, wie sieht eine ordnungsgemäße Erbausschlagung für das Kind aus? Wenn es in Russland geboren wird, ist, so denke ich, russisches Recht auf die Sorgerechtssituation anzuwenden. Nach deutschem Recht wär ja die Erklärung beider Eltern erforderlich, aber vllt ist es ja in Russland anders?
    Das kann ich leider auch nicht beantworten..

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

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  • Nun plagt mich die Frage, wie sieht eine ordnungsgemäße Erbausschlagung für das Kind aus? Wenn es in Russland geboren wird, ist, so denke ich, russisches Recht auf die Sorgerechtssituation anzuwenden. Nach deutschem Recht wär ja die Erklärung beider Eltern erforderlich, aber vllt ist es ja in Russland anders?
    Das kann ich leider auch nicht beantworten..

    Aber Art. 11 EGBGB kann es.

    Allerdings ist der noch immer gültige Deutsch-Sowjetische (!!) Konsularvertrag zu berücksichtigen, wonach das dt. Konsulat nicht immer für russische Staatsbürger tätig werden kann (siehe hier: http://www.kaliningrad.diplo.de/Vertretung/kal…ung__Seite.html).

    Wenn die Mutter in Russland zu einem russ. Notar geht, dort eine Ausschlagungserklärung unterschreibt und ihre Unterschrift not. begl. läßt, dann reicht das für eine formwirksame Ausschlagung.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn die Mutter in Russland zu einem russ. Notar geht, dort eine Ausschlagungserklärung unterschreibt und ihre Unterschrift not. begl. läßt, dann reicht das für eine formwirksame Ausschlagung.

    Muss ich nochmal nachhaken: Auch ohne Genehmigung? Ich finde dazu nichts, und das ZGB hab ich nur in russisch :( Bei mir hat der Vater aber auch mit ausgeschlagen

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das würde ich heute so nicht mehr schreiben....

    ;)

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  • Weißt du aber vielleicht trotzdem was dazu? :D
    Alle Gesetze, in denen das mögl.weise stehen könnte (Art. 60 Familiengesetzbuch verweist auf 37 ZGB, und der ist nicht mehr in der Übersetzung) krieg ich nicht auf deutsch ran :(.
    Die Stelle für ausländisches Recht ist auch nicht nachbesetzt, da konnte man wohl früher mal nachfragen.

    Die Miterbin meinte gestern, dass die Mutter wohl eine Genehmigung des Jugendamts beim Notar vorlegen musste, sonst hätte der das garnicht beurkundet. Ich warte jetzt mal auf diese Genehmigung (und die Übersetzung), vielleicht bin ich dann schlauer :)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Das war zumindest nicht gewollt. Die Formfrage ist in meinem Fall geklärt. Es steht eher die Frage im Raum, ob die Ausschlagung der Erbschaft von einem russischen Gericht oder einer Stelle genehmigt werden muss, damit sie wirksam ist. Oder vermische ich hier was und sehe es nur nicht? :confused:

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Kann es sein, dass die Formfrage hier mit Fragen der elterlichen Sorge und dem Umfang der Vertretungsmacht der Eltern durcheinander gewürfelt wird?


    Ja. Das war bei mir damals wohl so. Peinlich...aber ja schon über 6 Jahre her...und deswegen hab ich ja auch gesagt, dass ich das heute so nicht mehr schreiben würde :oops:

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  • So, zur allgemeinen Information:

    Mir liegt nun die Genehmigung des Jugendamts in Russland vor, wonach der "Verzicht der den minderjährigen Kindern zustehenden Anteile am Erbe des XY" erlaubt wird. Als zugrunde liegende Normen werden Art. 28, 37, 1157 1175 ZGB und 60, 64 Familiengesetzbuch genannt (die ich ja bereits gefunden habe). Es wird auch damit begründet, dass der Nachlass überschuldet ist.

    Interessant ist, dass in Ziff. 2 der Entscheidung noch steht "Die Kontrolle der Anordnung behalte ich mir vor." Das heißt ja, dass die Beteiligten sogar angehalten werden, die Erbschaft tatsächlich auszuschlagen. Hinweise zur Rechtskraft oder der Wirksamkeit sind nicht enthalten, der Notar darf aber - so die Auskunft der Beteiligten - ohne Genehmigung keine Erklärung aufnehmen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Mir liegt eine "Erbschaftsverzichtserklärung" eines in Russland lebenden Miterben vor. Inhaltlich entspricht sie dem normalen Inhalt einer Ausschlagungserklärung.

    Zur Ortsform in Russland habe ich gefunden, dass die Ausschlagung für ihre Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung oder "einer anderen nach Art. 1153 Pkt 1 ZGB zugelassenen Form der Beglaubigung, wenn sie nicht vor dem Ort der Eröffnung des Erbgangs amtsansässigen Notars zustande kommt.." bedarf.

    Die Erklärung wurde von einer russischen Notarin beglaubigt. Da ich keinen Zugriff auf das ZGB habe, weiß ich nicht welche Formen der Beglaubigung nach Artikel 1153 Pkt1 ZGB zugelassen sind. Weiß jemand hierzu mehr?

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