Vergütung Ergänzungsbetreuer

  • So ist das.

    Es geht halt nichts über eine vernünftige Büroorganisation. Schaden macht klug.

    Klingt jetzt sehr platt, aber mein Verständnis für die verspätete Antragstellung hält sich in Grenzen.
    (Bei meinem Beihilfeantrag wurde leider auch keine Ausnahme gemacht:mad:, Rechnung knapp über ein Jahr alt und schon kein Anspruch mehr)

  • Wieder mal einen Ergänzungsbetreuer, der nach RVG abrechnen möchte.
    Problem ist jedoch hier: wer zahlt die Vergütung?
    Die Materie war kompliziert, die Kinder, die Betreuer sind, wurden anwaltlich vertreten. Es ging um das Hausgrundstück welches die Kinder im Jahr 2000 vor Anordnung der Betreuung von dem Betroffenen erhielten. Für den Betroffenen ist eine Rückauflassungsvormerkung und eine Reallast eingetragen. Die Kinder wollten das Objekt verkaufen und folglich die beiden Rechte löschen lassen. Es gab bereits einen Urkundsentwurf, dieser wurde von dem Anwalt der Kinder eingereicht. Enthalten war auch noch eine erbrechtliche Komponente (es gibt ein drittes Kind, mit dem man im Streit liegt).
    Daraufhin wurde die Ergänzungsbetreuung angeordnet. Die Vorstellungen des Ergänzungsbetreuers, wie angesichts der beiden Rechte in Abt II mit dem Verkaufserlös zu verfahren wäre (alles auf Sperrkonto für den Betreuten, kein Zugriff der Kinder), fanden keine Zustimmung und vom Verkauf wurde Abstand genommen. Die Ergänzungsbetreuung wurde aufgehoben.
    Vergütungsfestsetzung gegen das Vermögen ist beantragt.
    Der Betroffene hat eine kleine Rente, die Kinder zahlen die restlichen Heimkosten. Sonst ist kein Vermögen vorhanden. Die Kinder möchten die Vergütung nicht zahlen, mit der Begründung, der Betroffene sei mittellos.
    Ich sehe aber keinen Grund, warum die Landeskasse für die Vergütung aufkommen soll.
    Es war Geld für die Vergütung des anderen Anwalts vorhanden.
    Die Schenkung des Hausgrundstücks ist zwar schon länger her, aber ohne diese Schenkung wäre der Betroffene nicht arm.
    Gibt es so etwas wie Mehrbedarf bei Unterhaltsberechtigten ?

  • Ist alles egal!

    Wie hoch ist das Vermögen des Betreuten, § 1836c BGB?
    Das Gericht hat einen Ergänzungsbetreuer bestellt, nun muss es ihn eben auch zahlen.

    Ob und in wieweit hier RVG-Vergütung, gem. § 6 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB aus der StaKa zu bezahlen ist oder nicht ist wieder eine andere Frage. Eher nicht.
    Hier nur Stundenweise nach Vormünderhöchstsatz, §§ 6,3 VBVG.

  • Hallo,

    ich hänge mich auch mal dran. Mich würde interessieren, wie ihr es bei Vergütungsanträgen von Ergänzungsbetreuern mit der Anhörung handhabt.
    Konkret rechnet mein Ergänzungsbetreuer (rechtliche Verhinderung) nach § 3, 6 VBVG ab. Würdet ihr hierzu jetzt den Betreuer oder den Betreuten anhören? Verfahrenspfleger bestellen, wenn der Betreute nicht mehr angehört werden kann?
    Habe zu dieser Frage leider weder im Forum noch in Kommentaren was gefunden.

  • Hallo,

    ich hänge mich auch mal dran. Mich würde interessieren, wie ihr es bei Vergütungsanträgen von Ergänzungsbetreuern mit der Anhörung handhabt.
    Konkret rechnet mein Ergänzungsbetreuer (rechtliche Verhinderung) nach § 3, 6 VBVG ab. Würdet ihr hierzu jetzt den Betreuer oder den Betreuten anhören? Verfahrenspfleger bestellen, wenn der Betreute nicht mehr angehört werden kann?
    Habe zu dieser Frage leider weder im Forum noch in Kommentaren was gefunden.

    Ich höre den Betreuer an, wenn diesem die Vermögenssorge übertragen ist (ansonsten natürlich den Betroffenen, der immer verfahrensfähig ist).

  • Ich hänge mich hier mal ran:

    Seit mehreren Jahren ist neben der ehrenamtlichen Betreuerin eine Ergänzungsbetreuerin für einen gesonderten Aufgabenkreis mit Überwachungsfunktion bestellt. Die Betreuerin rechnet als Ergänzungsbetreuerin seit Jahren die Pauschalvergütung des VBVG ab.
    Das ist doch nicht richtig? Sie muss doch richtigerweise stundenweise abrechnen oder sehe ich das jetzt total falsch? Es ist kein Fall des § 1899 Abs. 2 oder 4 BGB.
    Sie hat ihren gesonderten Aufgabenkreis und gibt hier auch jährlich einen Bericht nebst RL ab :gruebel:

    Danke im Voraus!

  • Was bedeutet "gesonderten Aufgabenkreis mit Überwachungsfunktion"? Hat sie einen Aufgabenkreis, den die Ehrenamtliche nicht hat oder hat sie einen Aufgabenkreis, den die Ehrenamtliche aus rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründen nicht ausüben kann? Also ist die Berufsbetreuerin Ersatz- oder weitere Betreuerin?

    Wenn sie einen Aufgabenkreis hat, den die Ehrenamtliche nicht hat steht ihr die normale Vergütung nach VBVG zu.

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