Aufgebot zur Ausschließung eines GL; Hinterlegung

  • Hallöchen zusammen,

    ich habe hier ein Aufgebotsverfahren nach § 1171 BGB, 451 FamFG zur Ausschließung des unbekannten Gläubigers einer Sicherungshypothek. Der Grundstückseigentümer will das Grundstück veräußern, da gibt es wohl auch schon einen entsprechenden Vertrag. Eigentumsumschreibung erfolgt jedoch erst nach dem Ende des Aufgebotsverfahrens. Der Eigentümer hat den Antrag gestellt, die Hinterlegung angeboten, so weit so gut.

    Nun kommt der Hinterlegungsschein... und siehe da, die Hinterlegung hat der zukünftige Eigentümer vorgenommen. Kann ich das gelten lassen? Im Gesetz steht ja, der Eigentümer muss den Betrag hinterlegen. Gilt die Hinterlegung auch, wenn der Eigt. einen Dritten zur Hinterlegung geschickt hat? :gruebel: Zumal sich aus dem Hinterlegungsschein nicht ergibt, dass der Dritte für den Eigt. tätig geworden ist.

    In Rspr. und Literatur bin ich nicht fündig geworden.

    Danke vorab schon für die Hilfe!

  • Dass der Eigentümer hinterlegen soll, ist der Stellung im Gesetz geschuldet, da die Vorschrift nach § 1163 BGB steht. Da der Eigentümer das Recht erwirbt, entspricht es der Logik, dass er auch wohl der Hinterleger sein müsste.
    Sinn der Hinterlegung ist die Befriedigungsfiktion. Dieser Zweck ist auch mit der Dritthinterlegung erreicht.
    Grundsätzlich kann gesagt werden, dass bei Hinterlegungen zu Erfüllung einer Verbindlichkeit es nicht wichtig ist wer hinterlegt, weil die hinterlegte Sache die Wirkung herbeiführt.
    Dafür spricht auch, dass mit dem Verzicht auf die Rücknahme der Hinterleger aus dem Verfahren ausscheidet.
    Es gibt vermutlich nicht darüber, weil sich dies aus der Sache selbst ergibt.

  • Hier muss ich mich mal mit einklinken...
    Die Aufgebotssachen machen mich immer noch wahnsinnig...:gruebel:

    Zu meinem Fall:

    Im Grundbuch steht ein briefloses Recht (8TDM Restkaufgeldhypothek) für Frau K., eingetragen 1950.

    Die jetzigen Eigentümer beantragen das Aufgebot der Gläubigerin. Hierzu legen sie Schriftverkehr aus den 60ern vor, in welchem sie von 2 verschiedenen Damen zur Zahlung aufgefordert werden bzw. der Aufforderung von Dame 2, nicht mehr an Dame 1 zu zahlen.
    Aus der eingesehenen NL-Akte geht hervor, dass es 2 Testamente gibt (1 gemeinschaftlichen und 1 Testament des Längstlebenden). Diese wurden eröffnet, ein Erbschein wurde jedoch nicht erteilt. Die tatsächlichen Erben sind mir nicht bekannt bzw. schien seinerzeit Streit darüber zu bestehen.

    Die Eigentümer haben das Geld in 02/2017 hinterlegt unter Angabe des § 10 GBBErG (Ablöserecht) und beantragen nunmehr das Aufgebotsverfahren nach den/m unbekannten Gläubiger/n. Von der Hinterlegungsstelle hieß es, das sie dann ihr Geld aus der Hinterlegung zurückbekommen würden.

    M.E. greift nun § 1171 BGB. Dieser besagt jedoch, dass das Geld erst 30 Jahre nach der Hinterlegung heraus verlangt werden kann.
    Oder habe ich hier einen Denkfehler!? :gruebel::nixweiss:

    Vielleicht kann mir jemand Licht ins Dunkel bringen!?

  • Wenn der Betrag in Höhe von 2.726,89 € nach § 10 GBBerG unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wurde, ist das Recht erloschen.

    Der Antrag auf Aufgebot des Gläubigers ist zurückzuweisen.


    Es geht hier darum, dass Aufgebot durchzuführen, um das Geld aus der Hinterlegung (erfolgte 2012) zurück zu erlangen. Wo genau dazu was steht, such ich immer noch... :eek:
    Vielleicht könnt ihr mir Licht in mein ganz finsteres Dunkel bringen!?!:gruebel:

  • Wenn der Betrag in Höhe von 2.726,89 € nach § 10 GBBerG unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt wurde, ist das Recht erloschen.

    Der Antrag auf Aufgebot des Gläubigers ist zurückzuweisen.


    Es geht hier darum, dass Aufgebot durchzuführen, um das Geld aus der Hinterlegung (erfolgte 2012) zurück zu erlangen. Wo genau dazu was steht, such ich immer noch... :eek:
    Vielleicht könnt ihr mir Licht in mein ganz finsteres Dunkel bringen!?!:gruebel:

    Ich würde da mal in juris schauen. Ich hatte vor einigen Jahren einen ähnlichen Fall. der Ast - anwaltlich gut vertreten - reichte Rechtsprechung ein, die das ausdrücklich zulässt. Das kann man merkwürdig finden, jedoch die Rechtsauffassung existiert. Ich habe das Verfahren dann auch durchgezogen. Leider erinnere ich mich nicht an mehr Details.

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