Betreuter als Gesellsch. einer GmbH in Liquidation

  • Hallo,

    meine gesellschaftsrechtlichen Kenntnisse halten sich in Grenzen und über die Sufu habe ich leider nichts gefunden, ich probiere daher mal mein Glück:

    Folgender Fall:
    Der Betreute ist Alleingesellschafter einer GmbH, ehemals gab's zwei Geschäftsführer A und B (beide Alleinvertretung und befreit von § 181 BGB).
    Mit Auflösung scheidet B als Geschäftsführer aus und A wird einziger Liquidator.
    Nach Ablauf des Sperrjahres schließt A in Funktion als Liq. einen Vertrag mit B mit dem grobem Inhalt:
    - B erhält Maschinen und Werkzeuge im Wert von ca. 1.200 € und verzichtet dafür im Gegenzug auf sämtliche Forderungen gegen die GmbH (ich vermute mal Gehaltsforderungen)
    - B verpflichtet sich, mit dem bisherigen Vermieter der GmbH- Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag abzuschließen.

    Besonderheiten sind nicht zu erkennen, sodass wohl über § 69 I GmbHG von einem „normalen“ Rechtsverhältnis zum Alleingesellschafter (sprich dem Betreuten) ausgegangen werden kann.

    Könnte hier irgendwo eine „Falle“ lauern, auf die man als Gesellschafter aufpassen, intervenieren o.ä. müsste. Es hat den Anschein, als ob B den "Laden übernehmen" möchte (wie auch immer). Andererseits sehe hier nichts, was nicht in den normalen Aufgabenbereich des Liquidators A fallen würde und der Zustimmung des Gesellschafters bedürfte, oder? B ist ja wie gesagt schon ausgeschieden und die Gesellschaft befindet sich eh in Abwicklung.

    Wenn dem so wäre, wäre eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ja erst recht nicht zu erteilen, oder? Über Grundstücke wird nicht verfügt, § 1822 Nr. 3 m.M. auch (-).

    Nun beantragt die Berufsbetreuerin (Rechtsanwältin) eine Genehmigung des oben geschilderten Vertrages.

    Wie gesagt:
    Ich wüsste nicht, was hier genehmigt werden soll, nur sicherheitshalber: Irre ich? :gruebel:

  • Nach Ablauf des Sperrjahres schließt A in Funktion als Liq. einen Vertrag mit B mit dem grobem Inhalt:
    - B erhält Maschinen und Werkzeuge im Wert von ca. 1.200 € und verzichtet dafür im Gegenzug auf sämtliche Forderungen gegen die GmbH (ich vermute mal Gehaltsforderungen)
    - B verpflichtet sich, mit dem bisherigen Vermieter der GmbH- Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag abzuschließen.

    Es könnte sich um ein außergewöhnliches Geschäft handeln, welchem nach § 46 (6) GmbHG die Gesellschafterversammlung zustimmen muss. Dieses würde im Innenverhältnis erst nach Genehmigung der Gesellschafterversammlung wirksam.

    Nun beantragt die Berufsbetreuerin (Rechtsanwältin) eine Genehmigung des oben geschilderten Vertrages. Ich wüsste nicht, was hier genehmigt werden soll[.]



    Richtig, mangels Gesellschafterbeschlusses gibt es hier keine genehmigungspflichtige Handlung des Betreuers.

  • Meine erste Frage ist:
    Wie lautet der Wirkungskreis des Betreuers?

    Meine zweite Frage ist:
    Ist der Betreute/Liquidator geschäftsunfähig?

    Mein statement auch ohne Antwort auf diese Fragen:

    Der Betreute handelt hier nicht als Privatmensch unter Betreuung, sondern in seiner gesellschaftsrechtlichen Eigenschaft als Liquidator.
    Ich gehe davon aus, dass der Betreuer hier nichts zu suchen hat, es sei denn, ihm wäre - rechtsfehlerhaft - die Vertretung des Betreuten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Liquidator zugewiesen worden.

    Ist der Betreute geschäftsunfähig, hat die GmbH keinen Vertreter. Notfalls muss ein Notgeschäftsführer vom Registergericht bestellt werden, aber keinesfalls kann ein GmbH-Amt von einem Betreuer als ges. Vertreter des Betreuten wahrgenommen werden.
    Dass der Betreute nebenbei Gesellschafter ist, spielt keine Rolle.
    Die aufgeworfene Frage des § 46 VI GmbH betrifft nur das Innenverhältnis. Sie stellt sich nicht.

  • Guten morgen,

    also der Betreute ist weder A, noch B , noch Liquidator, korrekt, er ist Gesellschafter!!!

    Ich hätte vielleicht statt B einen anderen Buchstaben nehmen sollen, das könnte verwirren. B steht also nicht für den Betreuten, sondern für den ehemaligen und ausgeschiedenen Geschäftsführer, der nun Verträge mit dem Liquidator schließt.

    @ Gänseblümchen: Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördengänge sowie Gesundheit meine ich (Akte ist im Büro und da bin ich am WE selten :D). Und wie gesagt: Liquidator ist nicht der Betreute, sondern der ehemalige Geschäftsführer A.

    Bis hierhin erst mal vielen Dank!!!!

  • Zitat von Imker

    Als Gesellschafter ist der Betreute (doch gar) nicht an dem Abschluß der Verträge zwischen der GmbH und der Erwerber beteiligt.

    Zitat von Alfred

    Richtig, mangels Gesellschafterbeschlusses gibt es hier keine genehmigungspflichtige Handlung des Betreuers.

    Zitat von Imker

    NEE, Spaßanruf bei der Berufsbetreuerin: Genehmigung hätte Senkung der Vergütung zur Folge - ob Sie den Antrag nicht besser zurückzieht......

    Danke euch...sehe ich eigentlich auch so, hatte nur ein ungutes Gefühl ;)

  • Hallo zusammen,
    ich hänge mich mal dran:

    Im vorliegenden Fall ist der Betreute zugleich einziger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH.
    Nun wird mir der Gesellschafterbeschluss vorgelegt, den die Betreuerin unterzeichnet hat (Aufgabenkreis: Vermögenssorge und Liquidation der GmbH)
    - Gesellschaft wird liquidiert
    - Liquidatorin wird die Ehefrau des Betroffenen
    - ...

    Kann und muss ich hier etwas genehmigen & nach welcher Vorschrift? Kann die Betreuerin die Gesellschafterrechte des Betroffenen wahrnehmen?
    Ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers erforderlich?

    LG!

  • Edit: Bezieht sich auf den ersten Fall und der ist 6 Jahre als, wie ich jetzt festgestellt habe, also nicht beachten:oops:


    Nach Abschluss der Liquidation müsste höchstens noch geprüft werden, an wen der Liquidationserlös gehen soll. Wenn die Satzung der GmbH keinen Anfallsberechtigten vorsieht, geht etwaiges verbleibendes Restvermögen (auch zu 'verflüssigende' Maschienen) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, nicht an die Geschäftsführer.

    Dieser Anspruch auf Auskehrung des Liquidationserlöses könnte durch solche Verträge vereitelt werden, wenn die GF die 'Verteilung' unter sich ausmachen.

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall.

    Die Betreute ist alleinige Gesellschafterin der GmbH. Betreut wird sie durch ihren Sohn.
    Dieser bestellt sich als ges. Vertreter der Betreuten zum Liquidator der GmbH.

    Irgendwie kann das doch nicht funktionieren, Oder?

    Müsste hier nicht ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden?

  • Als Betreuer gut genug zur Interessenwahrung, als Liquidator aber nicht mehr? Ginge mir zu weit die Idee. Bliebe einzig das Konstrukt, daß der Betreuer sich als Liquidator nicht neutral überwachen würde. Wäre in meinen Augen allerdings sehr spekulativ und von grundsätzlichem Mißtrauen geprägt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es ist doch ein In-Sich-Geschäft gem. § 181 BGB. Wäre der Gesellschafterbeschluss dann nicht unwirksam. Ich hätte ja kein Problem, wenn er eine Dritte Person zum Liquidator bestellt, aber sich selbst?
    Ob die Bestellung nicht im Sinne der Betroffenen liegt ist mir nicht bekannt. Ich denke, dass müsste dann über einen Ergänzungsbetreuer geprüft werden.

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