Aufgebot 927 BGB - Entscheidung LG Koblenz v. 29.10.2007, Az.: 14 T 169/07

  • Liebe Leidensgenossen,sitze seit Stunden über einen Antrag auf Ausschließung des Eigentümers und bin mir nicht sicher inwieweit eine Erbenermittlung notwendig ist. Der Beschluss des LG Köln vom 29.08.1985 wonach es keine Rolle spiele, ob Erben unbekannt oder nicht zu ermitteln sind, überzeugt mich nicht richtig.Bei meiner Suche bin ich jetzt auf den Beschluss des AG Mayen vom 25.09.2007, 2 C 734/07 gestoßen, worin die Ansicht des LG Köln nicht geteilt wird.Hierzu muss es auch eine Folgeentscheidung des LG Koblenz vom 29.10.2007, 14 T 169/07 geben, jedoch ist die nirgends aufzutreiben.Hat diese Entscheidung jemand bzw. gibt es weitere Entscheidungen, worin die Ansicht des LG Köln abgelehnt wird?Vorab schon einmal vielen Dank!

  • Und ich war so was von froh über die Entscheidung des LG Köln: 6 Tote im Grundbuch seit länger als 120 Jahren- keine Sterbeurkunden beschaffbar,weil der letzte Wohnsitz nicht rauszukriegen war- wo will ich da mit den Ermittlungen anfangen? Wem will ich hier die Kosten aufbrummen? Eine kleine Gartenlandparzelle- endlich ein Verantwortlicher!Und endlich ein ordentliches Grundbuch. Bei den Voraussetzungen des 927 BGB steht nur, dass der Eigentümer gestorben oder verschollen sein muss- nicht, dass er zudem nicht ermittelbar sein muss. Und zum Grundgesetz: Eigentum verpflichtet

  • Eine Erbenermittlung ist in dem Verfahren nicht vorgesehen. Ausreichend sind der 30-jährige Eigenbesitz und der Tod oder die Verschollenheit (unbekannter Aufenthalt) des eingetragenen Eigentümers.

    Der Eigenbesitz bei bebauten Grundstücken wird nachgewiesen durch die Meldebescheinigung des EMA, die Verschollenheit durch Negativzeugnis des EMA des letzten bekannten Wohnortes.

    Die häufigsten hier vorkommenden Fälle sind die Überbauung und bei der Übertragung (vor vielen, vielen Jahren) vergessene Grundstücke, da der Verkäufer zwei Grundbücher (Haus + Garten) hatte und nur eines (Garten) im Vertrag stand.

  • Und zum Grundgesetz: Eigentum verpflichtet

    So kann man es nicht allein sehen. Der § 927 BGB eröffnet keine Tür zur Enteignung. Die Vorschriften müssen streng angewendet haben. Ich habe in einem Fall die Erben ermittelt. Die sind aus allen Wolken gefallen, dass es da noch ein Grundstück gibt, von dem sie nichts wussten.

    Also, wer "30 Jahre den Rasen mäht" ... kann nicht die Maxime sein. Wir haben eine Eigentumsgarantie und das Eigentum verpflicht daneben. Jedoch kann man nicht auf schnellen Wege das Eigentumsrecht beseitigen. Wäre ich betroffen, dann würden wir uns vor Gericht wiedersehen und zwar, wenn es sein muss, in Karsruhe oder Straßburg.

    Zum Fall mit 120 J. liegt sicherlich die Sachlage etwas anders. Es kommt immer auf die zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten an. Schließlich gilt ja auch hier die Amtsermittlung.

    Mein Dienstherr wurde im übrigen als gesetzlicher Vertreter vom BGH verurteilt, gründliche Erbenermittlung zu betreiben. Man hat auch nicht viel gemacht und dann an sich selbst aufgelassen. Der BGH gebrauchte in seiner Entscheidung das Wort "sittenwidrig". Wenn das nich eine Vollklatsche für das Land war. Es folgte ein Untersuchungsausschuss und die medien interessierten sich sehr stark für das Vorgehen der Landesregierung.

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