Ich habe einen Fall, in welchem ein Testamentsvollstrecker Nachlassgrundbesitz an einen Dritten verkauft. Die Vormerkung ist eingetragen. Nun bestellt der Erwerber aufgrund der vom TV erteilten Belastungsvollmacht für eine Bank eine Grundschuld am Nachlassgrundstück.
Die Belastungsvollmacht ist im Innenverhältnis dahingehend eingeschränkt, "als das d. Verkäufer keinerlei persönliche Haftung gegenüber der Gläubigerin übernimmt und die Grundpfandrechte bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur zur Sicherung des finanzierten und tatsächlich an den Verkäufer ausgezahlten Kaufpreises dienen. Die Einhaltung dieser Einschränkung ist dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen, von dem Notar jedoch sicherzustellen."
Ich hatte mich (unter Hinweis auf DNotI-Report 20/2002, 155, 156) zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass in der Bestellung des Finanzierungsrechts zur Absicherung der Schuld des erwerbenden Dritten eine unentgeltliche Verfügung liegt, so dass die Zustimmung der Erben in der Form des § 29 GBO nachzuweisen wäre.
Dagegen legt der Notar nun Beschwerde ein.
Nach erneuter Prüfung und Lektüre des inzwischen im Forum zu findenden Beschlusses des OLG Frankfurt/Main vom 16.09.2010 - 20 W 360/10 - Rn. 9 sowie von Hügel-Zeiser, Grundbuchordnung, Rn. 60 u. 61 zu § 52 GBO bin ich nun der Meinung, dass beim Vorliegen einer eingeschränkten Sicherungsabrede keine Unentgeltlichkeit gegeben wäre, so dass dann die Erbenzustimmung nicht erforderlich wäre.
Nur ergibt sich aus den mir derzeit vorliegenden Unterlagen keine solche Einschränkung!
Ich würde daher nun die ZwVfg. abändern und den Nachweis der eingeschränkten Sicherungsabrede (ohne § 29 GBO) fordern wollen.
Dazu folgende Fragen:
1.
Wie seht Ihr das in der Sache? Ist die Forderung berechtigt oder kann ohne diesen Nachweis eingetragen werden?
2.
Kann ich beim Vorliegen einer Beschwerde überhaupt die ZwVfg. noch ändern oder kann ich nur abhelfen und eintragen oder aber nicht abhelfen und dem OLG vorlegen?