Ersitzung aus / Löschung eines evtl. inhaltlich unzulässigen Rechts

  • Hiho,

    wie seht ihr folgenden Fall:

    Vor mehr als 50 Jahren wird ein ErbbauR zugunsten von A eingetragen. Inhalt in der Urkunde: <Der Grundstückeigentümer> bestellt hiermit... zu Gunsten von A ein ErbbauR. Das ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter... usw..

    Eine genaue Bezeichnung was denn für ein Bauwerk errichtet werden soll ist in der Urkunde nicht enthalten. Jetzt beantragt der Rechtsanwalt des Erben des Grundstückeigentümers das ErbbauR vAw zu löschen wg. inhaltlicher Unzulässigkeit. Anwalt des A beantragt gem. 900 BGB die Eintragung von A als Eigentümer des Grundstücks und beruft sich auch auf 242 BGB (Der ursprüngliche Grundstückseigentümer hat oft gerichtlich mit dem Erbbauberechtigten gestritten, dass das ErbbauR besteht und natürlich jahrelang den Erbbauzins kassiert).

    Grüßle

  • Es geht ja nicht um Eigentumsübergang nach 242 BGB, es geht darum das der ursprüngliche Eigentümer immer darauf bestanden hat, dass das ErbbauR besteht und dies sogar gerichtlich geltend gemacht hat. Nun will ja der Erbe erreichen, dass das ErbbauR nie entstanden ist und deshalb gelöscht werden muss.. Außerdem wurde ja seit mehr als 50 Jahren Erbbauzins gezahlt, auch wenn dieser erschreckend niedrig ist. Das ist wohl für RA des A gegen Treu und Glauben, daher beruft er sich auf Ersitzung des ET am Grdstk, vgl. hierzu auch § 900 II BGB...

  • § 900 Abs.2 BGB bezieht sich natürlich auf die Ersitzung eines Rechts am Grundstück, das dem eingetragenen Berechtigten in Wahrheit nicht zusteht, und nicht auf die Ersitzung des Eigentums an dem Grundstück, an welchem das betreffende Recht eingetragen ist.

    Die Frage, ob das Erbbaurecht besteht (was bei erfolgten und rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Auseinandersetzungen zumindest inzident geklärt wurde), hat mit dem Grundstückseigentum überhaupt nichts zu tun.

  • Trotzdem lustige Idee.. Daher ja auch Treu und Glaube. Erbbaurechtsgeber will jetzt ErbbauR vAw löschen lassen weil nie entstanden und inhaltlich unzulässig. Das wird sowieso vor'm Richter geklärt werden, aber was schreiben? Löschen möchte ich's nicht, aber ich brauch ja auch ne gute Begründung warum nicht.. Die einschlägigen Kommentare sagen in so einem Fall unzulässiges Recht löschen, Recht unzulässig weil nicht bestimmt genug. Die Akten sagen was anderes... Außerdem sind viele ErbbauR vor 50 Jahren oder länger in der Weise begründet..

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