Einschränkung des Testamentsvollstreckung

  • Vorgelegt wurde ein Erbschein, in welchem es heißt:

    "Testamentsvollstreckung ist angeordnet. Aufgabe des Testamenstvollstreckers ist die Erfüllung der Vermächtnisse."

    Ferner liegt das Testamentsvollstreckerzeugnis vor, laut welchem der TV die Vermächtnisse zu erfüllen hat und das weitere Ausführungen zur anschließenden Vermächtnisvollstreckung macht. Eine gegenständliche Einschränkung erfolgt nicht.

    Aufgrund dessen wurde der Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

    Nun kommt die Eigentümerin und wendet ein, dass sich die Vermächtnisse nicht auf den hiesigen Grundbesitz bezögen. Tatsächlich ergibt sich nach Beiziehung der Nachlassakte, dass in dem notariellen Testament nur bezüglich anderen Grundbesitzes Vermächtnisse angeordnet sind.

    Das Nachlassgericht regaiert auf dieses ihm ebenfalls zugegangene Schreiben mit einer

    "Verfügung:

    u. m. Nachlassakten an das Grundbuchamt im Haus zu Gemarkung ... Bl. ... .
    Die Testamentsvollstreckung bezieht sich letztlich nur auf die im notariellen Testament vom ... unter Ziff. ... genannten Grundstücke, wovon o. g. Grundstück nicht betroffen sein dürfte. Denn hinsichtlich des Nachlasses als Gesamtheit ist die (alleinige) Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Erfüllung der Vermächtnisse. Dies ist in den Erbschein aufgenommen."

    Mein Kenntnisstand ist, dass Erbschein und TVZ zu berichtigen wären? Was soll ich mit dieser Verfügung?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sowohl Erbschein als auch TV-Zeugnis sind wegen Unrichtigkeit einzuziehen und mit zutreffendem Inhalt neu zu erteilen, weil sie die gegenständliche Beschränkung der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht enthalten (BayObLG FamRZ 2006, 147; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 557).

    Bezüglich der Vermächtnisgrundstücke, die der TV unterliegen, ist zu beachten, dass es sich insoweit sowohl um eine Erben- als auch um eine Vermächtnis-TV handelt. Bei Eintragung der Erbfolge kann sich der einzutragende TV-Vermerk daher nur auf die den Erben betreffende TV beziehen. Lässt der TV den Grundbesitz sodann in Erfüllung der Vermächtnisse auf (wobei er infolge der Vermächtnis-TV ggf. auch für den Erwerber handelt), ist der Erben-TV-Vermerk zu löschen und Zug um Zug mit der Eintragung der Auflassung der -nunmehr den Vermächtnisnehmer beschwerende- TV-Vermerk einzutragen.

    Ggf. handelt es sich bei jedem einzelnen Vermächtnisnehmer um eine rechtlich selbständige Vermächtnis-TV.

  • Vorsicht!

    Bei der Beurteilung der Frage ob der TV-Vermerk auch auf dem restlichen Grundbesitz einzutragen ist kommt es ganz auf den Inhalt der Vermächtnisse an.
    Es gibt die (wohl zutreffende) Auffassung, dass der TV zur Erfüllung von z.B. Geldvermächtnissen auch dazu befugt ist anderen Grundbesitz der Ermasse zu veräußern. Ohne die Eintragung eines Vermerks (an dem auf dem ersten Blick nicht betroffenen Grundbesitz) könnten die Erben das Grundstück sowie deren Erlös dem Nachlass entziehen und die Vermächtniszuwendung damit vereiteln.
    Weiter kann die Veräußerung von Grundbesitz notwendig sein um z.B. die Erbschaftssteuer oder andere Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen.
    Der TV-Vermerk ist daher im Zweifelsfall eher im Grundbuch einzutragen.

  • Das sehe ich anders, weil insoweit ausschließlich die Anordnungen des Erblassers maßgeblich sind. Und wenn dieser zu Lasten des Erben nur eine gegenständlich beschränkte TV im Hinblick auf die Vermächtnisgegenstände anordnet, sind Deine -an sich zutreffenden- Erwägungen im Ergebnis nicht von Belang. Aus eben diesem Grund haben Erbschein und TV-Zeugnis auch genau anzugeben, ob der gesamte Nachlass oder nur bestimmte Nachlassgegenstände der Erben-TV unterliegen. "Schweigen" die genannten Zeugnisse, bringen sie die TV am gesamten Nachlass zum Ausdruck. Der Threadstarter hat dies beim Nachlassgericht hinterfragt und dieses geht offenbar nicht von einer Erben-TV am gesamten Nachlass aus. Dann bleibt aber nur die Einziehung und die Neuerteilung von Erbschein und TV-Zeugnis.

  • Es gibt die (wohl zutreffende) Auffassung, dass der TV zur Erfüllung von z.B. Geldvermächtnissen auch dazu befugt ist anderen Grundbesitz der Ermasse zu veräußern. Ohne die Eintragung eines Vermerks (an dem auf dem ersten Blick nicht betroffenen Grundbesitz) könnten die Erben das Grundstück sowie deren Erlös dem Nachlass entziehen und die Vermächtniszuwendung damit vereiteln.
    Weiter kann die Veräußerung von Grundbesitz notwendig sein um z.B. die Erbschaftssteuer oder andere Nachlaßverbindlichkeiten zu erfüllen.
    Der TV-Vermerk ist daher im Zweifelsfall eher im Grundbuch einzutragen.


    Es passt zwar nicht zu meinem Fall, aber in anderem Zusammenhang würde mich interessieren, ob es dazu Rechtsprechung gibt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Dann werde ich das Nachlassgericht mal mit der deutlichen Rechtsprechung des BayObLG behelligen ... auf die Reaktion bin ich gespannt ...

    Vielen Dank!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das sehe ich anders, weil insoweit ausschließlich die Anordnungen des Erblassers maßgeblich sind. Und wenn dieser zu Lasten des Erben nur eine gegenständlich beschränkte TV im Hinblick auf die Vermächtnisgegenstände anordnet, sind Deine -an sich zutreffenden- Erwägungen im Ergebnis nicht von Belang. Aus eben diesem Grund haben Erbschein und TV-Zeugnis auch genau anzugeben, ob der gesamte Nachlass oder nur bestimmte Nachlassgegenstände der Erben-TV unterliegen. "Schweigen" die genannten Zeugnisse, bringen sie die TV am gesamten Nachlass zum Ausdruck. Der Threadstarter hat dies beim Nachlassgericht hinterfragt und dieses geht offenbar nicht von einer Erben-TV am gesamten Nachlass aus. Dann bleibt aber nur die Einziehung und die Neuerteilung von Erbschein und TV-Zeugnis.


    Wenn die TV im Testament tatsächlich nur für einzelene Gegenstände angeordnet ist, ist deine Auffassung auch m.E. zutreffend. Wenn das Testament diesbezüglich keine zweifelsfreie Aussage trifft, würde ich eine Einschränkung der Testamentsvollstreckung aus den genannten Gründen ablehnen. Eine Anmerkung des Sachbearbeiters in der Nachlaßakte ist solange ein anderslautender Erbschein (unbeschränkte TV) vorliegt m.E. nicht zur Löschung ausreichend.

  • Der Erbschein ist schon beschränkt. Allerdings ziemlich vage, indem er nur sagt, dass sich die TV nur auf die Erfüllung der Vermächtnisse bezieht. Dass damit die hiesigen Grundstücke nicht gemeint sind, ergibt sich aus ihm nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab hier einen ähnlichen Fall.
    Ehefrau beantragt nach Tod des Mannes Grundbuchberichtigung. Vorgelegt wird notarielles Tetstament mit gegenseitiger Erbeinsetzung, nach dem Tod des Längstlebenden sind Erben die drei Kinder.
    Vermächtnisweise erhält beim Tod des Längerlebenden eine Tochter ein Fischereirecht an der Havel Reg.-Nr. ...(keine Grundstücksbezeichnung).
    Dazu wird Testamentsvollstreckung angeordnet, die Vermächtnisnehmerin soll Testamentvollstreckerin sein.
    Frage: 1. Muss der TV-vermerk im Grundbuch eingetragen werden ?
    2. Und wenn ja, dann schon jetzt oder erst nach dem Tod des Längerlebenden ?
    Ich bin der Meinung, dass der TV-vermerk einzutragen ist, da das Fischereirecht eventuell den "vererbten" Grundbesitz betrifft. Allerdings würde ich die Testamenstvollstreckung erst nach dem Tod des Längstlebenden eintragen.
    Meinungen ?

  • Ein notarielles Testament sollte schon erkennen lasse, ob TV für den ersten oder für den zweiten Sterbefall angeordnet ist. Dass sie nur für den zweiten Sterbefall angeordnet sein kann, macht im Übrigen auch im Hinblick auf die Personenidentität von Vermächtnisnehmerin und TV'in Sinn, weil es sich dann lediglich um eine Erben-TV handelt und die einzige Aufgabe der TV'in darin besteht, das Fischerereirecht unter naturgemäßer Befreiuung vom Verbot des Selbstkontrahierens in Erfüllung des Vermächtnisses an sich selbst zu übertragen, so dass die Testamentsvollstreckung mit erfolgter Übertragung materiell erlischt.

    Also: Wann soll die TV nach den testamentarischen Anordnungen greifen.

    Und weiter: Gibt es bei Euch selbstständige (gebuchte) Fischereirechte?
    Deine diesbezüglichen Spekulationen führen im Hinblick auf die Eintragung des TV-Vermerks nicht weiter.

  • Nach dem Wortlaut des Testaments
    "Vermächtnisweise erhält beim Tod des Längerlebenden die Tochter das Fischereirecht.... Hierzu ordnen wir Testamentsvollstreckung an..."
    soll die TV nach dem zweiten Sterbefall greifen.

    Ein selbständig gebuchtes Fischereirecht habe ich bei uns noch nicht gesehen. Es soll aber ein Fischereibuch geben, in dem die Rechte auf Antrag einzutragen sind (BbgFischG).

  • Ich bin ebenfalls der Ansicht, dass die TV erst beim zweiten Sterbefall greift.

    Unabhängig davon, ob sich die Anordnung der TV auf den Vermächtnisgegenstand beschränkt, damit die vom Verbot des Selbstkontrahierens befreite TV'in an sich selbst übertragen kann, kommt die Eintragung eines TV-Vermerks im Grundbuch nach meiner Ansicht nur in Betracht, wenn das Fischereirecht nach den in dem betreffenden Bundesland geltenden Normen als wesentlicher Bestandteil eines bestimmten Grundstücks anzusehen wäre.

    Man wird sich daher zunächst einmal über die rechtliche Qualität des Fischereirechts Klarheit verschaffen müssen. Das dürfte aber kein Problem sein.

  • Es gibt gelegentlich noch alte Dienstbarkeiten, die (auch) die Fischerei zum Gegenstand haben. Ansonsten finden Fischereirechte in BRB aber außerhalb des Grundbuches statt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Häng mich mal dran.

    Erblasser vermacht Lebensgefährtin L eine genau bezeichnete Teilfläche aus dem Grundstück X und ordnet für die Erfüllung des Vermächtnisses Testamentsvollstreckung an L soll TV, mit Befreiung von § 181 BGB, sein.
    Aus den Grundakten ist ersichtlich, dass L inzwischen aufgrund Auflassung Eigentümerin nicht nur der vermachten Teilfläche, sondern des gesamten Grundstücks ist.
    Da kann ich doch guten Gewissens den Testamentsvollstreckervermerk weglassen, ohne jemanden anzuschreiben, oder?

  • Was ist denn überhaupt beantragt, nachdem L bereits Eigentümerin ist?

    (Und wieso ergibt sich das aus den Grundakten? Ich dachte immer, ich schaue im Grundbuch nach ...? Oder ist L im Grundbuch noch nicht eingetragen? Dann wäre L aber wohl nicht Eigentümerin?)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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