Antrag ergänzt, neuer Titel beigefügt.

  • Eine grundsätzliche, vielleicht auch simple Frage, hätte ich angesichts einer mir vorliegenden Akte.

    Der Gläubigervertreter beantragt Erlass eines PfÜb am 06.07.2011.
    Grundlage der Vollstreckung ist ein VB.

    Es ergeht eine Zwischenverfügung in anderer, unerheblicher Sache. Diese wird nicht erledigt oder gar beantwortet.

    Am 07.10.2011 geht nun der Schriftsatz ein, der den Mangel erledigt. Dem beigefügt ist weiterhin eine neue Forderungsaufstellung: soweit okay, Antrag kann meinetwegen vor Erlass des Beschlusses noch ergänzt werden.

    Der Clou ist jedoch, dass mit Datum vom 27.07.2011 ein weiterer Titel (KFB) für die Gläubiger gegen dieselbe Schuldnerin ergangen ist, auf dessen Grundlage nunmehr auch vollstreckt werden soll.

    Ich bin verwirrt, geht denn das so einfach?:gruebel:

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ich hätte da jetzt ehrlich gesagt kein Problem mit. Solange der PfüB nicht erlassen ist, kann die Forderungsaufstellung geändert werden. Auch mit dem weiteren Titel hätte ich kein Problem. Ist m.E. nur eine Erweiterung des Antrags, kein gänzlich neuer.

  • Klingt auf jeden Fall plausibel und habe ich auch fast befürchtet. Finds nur immer schrecklich nervig, die ganzen Angaben im Antrag nachzupinseln (oder pinseln zu lassen), da es als nicht notwendig erachtet wird auch einen neuen Vordrucksatz für den PfüB einzureichen.
    Recht herzlichen Dank Lexy!:)

  • Sehe ich auch so - über den ursprünglichen Antrag ist noch nicht entschieden- Änderungen und somit auch Erweiterungen sind möglich, und hier aufgrund der Schadensminderspflicht des Gläubigers sogar angebracht.

  • Warum vereiteln?

    Der ASt. soll eine neue Forderungsaufstellung + einen angepassten Beschlussentwurf hereingeben und beide Titel nebst etwaiger Vollstreckungsunterlagen vorlegen - dann hätte ich keine Probleme.

    Zitat

    und hier aufgrund der Schadensminderspflicht des Gläubigers sogar angebracht.

    Sehe ich auch so!

    Gruß
    Peter

  • Hat jemand noch einen guten Plan, auf welcher Grundlage man sowas vereiteln kann?

    Aus welchen Gründen würdest DU denn einen "guten Plan" brauchen, um das "zu vereiteln"? Hört sich irgendwie seltsam an. Als hättest du eine ganz persönliche Veranlassung dazu, den Gläubiger irgendwie piesacken zu müssen und ihm Steine in den Weg zu räumen, seine Forderung durchzusetzen. Ich mag mich auch täuschen, vielleicht ist die Wortwahl drastischer ausgefallen, als gewollt. :gruebel:

    Dubiose Gläubiger und ihre raffgierigen Anwälte sind nicht von Grund auf böse und wollen den armen bemitleidenswerten Schuldnern nicht nur ans saue verdiente Geld. Neee, sie wollen in der Regel IHR Geld, das ihnen schon seit geraumer Zeit zusteht und vom Schuldner aus welchen Gründen auch immer vorenthalten wird. Da könnte man gelegentlich auch mal Mitleid mit den gebeutelten Gläubigern haben und versuchen, eine Lösung in IHREM Sinne zu finden.

    Und da wäre die Ergänzung des PfÜB-Antrags um die Forderung aus dem neuen Titel, der ja ohnehin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Haupttitel steht, für alle Beteiligten die sinnvollere Variante. Spart dem Gläubiger Kosten und dem Schuldner im Übrigen auch (wenn er sie denn jemals erstattet). :)

  • Woraus liest Du, dass sie damit den Schuldner schützen will?

    Ich verstehe das so, dass sie sich nicht dafür zuständig sieht, dem Gläubiger seinen Antrag zu ergänzen oder abzuändern und sich damit zusätzliche Arbeit zu ersparen.

    Außerdem sind die Gerichte dafür da, den Vollstreckungszugriff der Gläubiger auf das Schuldnervermögen insofern zu schützen, dass gesetzliche Vorschriften eingehalten werden.

    Auch wenn das für Eure Kanzlei nicht zutrifft, gibt es Gläubiger, die alle möglichen Tricks versuchen, um unter Umgehung vollstreckungsrechtlicher Vorschriften doch noch an das Geld der Schuldner zu kommen.

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