Mehrkosten bei WEG

  • Hallo, ich bin jetzt auch drin. Mein Problem: Wohnungseigentümergemeinschaft mit Sitz am Gerichtsort A, vertr.d.d. Verwalter mit Wohnort in B beauftragt einen Rechtsanwalt mit Sitz in C. M. E. sind keine Reisekosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig, da sich die Eigentümergemeinschaft am Gerichtsort befindet. Seht ihr das auch so? Leider habe ich im Forum o.ä. hierzu keine Entscheidungen gefunden. Könnt ihr helfen? Danke!

  • Hallo, ich bin jetzt auch drin.


    :eek:;):D

    Mein Problem: Wohnungseigentümergemeinschaft mit Sitz am Gerichtsort A, vertr.d.d. Verwalter mit Wohnort in B beauftragt einen Rechtsanwalt mit Sitz in C. M. E. sind keine Reisekosten des Rechtsanwalts erstattungsfähig, da sich die Eigentümergemeinschaft am Gerichtsort befindet. Seht ihr das auch so? Leider habe ich im Forum o.ä. hierzu keine Entscheidungen gefunden. Könnt ihr helfen? Danke!


    Dieselbe Erstattungsfrage hatte ich auch in einem KfV. Ich bin der Meinung, daß man für die Frage nach der Erstattungsfähigkeit bzw. Notwendigkeit auf den Geschäftsort der Verwaltung abstellen muß. Argumentativ richte ich mich da nach der Rechtsprechung des BGH zu den Rechtsabteilungen eines Unternehmens, die sich an einem anderen Ort befindet als am Ort/Sitz des Unternehmens (als Partei). Dort hat der BGH auch entschieden, daß es auf den Ort der tatsächlichen Bearbeitung der Sache ankommt. Bekanntlich sind Hausverwaltungen deutschlandweit aktiv und können nicht an jedem Ort eines von ihr verwalteten Objektes ein Büro unterhalten. Daß dort die Sache tatsächlich bearbeitet wird, dürfte unstreitig sein (dafür wird ja eine Verwaltung eingesetzt).

    In meinem Fall hat das Gericht antragsgemäß die Reisekosten des RA am Ort der Verwaltung festgesetzt. Rechtsprechung würde mich zu diesem Punkt aber auch mal interessieren.

    Soweit die Verwaltung an einem dritten Ort einen RA beauftragt hat, wären dessen Kosten im Rahmen der Rechtsprechung des BGH in Höhe der Kosten erstattbar, die ein RA hätte, wenn er vom Ort der Verwaltung angereist wäre.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • OS
    Ein klagender Grundstückseigentümer, der mit der Immobilienverwaltung einschließlich der Bearbeitung aller damit verbundenen Rechtsfragen eine Immobilienverwaltungsgesellschaft beauftragt hat, darf einen Rechtsanwalt am Sitz der Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragen. Die Beauftragung eines RA am Geschäftssitz der Verwaltungsfirma ist sachdienlich, denn dort ist letztlich der Ort, an dem sämtliche relevanten Informationen zusammenlaufen [Rn. 3 + 4].

    LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2007 - 19 T 148/07

    NJW 2007, 2706 = NZM 2007, 664 = juris (KORE 727182007)

  • OS
    Ein klagender Grundstückseigentümer, der mit der Immobilienverwaltung einschließlich der Bearbeitung aller damit verbundenen Rechtsfragen eine Immobilienverwaltungsgesellschaft beauftragt hat, darf einen Rechtsanwalt am Sitz der Immobilienverwaltungsgesellschaft mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragen. Die Beauftragung eines RA am Geschäftssitz der Verwaltungsfirma ist sachdienlich, denn dort ist letztlich der Ort, an dem sämtliche relevanten Informationen zusammenlaufen [Rn. 3 + 4].

    LG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2007 - 19 T 148/07

    NJW 2007, 2706 = NZM 2007, 664 = juris (KORE 727182007)


    :daumenrau Besten Dank. Gleich mal in meine "Datenbank" übernommen (da hier laufend dieselbe Rechtsfrage im KfV).

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  • Danke für eure Antworten.

    Vielleicht muss ich noch weiter ausführen.

    Der Verwalter hat in dieser Eigentümergemeinschaft selbst 4 Wohnungen als Eigentümer inne. Er ist eine natürliche Person, keine Hausverwaltung im klassischen Sinne. Er ist zum Verwalter bestellt worden. Somit gehe ich von dem Prinzip der Kostenminderungspflicht aus, dass er durchaus in der Lage war, hier am Gerichtsort einen Rechtsanwalt zu beautragen.

  • Befindet sich C auch im Bezirk des Gerichts in A? Ich verweise auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Wie ich hier schon das eine oder andere Mal schrieb, sind die diversen Betrachtung zu dem Thema an sich hinfällig, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozeßgerichts niedergelassen ist.

    Der Verwalter hat in dieser Eigentümergemeinschaft selbst 4 Wohnungen als Eigentümer inne. Er ist eine natürliche Person, keine Hausverwaltung im klassischen Sinne. Er ist zum Verwalter bestellt worden. Somit gehe ich von dem Prinzip der Kostenminderungspflicht aus, dass er durchaus in der Lage war, hier am Gerichtsort einen Rechtsanwalt zu beautragen.

    Wenn der Hausverwalter als Privatperson anzusehen ist, dürfte ihm doch erst recht die Beauftragung eines Rechtsanwalts am Wohnort kostenrechtlich zuzubilligen sein. :confused:

  • Er ist eine natürliche Person, keine Hausverwaltung im klassischen Sinne. Er ist zum Verwalter bestellt worden.


    Diesen Einwand verstehe ich nicht. Es ist doch vollkommen egal, ob als Verwalter eine natürliche oder eine juristische Person für die WEG handelt. Entscheidend ist allein, daß am Wohnort/Geschäftssitz der Verwaltung, nämlich dort, wo die tatsächliche Bearbeitung der Angelegenheit erfolgt, der RA beauftragt und damit dessen Reisekosten notwendig und erstattungsfähig sind. Nur weil der Verwalter selbst Eigentümer von einigen Wohnungen ist, bedeutet das doch nicht, daß er deshalb am Prozeßort einen RA beauftragen mußte. Soweit sich die Kosten eines RA am dritten Ort der Höhe nach im Rahmen dieser Kostenerstattungsgrundsätze halten, sehe ich kein Problem damit, dessen Kosten festsetzen zu lassen.

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  • :meinung:

  • Danke für eure rege Disskusion.

    Zur Frage von BREamter. Der Sitz von C befindet sich nicht am Gerichtsort A und auch nicht in der nähe
    des Gerichtsortes.

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