Sanierungsvermerk bei Erbbaurecht

  • Hallo,
    an einem Grundstück bei dem im Grundbuch in Abt. II ein Sanierungsvermerk eingetragen ist, soll ein Erbbaurecht bestellt werden.
    Ich muss den Vermerk ja nicht ins Erbbaugrundbuch übertragen, oder? Er lastet ja weiterhin nur am Grundstücksgrundbuch?!
    Danke!

  • Nach Schöner/Stöber, 14. Aufl., R.-Nr. 3886 ist die Bestellung und die Veräußerung eines Erbbaurechts ein genehmigungspflichtiger Vorgang.
    Ich würde deshalb den Sanierungsvermerk auf das Erbbaurecht übernehmen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich würde den Vermerk nicht von Amts wegen übernehmen.

    Ich würde aber für die Bestellung des ErbbauR die Genehmigung der SanBehörde verlangen und ferner der Behörde von der Eintragung Mitteilung geben.
    Damit hat die Behörde dann Kenntnis von der Bestellung und ggf. entsprechend ersuchen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde den Vermerk nicht von Amts wegen übernehmen.

    Ich würde aber für die Bestellung des ErbbauR die Genehmigung der SanBehörde verlangen und ferner der Behörde von der Eintragung Mitteilung geben.
    Damit hat die Behörde dann Kenntnis von der Bestellung und ggf. entsprechend ersuchen.


    Da die Eintragung keine konstitutive Wirkung hat, wäre es wohl kein Fehler.
    Ich bin allerdings der Ansicht, dass - wenn das Grundstück dem Sanierungsverfahren unterliegt - auch das Erbbaurecht an dem Grundstück dem Sanierungsverfahren unterliegen muss.
    Dass ich für die Eintragung der ErbbauR die Genehmigung brauche, davon war ich ausgegangen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sternensucher (6. September 2011 um 08:16)

  • Hallo,

    kurze Fragen:

    nachdem es sich bei einem Sanierungsvermerk nur um einen "Vermerk" handelt und nicht um ein dingliches Recht kann das Erbbaurecht im Rang nach dem Vermerk eingetragen werden, oder?

  • Nicht rangfähige Rechte iSv § 879 BGB dürfen vor dem Erbbaurecht eingetragen sein, also insbes. Verfügungsbeschränkungen, Zwangsversteigerungsvermerk, Umlegungsvermerk (§ 54 Abs. 1 BauGB), Sanierungs- und Entwicklungsbereichsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB und § 165 Abs. 9 S. 3 BauGB); s. Maaß im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand 01.11.2016, § 10 RN 4.

    Zur Bestellung des Erbbaurechts benötigst Du allerdings den Nachweis der Genehmigung der Sanierungsstelle nach § 144 II 1 BauGB (s. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 144 RN 13).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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