Einschränkung des Testamentsvollstreckung

  • Oder hat der Erblasser noch zu Lebzeiten an L nicht nur die Teilfläche sondern das ganze Grundstück übertragen? Dann ist eh nichts mehr veranlasst.

    Ansonsten wäre es interessant was beantragt wurde und von wem.

  • Sowohl Erbschein als auch TV-Zeugnis sind wegen Unrichtigkeit einzuziehen und mit zutreffendem Inhalt neu zu erteilen, weil sie die gegenständliche Beschränkung der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht enthalten (BayObLG FamRZ 2006, 147; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552, 557).

    Bezüglich der Vermächtnisgrundstücke, die der TV unterliegen, ist zu beachten, dass es sich insoweit sowohl um eine Erben- als auch um eine Vermächtnis-TV handelt. Bei Eintragung der Erbfolge kann sich der einzutragende TV-Vermerk daher nur auf die den Erben betreffende TV beziehen. Lässt der TV den Grundbesitz sodann in Erfüllung der Vermächtnisse auf (wobei er infolge der Vermächtnis-TV ggf. auch für den Erwerber handelt), ist der Erben-TV-Vermerk zu löschen und Zug um Zug mit der Eintragung der Auflassung der -nunmehr den Vermächtnisnehmer beschwerende- TV-Vermerk einzutragen.

    Ggf. handelt es sich bei jedem einzelnen Vermächtnisnehmer um eine rechtlich selbständige Vermächtnis-TV.

    Wie würde denn der zutreffende Inhalt lauten? Die Aufnahme eines Vermerks "Der Testamentsvollstrecker ist lediglich zur Erfüllung der Vermächtnisse befugt." dürfte dann ja unzureichend sein? In meinem Fall erhält der Erbe ein Wohnungsrecht. Muss das betroffene Grundstück, an dem das Wohnungsrecht eingetragen werden soll dann vollständig bezeichnet sein?

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