Hallo,
könnt ihr mir auf folgendes Anworten geben:
1. Sachverhalt/Annahmen:
- ein Einfamilienhaus soll verkauft werden,
- Eigentümer im Grundbuch sind ein Minderjähriger (16 Jahre) und dessen Mutter in Erbengemeinschaft
- in Abt. II des Grundbuchs ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen
- es existiert ein Verkehrswertgutachten über 320.000,00 EUR<
- Kaufpreis soll lediglich 220.000,00 EUR sein
- in Abt. III sind mehr als 600.000,00 EUR Grundschulden eingetragen (verteilt auf 3 Rechte), wie hoch das Darlehen dahinter noch valutiert ist derzeit unbekannt
- Mutter kann Sohn vertreten, kein Ausschluss wegen 181 BGB, dieser Ausschlusstatbestand greift, wenn der gesetzliche Vertreter auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts tätig wird, nicht aber in Fällen, bei denen der Vertreter zugleich im eigenen Namen und im Namen des Vertretenen einem Dritten gegenüber Erklärungen abgibt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1795 Rdnr. 4)
- ob noch ein sorgeberechtigter Vater vorhanden ist, der ebenfalls das Kind vertreten muss, sei dahingestellt, dann muss der eben mit an der Beurkundung teilnehmen
- Genehmigung nach § 1821 Nr. 1 BGB vom Familiengericht über § 1643 ist in jedem Fall erforderlich
- da Verkauf eines in den Nachlass fallenden Grundstücks beabsichtigt, insoweit lediglich Parallelerklärungen von Mutter abgegeben werden, die gesetzlichen Vertretungsausschluss nicht herbeiführen.
- Erbauseinandersetzung, auch gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung, die Ergänzungspfleger verlangen würde (vgl. Palandt/Diederichsen, § 2042 Rdnrn. 7, 18), ist mit Verkauf nicht verbunden (so auch OLG Frankfurt a. M)<br>- Erbengemeinschaft aus Mutter und Kind soll bestehen bleiben und setzt sich an Veräußerungserlös als Surrogat fort (vgl. § 2041 BGB)
- erst mit Teilung des Erlöses wäre die gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung vollzogen, dies soll aber gerade noch nicht erfolgen, sondern erst wenn Kind volljährig wird bzw. Ausbildung beendet
2. Fragen:
Ist es sinnvoll, den Vertrag vor Abschluss bereits beim Familiengericht vorzulegen mit dem Antrag auf Erteilung eines beschwerdefähigen Vorbescheides? gibt es sowas überhaupt noch?
Steht im Hinblick auf den Verkauf unterhalb des Verkehrswertes zu befürchten, dass Genehmigung nicht erteilt wird oder ist Genehmigung wahrscheinlich, da ansonsten, wenn kein freihändiger Verkauf mehr zu Stande kommt, die ZV des Grundstücks ansteht und zu befürchten ist, das Erlös noch weitaus geringer ist und somit noch mehr Nachteile für das Kind entstehen?
Hab ich was vergessen? übersehen?
Vielen Dank für Eure Mühe