Grundlage für PKH-Festsetzung durch mD?

  • Hallo,

    ich habe hier ein Verständnisproblem. In Teil A., Ziffer 1.2.1 der "Vereinbarung über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährungen Vergütung (...)" steht, dass die Festsetzung den Beamten des gehobenen Dienstes vorbehalten sein soll.

    Bei uns sieht die Praxis ganz anders aus. Die Beamten des mittleren Dienstes machen nicht nur PKH- sondern mittlerweile z.T. auch reguläre Kostenfestsetzung. Damit habe ich auch alles andere als ein Problem. Aber gibt es dafür eine Grundlage, durch die die oben genannte Vorschrift ausgehebelt wird? Oder ist diese Vereinbarung nicht mehr bestandskräftig?

    Grübel da schon seit einiger Zeit drüber, komme alleine aber nicht weiter.

    Gruß, Garfield

  • Im Vorwort zu "PKH und Kostenfestsetzung nach der Festsetzungs- AV" in GKG FamGKG von Oestereich/Hellstab/Trenkle findest Du die Antwort. Niedersachsen hat wohl ein sog. Delegationsmodell eingeführt zur Verbesserung der Binnen-struktur der Justiz. :confused:

  • Also:

    In der "Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Rechtsbeistände und Steuerberater (VwV Vergütungsfestsetzung)" heißt es unter Teil I A 1.2.1:

    "Die Festsetzung (§ 55 RVG) ist dem gehobenen Dienst vorbehalten."

    Zitat

    Die Beamten des mittleren Dienstes machen nicht nur PKH- sondern mittlerweile z.T. auch reguläre Kostenfestsetzung.

    :eek::eek: Werden da nicht unwirksame Titel am laufenden Band produziert?

    Gruß
    rezk

  • Die Vorschrift ist Ländersache. Lediglich die Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 104 ZPO ist nach Bundesrecht geregelt. Die Übertragung auf den Rechtspfleger findet man im Rechtspflegergesetz. Dass diese Zuständigkeit auch auf den mittleren Dienst übertragbar ist, glaube ich eigentlich nicht, denn über Kostenfestsetzungsanträge nach §§ 103ff. ZPO entscheidet das Gericht, während über Festsetzungsanträge nach § 55 RVG der UdG entscheidet. In einigen Länder ist die Festsetzung nach § 55 RVG jedoch dem gehobenen Dienst vorbehalten, jedoch ist dies wohl nicht in allen BL der Fall.

  • ...Lediglich die Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 104 ZPO ist nach Bundesrecht geregelt. Die Übertragung auf den Rechtspfleger findet man im Rechtspflegergesetz. Dass diese Zuständigkeit auch auf den mittleren Dienst übertragbar ist, glaube ich eigentlich nicht, denn über Kostenfestsetzungsanträge nach §§ 103ff. ZPO entscheidet das Gericht, während über Festsetzungsanträge nach § 55 RVG der UdG entscheidet. ...

    Und wenn man dort ansetzt, ist die Zuständigkeit für die KFBs kein Problem mehr, denn § 197 SGG regelt, dass für die Kostenfestsetzung der UdG zuständig ist. Bei der Sozialgerichtsbarkeit gibt es keine Rechtspfleger im Sinne des RPflG.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Tatsächlich, seit Ende 2010 gilt für Nds. ein Zusatz: "Die Behördenleitungen können die Festsetzung geeigneten Beamten des mittleren Dienstes oder geeigneten Angestellten übertragen."

    Und für § 197 Abs.1 SGG gilt wahrscheinlich wirklich, dass ein UdG erstmal alles sein kann - also mittlerer wie gehobener Dienst.

    Wunderbar. Eine Sorge weniger. Danke, Forum :D

  • Dass die Behördenleitung die Festsetzungen nach § 55 RVG auch auf geeignete Beamte oder Angestellte des mittleren Dienstes übertragen können, ist meines Erachtens keine schlechte Idee. Leider ist offenbar nirgends geregelt, welche Voraussetzungen für eine Eignung vorliegen müssen. Ich sehe hier die Gefahr, dass die Aufgabenübertragung den personellen Zwängen folgt, was der Tragweite der Kostenfestsetzung jedoch nicht annähernd gerecht wird.

    Während in der ordentlichen und Arbeits-Gerichtsbarkeit gemäß § 21 RpflG die Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger übertragen ist, obliegt sie in der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 11 Abs. 3 RVG). Die Festsetzung ist in diesen Fachgerichten jedoch keineswegs einfacher, im Gegenteil. Die Festsetzung von Rahmengebühren in der Sozialgerichtsbarkeit treibt so manchem gestandenen Rechtspfleger den Schweiß auf die Stirn. Und diese Festsetzungen sollen mal eben vom mittleren Dienst erledigt werden? Der ein oder andere wird in § 11 Abs. VIII RVG eine gewisse Erleichterung sehen, für die Festsetzungen nach § 197 SGG gelten die Rahmengebühren jedoch in Gänze und auch dort ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle berufen.

    Ich sehe die Übertragung der Kostenfestsetzung auf den mittleren Dienst daher sehr kritisch. Es sollten zumindest Voraussetzungen definiert werden, die den Beamten des mittleren Dienstes zum (für die Kostenfestsetzung) geeigneten Beamten des mittleren Dienstes machen.

  • So wir "stauben mal den alten Thread ab": Für LSA vgl. aktuelle Vergütungsfestsetzungs-AV i.d.F. vom 06.07.2015 - 5650 - 202.7 (JMBl. LSA 2014, 93)

    Abschnitt 2 - Ergänzende Bestimmungen für LSA

    2.4 Zu Nummern 2.3.1, 2.3.2, 2.3.6 und 2.5.3
    *
    Bei den Gerichten der Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit tritt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an die Stelle des Rechtspflegers. Die Aufgaben bleiben den Beamten der Laufbahngruppe*2, erstes Einstiegsamt, oder vergleichbaren Beschäftigten vorbehalten.

    und die DB-PKH i.d.F. vom 02.11.2015 - 3715.202.2 - (JMBl. LSA. 2015, 110)

    in Abschnitt D Nr. 3 Zu Abschnitt A Nr. 10 (Nachprüfungsverfahren)

    Die Regelung ist mit folgenden Wortlaut anzuwenden; Bei den Gerichten der Finanz-, Sozial-, Verwaltungsgerichtsbarkeit tritt in den vorstehenden Bestimmungen an die Stelle des Rechtspflegers der Richter und in den Fällen des 142 Abs. 4 FGO, 73a Abs. 5 SGG, § 166 Abs. 3 VwGO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
    Die Aufgaben bleiben den Beamten der Laufbahngrupppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbaren Beschäftigten vorbehalten.

    Ergo man hat dem (aus meiner Sicht zurecht) einen Riegel vorgeschoben, diese Aufgaben dem "mittleren Dienst" übertragen zu können.

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