Aufgebot Hypothekengläubiger

  • Hallöchen!

    Folgender Fall bereitet mir gerade etwas Kopfzerbrechen:

    Im Grundbuch wurde im Jahre 1949 eine Sicherungshypothek für eine Kaufpreisforderung eingetragen. Gläubiger ist ein dem Namen nach Deutscher, der aber damals in den USA lebte.

    Seitdem haben die Eigentümer mehrmals gewechselt.

    Die jetzigen Eigentümer haben nun den Ausschluss des unbekannten Gläubigers beantragt gem. §§ 982 ff. ZPO.

    Dazu haben sie u.a. an Eides Statt versichert, dass ihnen nicht bekannt ist, ob und wo der eingetragene Gläubiger noch lebt.

    Mir reicht diese Erklärung allerdings nicht aus. Im Zöller steht, dass sich der Antragssteller bereits ohne Erfolg um die Ermittlung des richtigen Gläubigers bemüht haben muss.

    Aber wie geht das in solch einem Fall? Kann sich der Antragssteller z.B. an die deutsche Botschaft in den USA wenden? Was gibt es noch für Möglichkeiten?

    Bin für jeden Rat dankbar!

  • Wie ist es denn mit einer EMA - Anfrage, das ist wohl das mindeste in meinen Augen. Eine Versicherung an Eides statt wäre mir echt zu wenig...

  • Du musst den Antragstellern nicht sagen, was sie tun müssen/können. Aber sie müssen schon Recherchen in den USA nachweisen. So einfach geht das mit dem Aufgebot nun auch nicht!
    Die Botschaft wäre eine Möglichkeit, wird aber sicher nicht viel bringen. Da gäbe es noch die dortige Ausländerbehörde und beginnend am letzten bekannten Wohnsitz des Gläubigers (steht sicher im Kaufvertrag bzw. in der Grundakte zum Grundbuch) kann man ja auch über die Meldebehörden in den USA versuchen rauszubekommen, ob und wo der Gläubiger lebt. Wenn er inzwischen verstorben ist, muss versucht werden, die Erben zu ermitteln.
    Ich möchte nicht der Antragsteller sein! Viel Spaß! Die Versicherung, dass die jetzigen Antragsteller den Gläubiger nicht kennen und nicht wissen ob und wo er lebt, genügt in keinem Fall. Es wäre ja eher ein Zufall, wenn es anders wäre.
    Vielleicht sollten die aber auch den ursprünglichen Eigentümer herausfinden, wegen dem die Sicherungshypotek eingetragen wurde. Vielleicht lässt sich von ihm etwas in Erfahrung bringen. Zumindest wäre das erst mal einfacher.

  • na jedenfalls irgendsowas muß her, wie kann man auch was an Eides statt versichern, was man nicht weiß:confused:

    Ich versichere an Eides statt, daß ich nicht weiß ob XY noch lebt???:gruebel:

    sehr schlecht:daumenrun

  • Danke für die schnelle Hilfe!

    Das aktuelle Grundbuch fängt leider erst im Jahre 1965 an. Werde mir erstmal die vorherige, gesschlossene Grundakte beiziehen und mal schauen, ob sich daraus etwas ergibt, was ich den Antragsstellern für ihre Ermittlungen so mit auf den Weg geben kann... (damaliger Eigentümer, letzter Wohnsitz des Gläubigers in Deutschland oder so). Möchte auch nicht mit denen tauschen. Vor allem, weil sie das Grundstück verkaufen möchten, und der Erwerber natürlich dieses alte Recht nicht übernehmen will.

    Im Übrigen arbeite ich sowieso nur noch dieses Jahr in der Abteilung. Werde das Ende des Verfahrens wohl nicht mehr mitbekommen. Mein Nachfolger wird sich sicherlich auch freuen... :troest:

  • War es nicht so, dass es in den USA keine EMA gibt? Wenn man definitiv keine Anschrift des Betreffenden mitteilen kann, dürfte es ein aussichtloses Unterfangen sein, überhaupt einen Aufenthaltsort zu ermitteln...

  • Wie wär es denn mit einer Antrafe bei der BfA oder einer LVA des letzten inländischen Wohnsitzes, vielleicht bezieht er ja irgendwo her einen kleinen Rententeil, der sich aus seiner Zeit aus Deutschland herleitet.
    Sozialversicherungsträger oder auch Geburtsstandesamt können manchmal auch Hilfen geben. Oder Kirche, früher waren die Geburten doch in einem Kirchenregister oder so verzeichnet. Vielleicht haben die Anhaltspunkte.

    Aber wie schon gesagt: ist ja nicht Deine Aufgabe, muss sich der Ast. drum kümmern.

  • Ich frisch das Thema hier mal auf.

    Ich habe jetzt auch so eine Akte wo der Gläubiger aufgeboten werden soll. Im Grundbuch steht als Gläubiger "die Erben des am ... in ... verstorbenen hofbesitzers". Der Antragsteller teilt mir mit, wer diese erben sind, nebst einem Nachlassaktenzeichen eines anderen Gerichtes. die Ereben sind anscheinend ebenfalls alle schon verstorben und der antragsteller meint bzw. versichert, dass ihm die weiteren Erben nicht bekannt sind.
    Muss ich jetzt die Akte anfordern und weiter ermitteln oder muss ich dies dem antragsteller aufgeben, wobei ich mich dann auch frage, erhält er überhaupt die entsprechenden Auskünfte?

    Gruß und danke für eure Antwort

  • In Keidel zum FamFG steht unter § 447 Rdnr. 3, dass die Person des Gläubigers unbekannt sind. Wenn der Gläubiger namentlich bekannt ist (kannst du ja aus den Nachlassakten sehen) und nur sein Aufenthalt unbekannt ist, kann man kein Aufgebotsverfahren durchführen, da man nach der namentlich bekannten Person forschen kann. "Ist die Person verstorben und sind die ERben nicht bekannt, dann mag der Antragsteller anregen, dass das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellt und dieser die ERben sucht" (etwas gekürzt).

  • Und was ist dann wenn die Erben nicht zu ermitteln sind? Dann kann/ muss ich das Aufgebotsverfahren durchführen, oder?

    Ich habe nämlich jetzt noch so eine Akte und dort hat man bis zum Erbes Erben Erben ermittelt. Das Recht ist von 1935. Bzgl. des letzten erben, welcher ebenfalls verstorben ist, gibt es keine bekannten Erben - aus dern Nachlassakte ergibt sich nur, dass mal zwei Cousinen sich erkundigt hatten, aber mehr nicht. Von den Cousinen lebt aber auch nur noch eine (90+ Jahre).

    Ich hasse Gläubigeraufgebote :aufgeb:

  • Sorry für die doofe Nachfrage :oops:, aber was heisst das jetzt für mein Aufgebot?

    Kann ich das jetzt nicht durchführen? Teile ich den Antragsteller mit wie die Erbfolge war und was müssen die denn dann machen?

    Wenn ich sage Erben gibt es immer, dann könnte man doch nie einen Gläubiger aufbieten lassen, oder?

    >>AHHHH, noch mehr :confused::confused::confused: << *schnief*

  • Hierzu hat sich auch der BGH schon ausgelassen. Wenn der Gläubiger bekannt ist, dann ist ein Aufgebotsverfahren nicht zulässig. Ein unbekannter Auffenthalt genügt nicht!

    Dem entsprechend muss im Zweifel eine Nachlasspflegschaft oder falls es kein Sicherungsbedürfnis besteht, eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte eingerichtet werden.

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