§ 13a Abs. 2 BeurkG

  • Nachdem ich heut die dritte Sache mit dem gleichen "Problem" hab, brauch ich mal ne kurze Meinungsäußerung von euch:

    In einer Urkunde nehmen die Beteiligten Bezug auf eine andere Urkunde (UR-Nr. usw. genau bezeichnet), die ihnen "heute in Ausfertigung vorliegt". Diese andere Urkunde ist aber weder beigefügt, noch haben die Beteiligten auf die Beifügung verzichtet. Ich würd das daher bemängeln. Oder verstehe ich § 13 a Abs. 2 BeurkG falsch?

    Schon mal ein schönes WE!

  • ich sehe kein Eintragungshindernis, das mit Vfg nach § 18 GBO zu beheben wäre..

    die Beurk.-Vorschrift hat der Notar zu beachten, hier das Grundbuchamt einschreiten zu lassen, geht m.E. zu weit

  • Es ist richtig, dass dies Sache des Notars ist. :)Aber das Grundbuchamt hat immer die Vorschriften des BeurkG zu prüfen. Also ich würde es auch beanstanden.
    Gerade bei WEG kommen solche Probleme öfters. Das Vorliegen von § 13 a Abs. 4 BeurkG und § 44 BeurkG ist ein Wirksamkeitserfordernis (siehe Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rn. 2854 und 2855).:)

  • Natürlich ist der Verzicht der Beteiligten Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Aufnahme des Verzichts in die notarielle Urkunde ist jedoch lediglich eine "Soll-Vorschrift", § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG. Haben die Beteiligten verzichtet und hat der Notar den Verzicht nicht in die Urkunde aufgenommen, ist er dennoch wirksam.

  • Ich häng mein Problemchen mal hier ran:

    In der Urkunde wird auf eine andere verwiesen und auf das Vorlesen und Beifügen verzichtet. Es steht nichts drin, dass der Inhalt der Bezugsurkunde bekannt ist. Wenn es der Notar "nur" vergessen hat, ist die Urkunde wirksam, wenn sie den Beteiligten aber nicht bekannt war, ist sie unwirksam. Ich denke, da braucht es doch eine Bestätigung der Beteiligten, dass ihnen der Inhalt bekannt war, ansonsten trage ich evtl. auf Grund einer unwirksamen Urkunde ein. Oder liege ich falsch? :gruebel:

  • So isses:)

    Ich sehe das ganz genauso, frage mich aber dennoch, ob es reichen würde, wenn es keinen Verzicht gab, die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst Plänen als Anlage zur Urschrift zu nehmen und der Ausfertigung diese nicht extra beizufügen.

    In meinem Fall steht in der Urkunde:

    "wir verweisen gem. §13 a BeurkG" und " das Original reichen wir dem Grundbuchamt ein"

    Soweit spricht -zugegeben uralt-Auflage- Keidel bei fehlerhafter Ausfertigung von Schadensersatzpflicht des Notars...

    Einmal editiert, zuletzt von GB-NK (29. Dezember 2017 um 15:13)

  • Wenn die Beteiligten auf die Vorlage des Aufteilungsplans zur Durchsicht verzichtet haben und der Vermerk hierüber fehlt, bleibt -wie hier dargestellt-
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1047305
    die Beurkundung als solche wirksam (s. Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Auflage 2016, § 13a BeurkG RNern. 15, 21 mwN). Es müsste dann von der Vermutung des § 13 Absatz 1 Satz 3 BeurkG ausgegangen werden. Die Bestimmung lautet: „Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, dass sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist.“ Da nach § 13 a Absatz 1 Satz 4 BeurkG die Sätze 1 bis 3 für die Vorlage zur Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen entsprechend gelten, wird mithin mit der Unterschrift auch vermutet, dass die Vorlage des Aufteilungsplans, auf den nach § 13a BeurkG verwiesen wurde, zur Durchsicht erfolgt ist. Ergänzung: s. dazu Otto im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, § 29 GBO RNern. 160, 165; zu Bauplänen: OLG München 13. Zivilsenat, Urteil vom 14.01.2015, 13 U 1188/14, Rz. 55, 57 mwN) http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-122641?hl=true. Allerdings findet § 13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG auf die Frage, ob der in § 13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG vorgesehene Verzicht auf die Vorlage zur Durchsicht erklärt wurde, keine entsprechende Anwendung (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.1994, V ZR 131/92, Rz. 12 unter Zitat Keidel/Kuntze/Winkler § 13 a BeurkG Rdn. 38). Das gleiche gilt für die Frage, ob auf die Beifügung verzichtet wurde. Hertel führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128 (BeurkG) RN 428 aus, dass die Beifügungspflicht zur Urschrift nur entfällt, wenn alle Beteiligten darauf verzichten (§ 13 Abs 2 BeurkG) und dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung sei (Zitat: Lerch § 13a BeurkG Rn 16; Winkler § 13a BeurkG Rn 47).Von dem Verzicht auf die Beifügung zur Urschrift zu trennen sei jedoch die Frage, ob ggf trotz Beifügung zur Urschrift Ausfertigungen und Abschriften ohne die Bezugsurkunde erstellt werden sollen. Das dürfte Deinen Fall betreffen.

    Das alles sind aber Beurkundungserfordernisse, auf die es beim Aufteilungsplan aber nicht ankommt.

    Der Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung sind nach § 7 IV WEG der Eintragungsbewilligung als Anlagen beizufügen.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1044846
    bedeutet „Beifügen“ nicht die Mitbeurkundung als Anlage

    (s. dazu OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 28.06.2010, 3 Wx 54/10
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20100628.html
    oder KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 1 W 558/14, RN 33 („Erforderlich ist nicht deren Mitbeurkundung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3, 44 BeurkG, jedoch muss ihre Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung bei der Vorlage zur Eintragung deutlich werden (OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 8; Hügel/Elzer, a. a. O., Rdn. 22; Kral, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., WEG, Rdn. 66“)
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    sowie das Gutachten des DNotI im DNotI-Report 3/1999, 17 ff, http://www.dnoti.de/gutachten/inde…2d7?mode=detail
    oder Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.10.2017, Sonderbereich WEG RN 98 („Auch die Einhaltung von § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 BeurkG, § 13 Abs. 1 BeurkG, § 13a Abs. 1, Abs. 4 BeurkG (dazu → § 29 Rn. 160 ff.) ist im Normalfall nicht erforderlich (Gutachten DNotI-Report 1999, 17; Hügel/Elzer Neues WEG-R § 2 Rn. 1; Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 2854 mwN).“
    oder Hügel im BeckOK BGB, Stand 15.06.2017, § 7 WEG RN 7 oder Rapp im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 7 WEG RN 15).

    Es reicht daher aus, dass dem GBA der Aufteilungsplan, auf den verwiesen wurde, s. dazu hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…547#post1097547
    mit der Eintragungsbewilligung vorgelegt wird.

    Wie im Bezugsthread ausgeführt, lässt sich aber der Umstand, dass die Beurkundung tatsächlich in der Weise erfolgt ist, dass die Beteiligten auf die Vorlage des Aufteilungsplans zur Durchsicht und dessen Beifügung als Anlage nach § 13a Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 BeurkG verzichtet haben, auch durch eine nachträgliche Erklärung des Notars (selbständiges Ergänzungszeugnis in der Form einer Niederschrift (§ 36) oder eines Vermerks (§ 39)) belegen (s. Lerch, § 13 BeurkG RN 67). Dies würde ich beim Notar anregen.


    Guten Rutsch :toot:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (1. Januar 2018 um 18:46) aus folgendem Grund: Ergänzung eingefügt

  • Mir liegt ein Kaufvertrag über ein Grundstück vor. In diesem wird gem. § 13a BeurkG auf eine Bezugsurkunde verwiesen. Diese Verweisung ist ordnungsgemäß erfolgt, an der Wirksamkeit der Mitbeurkundung habe ich keine Zweifel. Allerdings wird mir diese Bezugsurkunde nicht mit eingereicht, sie liegt mir somit nicht vor und ihr Inhalt ist mir unbekannt. Kann ich jetzt ohne Vorlage dieser Bezugsurkunde die beantragte Erwerbsvormerkung eintragen? M.E. doch wohl nicht, oder?

  • Mir liegt ein Kaufvertrag über ein Grundstück vor. In diesem wird gem. § 13a BeurkG auf eine Bezugsurkunde verwiesen. Diese Verweisung ist ordnungsgemäß erfolgt, an der Wirksamkeit der Mitbeurkundung habe ich keine Zweifel. Allerdings wird mir diese Bezugsurkunde nicht mit eingereicht, sie liegt mir somit nicht vor und ihr Inhalt ist mir unbekannt. Kann ich jetzt ohne Vorlage dieser Bezugsurkunde die beantragte Erwerbsvormerkung eintragen? M.E. doch wohl nicht, oder?

    Wenn sich der Inhalt des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs aus der Urkunde selbst, also auch ohne die Bezugsurkunde, ergibt, dann kann man eintragen. Sonst nicht.
    Beispiel:

    • Kauf einer noch zu errichtenden ETW, Wohnugnsgrundbücher sind angelegt, wegen des Inhalts der Bauverpflichtung wird auf Bezugsurkunde verwiesen -> Vormerkung kann eingetragen werden, da sie den Anspruch auf Erwerb des in Blatt xxxx eingetragenen Raumeingetums sichert - wie genau das Gebäude und die Wohnung errichtet und ausgestattet werden, ist dem GBA dafür erstmal egal.
    • Kaufvertrag nimmt wegen Kaufgrundstück und Kaufpreis Bezug auf eine andere Urkunde (z.B. früherer Kaufvertrag, der mangels Genehmigung durch einen dort Beteiligten nie rechtswirksam wurde): da muss dem GBA die Bezugsurkunde vorgelegt werden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei Großprojekten wird oft vorher eine Grundlagenurkunde mit allerlei Anlagen erstellt, um den Kaufvertrag nicht zu überfrachten. Üblicherweise brauche ich die Grundlagenurkunde dann nicht und ich fordere sie auch nicht an.

    Anders kann es zB sein, wenn ein Rangvorbehalt für eine Dienstbarkeit, deren Entwurf sich aus der Grundlagenurkunde ergibt, eingetragen werden soll. Aber selbst dann brauche ich nur eine Teilausfertigung.

    Grundsätzlich versuche ich eine Einreichung der Grundlagenurkunde zu vermeiden, da sie ja auch meist sehr umfangreich sein wird.

  • Da im Kaufvertrag ausdrücklich zur "Beschaffenheit des Kaufgegenstandes" mehrfach auf die Bezugsurkunde verwiesen wird (u.a. im Hinblick auf bestehende Baulasten, die in einer Anlage zur Bezugsurkunde abschließend aufgeführt sein sollen oder auf eine der Bezugsurkunde beigefügte Baugenehmigung) und diese Urkunde somit den zu sichernden schuldrechtlichen Anspruch inhaltlich näher bestimmt und ausgestaltet, habe ich mich entschieden, die Bezugsurkunde per Zwischenverfügung anzufordern.
    Danke fürs Mitdenken!

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