Nachtragsverteilung Steuererstattung

  • Schön, dann läuft es bei uns ja richtig. Ist davon auszugehen, dass das FA ins Rechtsmittel gehen wird? Müsstest du die Entscheidung nicht anonymisieren, bevor du sie einstellst?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hab sie mal wieder rausgenommen. Mal abwarten, ob dejur irgendwann mal verlinkt.

    Finanzgericht München vom 14.07.2011 AZ: 15 K 3171/10

    Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags sowie der Anordnung der Nachtragsverteilung

  • versteh nur Bahnhof, und weiß nicht, welchen Koffer ich nun klauen soll :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So eine ähnliche Entscheidung gibt es doch schon vom FG Berlin ZInsO 2011, 1804 - 1805 (Ausgabe 40 v. 29.09.2011), wenn's denn um Vorbehalt NTV geht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die von Mosser genannte Entscheidung kannte ich schon.

    Wenn es in der o. g. Entscheidung um ein anderes Thema geht, oder ein gegenteilige Entscheidung, wäre ich für eine Mitteilung dankbar.

  • na von "vorbehalten" halte ich sowieso null. Sorry, aber ich würd für ein ungeborenes auch keinen Unterhalt zahlen, weil sich wer die Schwangerschaft "vorbehalten" hat.....
    Aber weg davon, schön an der Berliner Entscheidung ist, dass die Bezeichnung "Steuererstattung" ausreichend ist. Unsere Finanzämter machen nur noch Stress, wenn in der Anordnung ! (also nicht dieses vorbehalts- vielleicht-schwanger-gedöhne) der NTV bezüglich der "Steuererstatungsansprüche" für das Jahr x steht. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die Bezeichnung "Steuererstattungsansprüche" unbestimmt sei und sie deshalb an den Schuldner schuldbefreiend leisten könnten. Ich schiebe einen Riesen-Hals deshalb. Zwei Varianten:
    1. der Insolvenzbeschlag bleibt im Wege der Nachtragsverteilung hinsichtlich Steuererstattungsansprüchen aufrechthalten (da können die nicht mehr mit dem Argument auftauchen: äh, ist aber nicht so schön wie im Pfüb zulässig beschrieben

    oder - friede und praxisgerecht - aber mit Einknicken vor dem FA -

    2. genaue Bezeichnung der Erstattungsansprüche

    Was ich dabei nicht versteh: warum machen die uns das Leben schwer (im Kollegenkreis hab ich mich für Variante 2 ausgesprochen, aber Variante 1) werd ich dennoch fahren, nach dem Motto: ihr wollt mir stachel im fleisch sein, oki, hab ihn rausezogen und schicke ihn zurück !
    Der ganze mit nur, weil unsere OFD einen neuen "insolvenzspezi" hat. Dem spezi werd ich mich jedenfalls nicht so schnell geschlagen geben..... das wäre ja noch schöner .....

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  • Folgendes Problem: Steht nur "Steuererstattungsansprüche" ist naturgemäß nicht klar, für welche Steuerarten und insbesondere welche Zeiträume (vor und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens) das gelten soll. Soll das Finanzamt in sämtlichen Steuerkonten Sperren setzen und bei allen Erstattungsansprüche zunächst das Insolvenzgericht bemühen, ob hier die NTV auch gelten soll? Es ist doch sachgerecht, dass sich das Insolvenzgericht in dem NTV-Beschluss Gedanken macht, welche Ansprüche es nachträglich zur Masse ziehen soll. Im Idealfall weist doch der IV darauf hin, welche Ansprüche noch zur Masse gehören.

    Als Finanzamt würde im Zweifelsfall wegen Gläubigerungewissheit alle Erstattungsansprüche hinterlegen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Folgendes Problem: Steht nur "Steuererstattungsansprüche" ist naturgemäß nicht klar, für welche Steuerarten und insbesondere welche Zeiträume (vor und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens) das gelten soll. Soll das Finanzamt in sämtlichen Steuerkonten Sperren setzen und bei allen Erstattungsansprüche zunächst das Insolvenzgericht bemühen, ob hier die NTV auch gelten soll? Es ist doch sachgerecht, dass sich das Insolvenzgericht in dem NTV-Beschluss Gedanken macht, welche Ansprüche es nachträglich zur Masse ziehen soll. Im Idealfall weist doch der IV darauf hin, welche Ansprüche noch zur Masse gehören.

    Als Finanzamt würde im Zweifelsfall wegen Gläubigerungewissheit alle Erstattungsansprüche hinterlegen.

    Nun "Steuererstattungsansprüche" ist schon klar genug, es meint logischerweise alle.
    Auch der Zeitraum ist klar, es betrifft die, die in die Insolvenzmasse fallen - also vor Eröffnung oder während des eröffneten Verfahrens entstanden sind.

    Wenn der Beschlag nur durch den Eröffnungsbeschluss ausgelöst wird, muss auch das FA allein aus dem EÖ-Beschluss erkennen, welche Ansprüche der Masse zustehen und kann keine Erläuterung des Insolvenzgerichts zur Einordnung jeder einzelnen Erstattungsforderung verlangen.
    Da mit der Nachtragsverteilung der gleiche Beschlag wiederhergestellt wird, der schon durch die Eröffnung bestand (und nur durch Aufhebung weggefallen war) ist das jetzt nichts anderes.

  • Nun "Steuererstattungsansprüche" ist schon klar genug, es meint logischerweise alle.
    Auch der Zeitraum ist klar, es betrifft die, die in die Insolvenzmasse fallen - also vor Eröffnung oder während des eröffneten Verfahrens entstanden sind.

    Wenn der Beschlag nur durch den Eröffnungsbeschluss ausgelöst wird, muss auch das FA allein aus dem EÖ-Beschluss erkennen, welche Ansprüche der Masse zustehen und kann keine Erläuterung des Insolvenzgerichts zur Einordnung jeder einzelnen Erstattungsforderung verlangen.
    Da mit der Nachtragsverteilung der gleiche Beschlag wiederhergestellt wird, der schon durch die Eröffnung bestand (und nur durch Aufhebung weggefallen war) ist das jetzt nichts anderes.

    Leider nicht, siehe Verfügung der OFD Frankfurt Verfügung betr. Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 829 ZPO in Verbindung mit § 46 AO vom 9. Februar 2006 (S 0166 A - 1 - St II 4.03) und BFH, Urteil vom 1. 4. 1999 - VII R 82/98.

    Während bei IE § 35 InsO Generalnorm ist, weiß man ja bei der NTV nie, was genau denn dieser unterfallen soll.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • [/QUOTE]

    Leider nicht, siehe Verfügung der OFD Frankfurt Verfügung betr. Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 829 ZPO in Verbindung mit § 46 AO vom 9. Februar 2006 (S 0166 A - 1 - St II 4.03) und BFH, Urteil vom 1. 4. 1999 - VII R 82/98.

    Während bei IE § 35 InsO Generalnorm ist, weiß man ja bei der NTV nie, was genau denn dieser unterfallen soll.[/QUOTE]

    Dies ist der Grund, warum ich die NTV meist mit Aufhebung anordne. Aber ich kann noch besser: hinsichtlich der Steuererstattungsansprüche für die Jahre x, y, z, bleibt der Insolvenzbeschlag im Wege der NTV aufrechterhalten :D

    Soll der neue OFD-Weise sich mal wagen, irgendwas - wie in einem Verfahren schon angedroht - an den Schuldner auszuzahlen.....

    (oki, da die SB bei den einzelnen FA's die Leidtragenden wg. eines ahnungslosen Groskopferten sind, mach ich es künftig etwas konkreter...... aber wehe der kommt noch auf die Idee, dass der Anspruch aus Soli kein Steuererstattungsanspruch ist, dann gibt es Krieg !)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hänge mich hier mal ran:

    Des öfteren passiert es, dass zwar der Vorbehalt der NTV ausgesprochen wurde, das Finanzamt aber nicht entsprechend informiert wurde.
    Ergebnis: Auszahlung des Guthabens an den Schuldner, der verbrät das Geld, hat die Kohle nicht mehr und versucht, die Summe in Raten zurückzuzahlen (oder auch nicht, "wir" sind ja schließlich schon in der WVP-Phase....)

    Wie ist denn die Praxis bei euch vor Ort?

    Wir hatten hier schon überlegt, bei Anordnung des Vorbehalts der NTV (hier bitte keine Diskussionen über die (Un-)Sinnhaftigkeit der Vorgehensweise :strecker) das Finanzamt entsprechend selber zu informieren, unter Übersendung einer Abschrift des Aufhebungsbeschlusses.
    Über die Seite http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe lässt sich das zuständige FA recht einfach herausfinden.

    Oder wird entsprechendes von den Verwaltern veranlasst?

    VG
    Dollinger

  • Hänge mich hier mal ran:Des öfteren passiert es, dass zwar der Vorbehalt der NTV ausgesprochen wurde, das Finanzamt aber nicht entsprechend informiert wurde.Ergebnis: Auszahlung des Guthabens an den Schuldner, der verbrät das Geld, hat die Kohle nicht mehr und versucht, die Summe in Raten zurückzuzahlen (oder auch nicht, "wir" sind ja schließlich schon in der WVP-Phase....)Wie ist denn die Praxis bei euch vor Ort?Wir hatten hier schon überlegt, bei Anordnung des Vorbehalts der NTV (hier bitte keine Diskussionen über die (Un-)Sinnhaftigkeit der Vorgehensweise :strecker) das Finanzamt entsprechend selber zu informieren, unter Übersendung einer Abschrift des Aufhebungsbeschlusses.Über die Seite http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe lässt sich das zuständige FA recht einfach herausfinden.Oder wird entsprechendes von den Verwaltern veranlasst?VG Dollinger

    Habe ich mir schon fast gedacht, dass das doch durchaus passieren kann. Bei uns ist das (bis jetzt) kein Problem gewesen, da die Finanzämter immer nachfragen, an wen ausbezahlt werden soll. jedenfalls, wenn vorher die Erstattungen an die Masse gingen.

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (14. März 2012 um 14:06) aus folgendem Grund: Doppelklick zu früh

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