Zwangssicherungshypo: Titel gegen GbR u. Antrag gegen Gesellschafter X

  • Ich habe ein VU vorliegen gegen die GbR, vertr. durch die Gesellschafter X, Y, Z.

    Die Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek richtet sich gegen X.

    Geht das?

  • Da der Antrag auf Eintragung gg. einen der BGB-Gesellschafter gerichtet ist, vermute ich mal, dass er in dem betreffenden Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen ist, also in sein Privatvermögen vollstreckt werden soll. Dies dürfte jedoch anhand des lediglich gegen die GbR ergangenen Titels nicht möglich sein.
    s. dazu

    a) Ulrici im Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.06.2011, § 736 RN 16
    ..“C. Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter
    Randnummer 16: Ein gegen die Gesellschaft als solche gerichteter Titel (s Rn 8) berechtigt nicht zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter, auch wenn diese nach materiellem Recht für die Gesellschaftsverbindlichkeit persönlich haften (BayObLGZ NJW-RR 2002, 991, 992). Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft als Titelschuldnerin durch Benennung ihrer Gesellschafter bezeichnet wird. Vielmehr setzt die Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters nach § 750 Abs 1 ZPO einen, jedenfalls auch, diesen als Schuldner ausweisenden Titel voraus…“

    und

    b) Lackmann in Musielak ZPO, 8. Auflage 2011, § 736 RN 6:
    …“IV. Gewahrsam, Vollstreckung in das Privatvermögen, Rechtsbehelfe
    Randnummer 6 Sind § 736 entsprechende Titel gegen alle Gesellschafter ergangen, ist jeder auch Vollstreckungsschuldner; dies gilt nicht bei einem Titel gegen die Gesellschaft. zur Fussnote 21 Gegenstände des Gesellschaftsvermögens können bei einem Titel gegen alle Gesellschafter oder die Gesellschaft gepfändet werden, wenn sie sich im Gewahrsam eines Gesellschafters befinden. zur Fussnote 22 Die Zustellung des gegen alle Gesellschafter gerichteten Titels kann an die zur Vertretung berechtigten geschäftsführenden Gesellschafter, zur Fussnote 23 die des gegen die Gesellschaft gerichteten Titels an den Geschäftsführer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter erfolgen. zur Fussnote 24 Ist der verurteilte Gesellschafter Titelschuldner (nicht bei einem Titel nur gegen die Gesellschaft), kann in sein Privatvermögen vollstreckt werden. zur Fussnote 25 Ist materiell-rechtlich die Haftung wirksam auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt worden, entsteht eine persönliche Verpflichtung des Gesellschafters nicht. zur Fussnote 26 In der Urteilsformel sollte dies zum Ausdruck gebracht werden. zur Fussnote 27 Gegen die Vollstreckung in das Privatvermögen kann der Gesellschafter sich mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771) zur Wehr setzen. zur Fussnote 28 Gegen die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ohne die erforderlichen Titel (s. Rn. 4) können sich die Gesellschafter mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766) oder auch gemeinsam mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771) wenden…“

    Fussnote21
    BayObLG NJW-RR 2002, 991, 992; Wertenbruch NJW 2002, 324, 329.
    Fussnote 25
    MK/Heßler Rn. 34; Zö/Stöber Rn. 3. „

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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