Betreuervergütung aus der Staatskasse oder Nachlass?

  • Nach Anordnung der Betreuung starb die Betroffene. Aus der Anregung ist ersichtlich, dass die Betroffene wohl über Konten in der Schweiz sowie eine schweizer Rente (4.000 CHF) verfügte. Weiter Erkenntnisse konnte die Betreuerin jedoch nicht gewinnen. Eine Anfage beim Nachlassgericht ergab, dass Erben nicht bekannt sind und eine Erbenermittlung nicht vorgesehen sei.
    Nun wird von der Berufsbetreuerin die Vergütung aus der Staatskasse beantragt.
    Kann ich diese auszahlen oder ist der Antrag zurückzuweisen?
    Wie sieht es bei Auszahlung aus der Staatskasse mit dem Regress gem. § 1836 e BGB aus (Nachlasspflegschaft?)

  • Ich würde die Betreuungsakte erstmal zum Nachlass geben, sollen die prüfen und vorallem auch in die Betreuungssakte reinschreiben ob sie eine Nachlasspflegschaft einrichten oder nicht. Wird keine eingerichtet, dann reich die Betreuungsakte weiter zum Bezirksrevisor mit der Anfrage ob aus der Staatskasse ausgezahlt werden darf. :)

    Schönes Wochenende
    Döner

  • Döner, das täte ich nicht.
    Die Verstorbene war offensichtlich vermögend. Da ist kein Raum für Zahlungen aus der Staatskasse. Auch nicht darlehenshalber, weil § 91 SGB XII in den Vergütungsvorschriften nicht in Bezug genommen ist.
    Der Betreuer soll wegen seiner Gläubigerstellung einen Antrag nach § 1961 BGB stellen, dann erhalten die Erben einen gesetzlichen Vertreter und das Anhörungsverfahren kann losgehen.
    Der NL-Pfleger kann auch die Unterlagen der Verstorbenen sichten. Irgendwo wird sie doch die Bankunterlagen versteckt haben. Er kann auch eine Rundfrage bei den Schweizer Großbanken (soooo viele sind das nicht) starten.

  • Döner, das täte ich nicht.
    Die Verstorbene war offensichtlich vermögend. Da ist kein Raum für Zahlungen aus der Staatskasse. Auch nicht darlehenshalber, weil § 91 SGB XII in den Vergütungsvorschriften nicht in Bezug genommen ist.
    Der Betreuer soll wegen seiner Gläubigerstellung einen Antrag nach § 1961 BGB stellen, dann erhalten die Erben einen gesetzlichen Vertreter und das Anhörungsverfahren kann losgehen.
    Der NL-Pfleger kann auch die Unterlagen der Verstorbenen sichten. Irgendwo wird sie doch die Bankunterlagen versteckt haben. Er kann auch eine Rundfrage bei den Schweizer Großbanken (soooo viele sind das nicht) starten.


    Das halte ich auch für den richtigen Weg.

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