Kostenausgleichsantrag gem. § 106 ZPO

  • Hallo Kollegen,

    ich bekomme regelmäßig den Antrag " mit der Bitte um Ausgleich der Gerichtskosten". ( Kosten gegeneinander aufgehoben )
    I.d.R. sind die Gerichtskosten bereits abgerechnet und ich schicke dem Anwalt eine Kopie und weise auf den erstattungsfähigen Betrag hin. Gleichzeitig bitte ich um entsprechende Antragstellung für einen KFB. Klappt seit mittlerweilen 10 Jahren gut. Nun habe ich einen speziellen Kollegen ( RA ), der mir Aktentourismus und Verzögerung unterstellt.
    Nun ja, da wir seit mittlerweile 10 Jahren tagesfertig sind und die KFB's am gleichen Tag in der Post sind, ist es eigentlich nur zum schmunzeln.

    Ich habe den RA auch noch darauf hingewiesen, dass er bei dieser Form der Antragtsellung evtl. den KFB haben könnte, aber sicherlich keine Zinsen.

    Er meinte nur, dass meine Kollegen an den anderen Gerichten selbst bei dem Antrag " mit der Bitte um Ausgleich der Gerichtskosten" einen KFB nebst Zinsen erlassen.

    Ich glaube ja noch an den Weihnachtsmann, aber ??????

    Nun Kollegen, würde mich doch mal interessieren, ob das stimmt.

    Liebste Grüße

  • Wenn verzinsliche Ausgleichung der GKs beantragt war, hab ich es schon gemacht, aber meist sofort, ohne den Gegner anzuhören (der bekam den KFA mitgeschickt), sodass die Zinsen nur superkurz laufen . . . gab noch nie Ärger;)

  • Also ich setze den Betrag nur verzinslich fest, wenn das auch schriftlich beantragt wurde. Wie sollte das auch anders gehen?

    Allerdings reicht es mir aus, wenn ein Anwalt schreibt: "... bitte ich um Ausgleichung der Gerichtskosten und Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegen den Gegner nebst 5 % Zinsen ..."

    Ein konkreter Betrag muss m.E. in dem Antrag nicht stehen. Bei der Anhörung des Gegners schicke ich dann die GK-Rechnung mit und weise ggfls. darauf hin, welcher Betrag festgesetzt werden wird (sofern die Partei nicht anwaltlich vertreten ist).

  • Also ich mach´ das immer so mal so.
    Aber Zinsen gebe ich grundsätzlich nur wenn sie beantragt wurden. Sonst nie ! Da kann einer maulen so lange er will...

  • wenn ein KFA bzgl. GK vorliegt, schicke ich dem Gegner immer ein nettes Anhörungsschreiben, in dem ich ihm sehr einfach erkläre, dass er diese Kosten zu erstatten hat und warum, nebenbei sage ich ihm, dass er den KFB vermeiden kann, wenn er mir innerhalb der Anhörungsfrist die Zahlung an den AST nachweist- hat bisher fast immer geklappt, es kommt sodann die Antragsrücknahme. Wenn nicht- mache ich den KFB mit Zinsen.

  • Da hier weder ein Festsetzungsantrag, noch ein Verzinsungsantrag vorliegt werde ich auch in Zukunft keinen KFB erlassen. Soll der RA doch in die Luft gehen, aber ein bißchen kann mann doch schon erwarten.

  • Tragen die Parteien bei gegenseitiger Kostenaufhebung ihre außergerichtlichen Auslagen nicht selbst? In diesem Fall wäre für einen Kostenausgleich nach § 106 ZPO doch überhaupt kein Raum.

  • Doch, es geht hier auch nur um Gerichtskosten.

    Die Gerichtskosten fallen jeder Partei zur Hälfte zur Last, die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.


    [ BPatG, GRUR 91,205; Hamm, Rpfl 82,80; LG Köln ZMR 74,141]

  • Ich mache bei der genannten Antragstellung einen KFB ohne Zinsen, kann aber nicht ausschließen, dass ich nicht auch schon mal Zinsen in diesen Fällen festgesetzt habe.

    Wenn der Ast. mit seinem Schreiben keinen KFB haben will, was denn dann?!? Die Ausgleichung der Gerichtskosten braucht er ja nicht beantragen, oder?! Die KR wird doch wohl von Amts wegen erstellt und liegt den Beteiligten oft dann auch schon vor.

    Ich halte es für spitzfindig, wenn man dem RA entgegnet, er müsse eine "Festsetzung" beantragen, wenn eigentlich klar ist, was gewollt ist.
    Zutreffend ist aber natürlich, dass Zinsen nur auf (ausdrücklichen) Antrag festzusetzen sind, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • Da hier weder ein Festsetzungsantrag, noch ein Verzinsungsantrag vorliegt werde ich auch in Zukunft keinen KFB erlassen. Soll der RA doch in die Luft gehen, aber ein bißchen kann mann doch schon erwarten.



    ja erwartet der RA, dass Du von Amts wegen den Ausgleichsbeschluss erläßt:gruebel:

    so geht's natürlich nicht:wechlach: , den 3-Zeiler muß er sich dann schon abringen:D

  • ... " mit der Bitte um Ausgleich der Gerichtskosten"



    Bei dieser Formulierung gibts bei mir keinen KFB. Ich darf doch wohl erwarten, dass ein Antrag auf Festsetzung auch als solcher formuliert wird.

    Falls man es doch als ausreichenden Festsetzungsantrag ansehen möchte, fehlt aber der Zinsantrag auf jeden Fall.

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei dieser Formulierung gibts bei mir keinen KFB. Ich darf doch wohl erwarten, dass ein Antrag auf Festsetzung auch als solcher formuliert wird.

    Falls man es doch als ausreichenden Festsetzungsantrag ansehen möchte, fehlt aber der Zinsantrag auf jeden Fall.



    :zustimm: beim mir in dem Fall KFB ok, Zinsen nee;) :D

  • Ich mach es auch heute noch so:
    Kein Antrag, keine Festsetzung. :strecker
    Weil ich es für problematisch halte, Anträge dahingehend auszulegen, dass auch Festsetzung der ausgeglichenen Gerichtskosten erfolgen soll. Wenn ich die Partei darauf hingewiesen hab, dass Festsetzung nicht beantragt war, kommt ziemlich zügig dann der KFA. Dass ich die Akte dadurch zweimal auf den Tisch bekomme - na und. Das kommt so selten vor. Das fällt nicht weiter ins Gewicht. :cool:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Und wie handhabt ihr es, wenn lediglich beantragt wird, "die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen"?

    Ist für mich kein eindeutiger Zinsantrag, da würden mich eure Meinungen interessieren. Verfügt jemand netterweise zwischen?

  • Da die Zinsen nicht explizit beantragt sind, gibt es auch keine. Da verfüge ich nicht zwischen, weil ich das als elementares Antragswissen voraussetze. Ich bin kein Schulmeister für RAe. Wer nicht will, der hat schon... :strecker

  • Sehe ich auch so. Die Verzinsung ist nicht beantragt, also wird ohne Zinsen festgesetzt. Wenn ich da nachfragen würde, würde ich die erstattungsberechtigte Partei gegenüber der erstattungspflichtigen bevorzugt behandeln, darum mache ich das nicht.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich halte es auch für spitzfindig, nicht festzusetzen. Die Umdeutung ist ganz klar möglich und im Ergebnis vorzunehmen. Dass die Zinsen nicht festgesetzt werden, versteht sich von selbst.

    Wie schon in einem Vorpost: Warum sonst der Schriebs? Wir sollten in vielen Bereichen kleinlich sein, aber nicht an dieser Stelle. ;)

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