Zwangsvollstreckung während Wohlverhaltensphase

  • Wenn man sich die BGH-Entscheidung anschaut, muss man zu dem Ergebnis kommen:

    Mit "Aufhebung des Insolvenzverfahrens" meint der BGH wohl die nach § 291 InsO (also am Beginn der Wohlverhaltsphase);
    Was er mit "Aussetzung der Pfändung" meint, ist mir allerdings nicht recht klar. Das Gesetz kennt die "Aufhebung" einer Pfändungsmaßnahme und die "(vorläufige) Einstellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit oder ohne Sicherheitsleistung". Letzteres bedeutet nur, dass an den Gläubiger nichts auszukehren ist, der Schuldner aber die pfändbaren Positionen auch nicht bekommt. "Aufhebung" lehnt der BGH ja ab, und "Einstellung" würde bedeuten, dass der Gläubiger während der gesamten Wohlverhaltensphase die Beträge ansammeln muss, weil keiner der Parteien auszuzahlen ist, die Drittschuldner würden sich bedanken.
    "Aussetzung" entspricht wohl eher dem, was wir bisher bei den Kontopfändungen als "Ruhen" kannten, was aber die Banken überwiegend mittlerweile auch ablehnen.

    Also, zu 100%-ig schlau kann man aus der BGH-Entscheidung nicht werden, und die Drittschuldner werden es wohl auch nicht sein.

    In der Entscheidung des BGH heißt es doch aber, "das Insolvenzgericht setzt die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [...] aus, ohne die Pfändung aufzuheben". Also kann es sich nicht um eine Einstellung i. o. Sinne handeln.

    Hat jemand die Möglichkeit, an den Beschluss des AG Dresden zu kommen? Mich würde interessieren, wie die Aussetzung der Vollziehung genau aussieht. Bisslang kannte ich diese Formulioerung nämlich nur von den Finanzämtern.


  • In der Entscheidung des BGH heißt es doch aber, "das Insolvenzgericht setzt die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses [...] aus, ohne die Pfändung aufzuheben". Also kann es sich nicht um eine Einstellung i. o. Sinne handeln.

    Leider hat der BGH vergessen, die passende Vorschrift in der ZPO zu suchen. Dafür gibt es nämlich keine. Das ist dasselbe, wie mit der Ruhendstellung. Gibt´s auch nicht.

  • [quote='Andy.K','RE: Zwangsvollstreckung während Wohlverhaltensphase jemand die Möglichkeit, an den Beschluss des AG Dresden zu kommen? Mich würde interessieren, wie die Aussetzung der Vollziehung genau aussieht. Bisslang kannte ich diese Formulioerung nämlich nur von den Finanzämtern.

    Die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes ... vom ... (Az.) wird bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingestellt.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • [quote='Andy.K','RE: Zwangsvollstreckung während Wohlverhaltensphase jemand die Möglichkeit, an den Beschluss des AG Dresden zu kommen? Mich würde interessieren, wie die Aussetzung der Vollziehung genau aussieht. Bisslang kannte ich diese Formulioerung nämlich nur von den Finanzämtern.

    Die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes ... vom ... (Az.) wird bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingestellt.

    Bis zur Aufhebung des Verfahrens und dann????? Was ist mit dem RSB-Verfahren???? Erst nach Erteilung der RSB kann die Pfändung wirklich in die Tonne gekloppt werden.

    Außerdem ging es in dem Fall des BGH um eine Rentenpfändung und der Rentenbezug stand wohl noch in den Sternen. Also brauchte der BGH überhaupt nicht zu entscheiden was mit "Pfändbarem" zu geschehen hätte.


  • Leider hat der BGH vergessen, die passende Vorschrift in der ZPO zu suchen. Dafür gibt es nämlich keine. Das ist dasselbe, wie mit der Ruhendstellung. Gibt´s auch nicht.

    Genauso ist das. Die "Aussetzung" sieht die ZPO bei Zwangsvollstreckungen nämlich nicht vor, entweder "Aufhebung" oder "Einstellung" (mit den bekannten Folgen).

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