§ 25 HinterlG Ba-Wü

  • Hallo,

    meine Kollegin hat einen Erlös aus einer Teilungsversteigerung hinterlegt, weil die Erbengemeinschaft sich nicht über die Auseinandersetzung geeinigt hat. Eine der Erbinnen stand unter Betreuung. Der ehemalige Betreuer hat nun wg. seiner Betreuervergütung den Anteil der ehemaligen Betreuten an der Hinterlegungsmasse insoweit gepfändet und möchte nun, dass mangels Freigabeerklärung der Erben/ rk. Urteil nach § 25 HinterlG Ba-Wü verfahren wird.

    Ich frage mich jetzt, wie das gehen soll:oops:. Wir sind ein kleines Gericht und das ist der erste Antrag, der auf § 25 HinterlG gerichtet ist. M.E. müsste er erstmal einen konkreten Antrag auf Herausgabe stellen. Einen Kommentar zum Landesgetz gibt es noch nicht. Hat irgendjemand Erfahrungen?? Kann mir das irgendwie nicht vorstellen, dass ich einfach die Frist setze, die nach RK anfängt zu laufen und wenn nix kommt, einfach auszahle...

    Gruss

  • Eine neuer Kommentar ist nicht erforderlich. Dies kann im Kommentar zur HintO unter § 16 nachgelesen werden.
    § 25 HintG ist mit Vorsicht zu genießen. Der Vorschrift wird gerne herangezogen, wenn Nachweise der Empfangsberechtigung gänzlich fehlen. Die Absicht ist dabei, § 22 HintG umgangen zu umgehen.
    § 22 HintG soll nur der Erleichterung in der Form der Nachweise gewähren, z. B. Erbschein aus den ehemaligen Ostgebieten o. ä., die egentlich nicht zu beschaffen sind.

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