Hallo zusammen,
Mir liegt der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Der Insolvenzvermerk ist bereits eingetragen. Kann ich die ZwaSi dennoch eintragen?
Gruß
Christian
Hallo zusammen,
Mir liegt der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Der Insolvenzvermerk ist bereits eingetragen. Kann ich die ZwaSi dennoch eintragen?
Gruß
Christian
Handelt es sich bei dem Gläubiger der Sicherungshypothek um einen Insolvenzgläubiger (Forderung vor Insolvenzeröffnung erlangt) ?
Die Grundlage der Eintragung ergibt sich aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss und Rechtsstreit vor Eintragung des Insolvenzvermerks.
KfB datiert vom 14.09.2011, Eröffung der Insolvenz am 15.09.2011, Eintragung des Vermerks am 26.09.2011, Antrag auf Zwangssicherung vom 28.09.2011.
Da der Kfb und damit die titulierte Forderung eindeutig vor Eröffnung war, handelt es sich um einen Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO. Gemäß § 89 I InsO sind sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig.
So ist es!
Nach InsO-Eröffnung bräuchte man wohl auch einen Titel/eine Klausel gegen den IV, um in die Masse zu vollstrecken.
Sehe ich auch so.
Vielen Dank für Eure Anteilnahme!
Wenn ich es dann richtig verstehe, muss ich den Antrag zurückweisen, da keine Vollstreckungsmaßnahmen zulässig sind!?
Genau Oder Zwischenverfügung machen, dass der Gl. den Nachweis erbringen soll, dass das Grundstück zwischenzeitlich freigegeben worden ist vom IV.
ZitatNach InsO-Eröffnung bräuchte man wohl auch einen Titel/eine Klausel gegen den IV, um in die Masse zu vollstrecken.
Stimmt natürlich grundsätzlich, analog § 727 ZPO, aber in diesem Fall bringt dem Gl. das auch nichts, weil er ja einem ZV-Verbot unterliegt.
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