Wann tritt Rechtskraft nach § 16 HintO ein?

  • Habe in einer Sache eine Aufforderung nach § 16 HintO ND (die Vorschrift entspricht dem alten § 16 HintO) gemacht. Gegen meine Verfügung wurde Beschwerde beim LG Präsidenten nach § 16 Abs. 2 S. 2 HintO ND eingelegt. Dieser hat die Beschwerde abgewiesen.

    Wann ist die Aufforderungsverfügung nun rechtskräftig im Sinne des § 16 Abs. 5 HintO ND geworden?
    Mit Zurückweisung der Beschwerde oder erst mit ZU des Zurückweisungsbeschlusses an die Beschwerdeführerin?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Habe keinen HintO-Kommentar zur Hand, ich glaube, dort wurde auch ein Beispiel für den Fristlauf berechnet, aber ich meine, erst mit der ZU, da diese ja nach Abs. 3 vorgeschrieben ist.

    So ist es zumindest im Zivilprozessrecht bei Beschlüssen, die auch erst mit der ZU wirksam werden, wenn eine ZU für die Bekanntgabe vorgeschrieben ist, vgl. Kommentierung zu § 329 ZPO. Und auf die ZPO-Bestimmungen wird ja verwiesen.

    Die 2-Wochenfrist läuft dann also ab der ZU der LG-Entscheidung an den Beschwerdeführer (damit wärst Du dann ja ohnehin auf der sicheren Seite ;))

  • Die 2-Wochenfrist läuft dann also ab der ZU der LG-Entscheidung an den Beschwerdeführer (damit wärst Du dann ja ohnehin auf der sicheren Seite ;))


    Schon, nur leider hat das LG unsere Akte ohne die ZU zurück gesandt.

    Der Kommentar meint übrigens, dass RK erst einen Monat nach ZU der Beschwerdeentscheidung eintreten würde, was mir allerdings überhaupt nicht einleuchtet, da die Entscheidung des LG-Präsidenten über die Beschwerde nicht mehr angreifbar ist, § 16 Abs. 3 S. 2 HintO ND. :gruebel:

    Ulf

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  • Ah stimmt, da war ja noch was ;)

    Also nach § 3 HintO Nds:

    § 3
    (1) Beschwerden gegen die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter; die Beschwerde ist erst gegen die Entscheidung des Richters gegeben.

    (2) Über die Beschwerde entscheidet der Land- oder Amtsgerichtspräsident, dem die Dienstaufsicht zusteht.

    (3) Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ist die weitere Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig.

    (4) Die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten kann im Aufsichtsweg nicht angefochten werden.

    (5) Ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so kann gegen das Reich Klage auf Herausgabe im ordentlichen Rechtsweg erhoben werden. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig.

    Hm, wenn nun nach § 16 keine weitere Beschwerde statthaft ist, würde ich weiter zu Wirksam mit ZU tendieren, auf § 23 EGGVG wird ja anders, als in der Bundesnorm nicht verwiesen, bin mir aber auch nicht sicher, ob das das Verfahren nach § 23 EGGVG nun ausschließt.

  • So, nun hab ichs :D

    OLG Braunschweig: Beschluss vom 01.04.2011 - 2 VA 2 /11 in Beck-Online

    Zitat

    Leitsatz:
    Gegen Beschwerdeentscheidungen des dienstaufsichtsführenden Präsidenten gegen die Fristsetzung zur Klageerhebung gemäß § 16 HintO ND durch die Hinterlegungsstelle ist auch nach Aufhebung der HintO Bund durch Art. 17 Abs. 2 Nr.1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht (BGBl. I 2007, 2614 ff) der Antrag gemäß § 23 EGGVG statthaft. (amtlicher Leitsatz)


    Dann läuft die Monatsfrist nach § 26 EGGVG also wie damals nach Bundesrecht und den Rechenbeispielen im Bülow/ Schmidt

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