PKH-Vergütung und KFB?

  • Hallo zusammen,

    ein Anwalt reicht mir eine PKH-Vergütungsabrechnung ein sowie einen Kostenfestsetzungsantrag.

    Auf Nachfrage, dass nur einem dieser entsprochen werden kann, teilt er mit, dass beide Anträge aufrechterhalten bleiben , da der Mandant nicht in der Lage die Kosten zu begleichen. Die Festsetzung gegen den Beklagten bleibt ebenso aufrechterhalten, da gegen diesen zwangsvollstreckt werden soll. Nach erfolgter Zwangsvollstreckung wird der Betrag an die LJK zurückgezahlt.

    Geht das so einfach? Oder kann ich wirklich nur 1x festsetzen?

  • Du kannst nur das eine oder das andere machen. Soweit du aus der Staatskasse auszahlst, geht der Anspruch gegen den Beklagten in dieser Höhe auf die Staatskasse über. Da gibt es dann keinen Anspruch mehr, den du nach § 104 ZPO festsetzen kannst (wenn sich das der Höhe nach deckt) und somit auch nix mehr für den Kläger/ seinen Anwalt zu vollstrecken. Das ist dann Aufgabe der Staatskasse. Wenn du theoretisch erst nach § 104 ZPO (§ 126 ZPO) festsetzt und danach die PKH auszahlst, müsstest du den Kostenfestsetzer umschreiben und bei identischer Anspruchshöhe damit auf null setzen, da der Anspruch erledigt ist.
    Da letzteres sinnlose Mehrarbeit wäre, würde ich hier aus der Staatskasse auszahlen und den Kostenfestsetzungsantrag, wenn sich der Anwalt weiterhin weigert, ihn zurückzunehmen, zurückweisen.

    Anders siehts natürlich schon aus, wenn sich PKH- und Wahlanwaltsvergütung nicht decken, aber ich hab den Sachverhalt jetzt nicht so verstanden, dass das hier der Fall ist?!

    Einmal editiert, zuletzt von rpfline (13. September 2011 um 07:43) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Würde die PKH-Vergütung festsetzen und dann bzgl. des anderen Antrags den Anwalt mal ganz dezent auf § 59 RVG hinweisen.

    Soll er doch mal darlegen, auf welcher Grundlage er nach Erhalt der PKH-Vergütung aus der Staatskasse (zumindest bis zur Höhe dieser) noch vollstrecken will :gruebel:

    Stellt er sich dann immer noch quer - anderen Antrag zurückweisen, bzw. nur noch die Differenz zwischen PKH u. Wahlanwaltsvergütung festsetzen.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

  • Solange uns der TO den Streitwert nicht nennt und deswegen nicht bekannt ist , ob eine Differenzvergütung ( = DV;) ) zur Wahlanwaltsvergütung entstanden ist , kann eine endgültige Antwort nicht geliefert werden.

    Einen Hinweis auf 59 RVG würde ich entsp. § 139 ZPO nur dann geben, wenn der Antrag insgesamt zurückzuweisen wäre.
    Bei Festsetzung der DV wird die Vorschrift nur im KFB selbst aufgeführt.

  • Solange uns der TO den Streitwert nicht nennt und deswegen nicht bekannt ist , ob eine Differenzvergütung ( = DV;) ) zur Wahlanwaltsvergütung entstanden ist , kann eine endgültige Antwort nicht geliefert werden.


    [Blockierte Grafik: http://www.cheesebuerger.de/smiliegenerator/ablage/394/41.png]

  • Aber es wäre doch möglich, dass der Anwalt erst die Festsetzung nach 104/126 ZPO beantragt, die Gegenseite nicht zahlen kann und er dann erst die PKH-Festsetzung beantragt? In diesem Fall dann die vollstreckbare Ausfertigung zurückfordern und (je nach Auszahlung bzw. SW) diese mit einem Vermerk zu § 59 RVG versehen und an den Anwalt zurücksenden wegen des Differenzbetrages oder zur Akte nehmen bei vollem Übergang? Ich habe nämlich auch schon Akten gesehen, wo dem Anwalt aufgegeben wurde, auf die PKH-Vergütung zu verzichten, wenn er einen KFB beantragt.

  • Deine Reihenfolge der Abläufe entspricht aber nicht dem Ausgangssachverhalt .

    Und bzgl. der angesprochenen Aufforderung zum Verzicht :Wie :behaemmerist dass denn ?

  • Das mit der Aufforderung zum Verzicht auf die PKH-Vergütung habe ich ja noch nie gehört und die entsprechende Grundlage würde mich tatsächlich mal interessieren. Nicht umsonst gibt es das Instrument der KFB-Einschränkung bzw. -Einziehung.

  • Es ist doch ganz einfach. Wenn ich sowohl Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite als auch Vergütungsantrag gegen die Staatskasse vorliegen habe, setze ich die Vergütung aus der Staatskasse fest, weil klar ist, dass der Anwalt seine Vergütung haben will - auf die er ja auch Anspruch hat - und sie nicht erst mühsam im Wege der Zwangsvollstreckung beim Gegner erlangen will.

    Dann stelle ich fest, ob über die festgesetzte PKH-Vergütung hinaus noch ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht bzw ob der Streitwert über 3.000 € liegt oder z. B. Reisekosten nicht von der PKH-Bewilligung umfasst sind.

    Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite erfolgt selbstverständlich nur in dem Umfang, wie kein Übergang auf die Staatskasse erfolgt ist.

    Wenn sich PKH-Vergütung und Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite decken, ist der Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite daher zurückzunehmen oder andernfalls zurückzuweisen.

    Ich suche noch das Problem. :)


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Wenn sich PKH-Vergütung und Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite decken, ist der Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite daher zurückzunehmen oder andernfalls zurückzuweisen.

    Machst Du das tatsächlich so? Bei mir gibt es eine Mitteilung, dass der KFA erledigt ist, Kosten und weglegen. Väddisch.

  • :eek:

  • also ich erlaube mir, jetzt auch nochmal etwas von meiner erfahrung hier einzuwerfen; besonders bezüglich der von 13 in #10 (beitrag 10) angesprochenen sache.Beim vorliegendem sachverhalt, dass der kläger pkh bekommen und den rechtstreit auch gewonnen hat (einfachster fall), muss zwingend!! vor festsetzung nach § 104 zpo die vergütung aus der staatskasse geltend gemacht werden. Grundlage ist die folgende überlegung:Angenommen man setzt gem. § 104 zpo fest und fordert weder verzicht noch auszahlung der pkh. Dann schafft man einen vollstreckbaren titel für den kläger, mit dem er gegen den beklagten vollstrecken kann. Angenommen, der beklagte hat jetzt aber eine aufrechenbare forderung gegen den kläger und erklärt diesem die (wirksame) aufrechnung. Dann sieht der anwalt kein geld aus dem titel. Deshalb kommt dieser sodann auf die idee, seinen noch nicht gestellten antrag auf auszahlung der pkh-vergütung zu stellen. Und was machst du dann 13? Auszahlen musst du, da der anspruch ein persönlicher ist und dem rechtsanwalt selbst zusteht. Nach der auszahlung stellst du das dann dem beklagten wegen § 59 rvg zum soll? Da kannst du dir aber sicher sein, dass sich der beklagte beschweren wird, weil es keine forderung mehr gibt, die übergehen kann. Somit bleibt die staatskasse dann auf der pkh-vergütung sitzen, weil das geld nur vom anwalt zurückgefordert werden könnte, wenn dieser nachweislich!! (und das ist das große problem in so einem fall!) den forderungsübergang bewusst vereitelt hätte.Genau dieser fall ist mir bereits so passiert, weshalb ich immer einen verzicht fordere oder aber (sofern vorhanden) nur die differenz festsetze zwischen beiordnungs- und wahlanwaltsvergütung. Dazu kann ich auch den beschluss des bverfg vom 04.05.2009, az. 1 bvr 2251/08 empfehlen, vor allem rn. 22 und 23.Etwas anderes gilt natürlich bei § 126 zpo, weil der titel dann auf den anwalt lautet und nicht auf die partei! Ich hoffe, dass das jeder versteht und zukünftig ebenfalls so (richtig) macht.

  • also ich erlaube mir, jetzt auch nochmal etwas von meiner erfahrung hier einzuwerfen; besonders bezüglich der von 13 in #10 (beitrag 10) angesprochenen sache.Beim vorliegendem sachverhalt, dass der kläger pkh bekommen und den rechtstreit auch gewonnen hat (einfachster fall), muss zwingend!! vor festsetzung nach § 104 zpo die vergütung aus der staatskasse geltend gemacht werden. Grundlage ist die folgende überlegung:Angenommen man setzt gem. § 104 zpo fest und fordert weder verzicht noch auszahlung der pkh. Dann schafft man einen vollstreckbaren titel für den kläger, mit dem er gegen den beklagten vollstrecken kann. Angenommen, der beklagte hat jetzt aber eine aufrechenbare forderung gegen den kläger und erklärt diesem die (wirksame) aufrechnung. Dann sieht der anwalt kein geld aus dem titel. Deshalb kommt dieser sodann auf die idee, seinen noch nicht gestellten antrag auf auszahlung der pkh-vergütung zu stellen. Und was machst du dann 13? Auszahlen musst du, da der anspruch ein persönlicher ist und dem rechtsanwalt selbst zusteht. Nach der auszahlung stellst du das dann dem beklagten wegen § 59 rvg zum soll? Da kannst du dir aber sicher sein, dass sich der beklagte beschweren wird, weil es keine forderung mehr gibt, die übergehen kann. Somit bleibt die staatskasse dann auf der pkh-vergütung sitzen, weil das geld nur vom anwalt zurückgefordert werden könnte, wenn dieser nachweislich!! (und das ist das große problem in so einem fall!) den forderungsübergang bewusst vereitelt hätte.Genau dieser fall ist mir bereits so passiert, weshalb ich immer einen verzicht fordere oder aber (sofern vorhanden) nur die differenz festsetze zwischen beiordnungs- und wahlanwaltsvergütung. Dazu kann ich auch den beschluss des bverfg vom 04.05.2009, az. 1 bvr 2251/08 empfehlen, vor allem rn. 22 und 23.Etwas anderes gilt natürlich bei § 126 zpo, weil der titel dann auf den anwalt lautet und nicht auf die partei! Ich hoffe, dass das jeder versteht und zukünftig ebenfalls so (richtig) macht.

    Ob sich die Entscheidung des BVerfG (aufgerechnet hatte in dem Fall die Staatskasse) mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist? Der BGH scheint das zumindest anders zu sehen, wenn der PKH-Anwalt für seinen Mandanten die Festsetzung nach § 104 ZPO beantragt hat - vgl. BGH, B. v. 9.7.2009 in VII ZB 56/08.

  • In dem von Impi85 dargestellten Fall mag ein Vorgehen des RA gegen den Prozessgegner nach § 126 ZPO tatsächlich nicht mehr in Frage kommen. Der Gegner hat befreiend geleistet.

    Aber ist der Mandant denn überhaupt noch über § 122 Abs.1 Nr.3 ZPO vor der Vergütungsforderung seinen Anwalts geschützt, wenn er die entsprechende Zahlung selbst bereits "erstattet" bekommen hat?

    Falls nicht, dann würde halt nicht das Beitreibungsrecht des RA (§ 126 ZPO) auf die Landeskasse übergehen sondern der Anspruch auf Vergütung gegen die Partei. Und den Anspruch kann die Landeskasse dann doch grundsätzlich geltend machen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit der Beitreibung steht auf einem anderen Blatt.

    Unabhängig davon erscheint mir Impi85s Beitrag nachvollziehbar, wobei ich die Begriffe "muss" und "zwingend" so nicht übernehmen würde. Natürlich kann man es anders machen. Aber dann muss man halt mit den entsprechenden Folgen leben.

  • Hallo,

    interessante Darlegung in #14. Hatte ich noch gar nicht so drüber nachgedacht.

    Mir fällt noch folgende Problematik ein (die ich vor kurzem hatte):

    Kläger erwirkt Kostenfestsetzungsbeschluss (Streitwert 2.000 Euro) gegen die Gegenseite und versucht diesen bei dem Beklagten beizutreiben. Dies misslingt. Schließlich beantragt er ca. 1 Jahr später entnervt die PKH- Auszahlung. Ich verlange die Vollstreckbare zurück um diese einzubehalten.

    Dabei kommen mir folgende Überlegungen:
    a.) Was ist mit den Vollstreckungskosten, die ggfs. für die Beitreibung des KoF angefallen sind? Wenn ich die Vollstreckbare Ausfertigung einbehielte, würde er ja auf den Vollstreckungskosten sitzenbleiben (wenn er -aus welchen Gründen auch immer- keine PKH in der ZV hatte) , da er diese ohne Titel nicht vollstrecken kann. Also müsste man theoretisch den Titel lediglich um den aus der LK ausbezahlten Betrag "abquittieren".
    b.) Was ist mit den Zinsen, die zwischen Einreichung KfA und Auszahlung aus der Landekasse angefallen sind? Würde man den Titel bloß abquittieren, könnten diese ja weiterhin beim Gegner beigetrieben werden. Theoretisch könnte man als RA Kostenfestsetzung beantragen, den Titel 3 Jahre (kurz vor der Verjährungsfrist) lang liegen lassen, dann PKH Auszahlung beantragen und dann die Zinsen noch beim Gegner beitreiben (5,37% Zinsen sind besser als die beste Tagesgeldanlage mit 2,6% ;) ).

    Was meint ihr zu diesen Problemen?
    Oder geht hier meine Phantasie mit mir durch?

    Gruß und schönen Abend

    DeliriumDriver

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • also bezogen auf meinen geschilderten sachverhalt kann ich aus der angeführten entscheidung keine neuen erkenntnisse ziehen. das problem mit der aufrechnung wurde dort nicht angesprochen.


    Aus der angesprochenen BGH-Entscheidung:
    "Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine Partei Zahlung an sich verlangen kann, ohne dass ihr Anwalt damit einverstanden ist. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Anwalt hat den Kostenfestsetzungsantrag namens des Beklagten gestellt."

    Daraus schließe ich, das sich der Anwalt mit der Stellung des Antrags nach § 11 RVG einem Risiko aussetzt, der ihm die Festsetzung über§ 126 ZPO genauso verbauen kann wie die Festsetzung der PKH-Vergütung gegenüber der Staatskasse im Zahlungs-/Aufrechnungsfall.

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