Genehmigung WEG?

  • Minderjähriger ist Wohnungseigentümer der Wohnung A.

    Nunmehr verkauft Wohnungseigentümer der Wohnung B an einen Dritten.

    Der Minderjährige soll nun dem Verkauf zustimmen (alle Wohnungseigentümer müssen zustimmen).

    Ist hier eine Genehmigung erforderlich?

    M. E. ist keine Genehmigung erforderlich.

  • Keine Genehmigung erforderlich.
    Der Minderjährige verfügt mit der Zustimmung nicht über sein eigenes Vermögen.

    Vergleiche es ein klein wenig mit BGH Beschluss vom 29.05.2008 – V ZB 6/08FamRZ 2008, 1613 -, da hat der BGH entschieden:Für die nach § 1365 BGB veranlasste Einwilligung der Betreuten ist keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich, weil nicht über das Vermögen der Betreuten, sondern über dasjenige ihres Ehegatten verfügt wird (Staudinger/Engler § 1821 RdNr.56; RGRK/Dickescheidt Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.9; MünchKomm/Wagenitz § 1821 RdNr.11; Soergel/Zimmermann Vorbem. zu §§ 1821, 1822 RdNr.7).

  • Wie ist es denn, wenn der Minderjährige der Änderung einer Teilungserklärung zustimmen soll?

    Eine andere Wohnung wird von Teileigentum in Wohnungseigentum umgewandelt. Ich brauche die Zustimmung aller Miteigentümer. Und mein Minderjähriger ist in Erbengemeinschaft mit seinem Vater Miteigentümer.

  • Ich wage mich mal raus:
    Aus meiner Sicht fällt die Zustimmung der bloßen Umwandlung einer anderen (fremden) Einheit in ein Wohnungseigentum nicht unter den Begriff der Verfügung über ein Grundstück und damit nicht unter den mir einzig plausibel erscheinenden Genehmigungsvorbehalt des § 1821 Nr. 1 BGB. Weder Schöner/Stöber, noch ein WEG-Kommentar oder gar der Palandt bringen mich bisher auf andere Ideen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Begründung von WEG einer Genehmigung bedarf, gilt das Genehmigungserfordernis auch für die nachträgliche Änderung der Teilungserklärung, weil die Änderung auch stets die eigene Einheit betrifft (sonst müsste man ja nicht mitwirken!).

  • Wenn ich der Meinung von FED folge, hätte ich kein Problem. Wenn ich der Meinung von Cromwell folge stellt sich für mich sofort die nächste Frage: Ich hole die Genehmigung ein. Ich habe keine Doppelvollmacht in der Urkunde (wusste ja nicht, dass ich mit Minderjährigen zu tun habe). Wem muss ich dann die Genehmigung zustellen (gesetzlicher Vertreter soweit o. k.), damit diese auch wirksam wird? Aber wer ist dann mein anderer Vertragspartner (derjenige Eigentümer, der umwandelt oder die gesamte WEG?). Ist es die gesamte WEG .... dann erschieße ich mich.

  • Korrigiert mich, wenn ich das falsch verstanden habe:
    Nach Palandt in der 75. Aufl. soll lt. Rz. 7 zu § 1821 BGB unter Verweis auf KG, FamRZ 2015, 1410 die Aufteilung in Wohnungseigentum nicht genehmigungspflichtig sein, wenn sich dabei am Eigentum nichts ändert. Dazu auch im selben Buch Rz. 1 zu § 2 WEG: keine Genehmigungspflicht bei Teilung nach § 8, nur bei Teilung nach § 3 WEG.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (21. November 2017 um 20:06) aus folgendem Grund: Jahreszahl ergänzt in der Hoffnung auf Verlinkung

  • Ich denke ja. Wenn der Eigentümer, das kann auch eine Bruchteilseigentümergemeinschaft sein, WEGs bildet, braucht man keine Genehm., da sich das Bruchteilseigentum an den Einheiten fortsetzt, vgl. KG, 1 W 369/14.

    Jedwede Änderung der Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, die Vereinbarungscharakter hat, ist genehm.pflichtig, vgl. OLG Hamm, 15 W 290/15. Das gilt nur dann nicht, wenn die Änderung durch Mehrheitsbeschluss erfolgen kann (nur dann würde sich das Prob. nicht stellen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Kammergerichtsentscheidung ist vermutlich die im Palandt in Bezug genommene.


    Ich bin zwar nicht unbedingt ein Fan des OLGs Hamm, aber die Argumentation ist schlüssig und unterfüttert mit weiteren Belegstellen. Pech für notariatshexe, ich schwenke auf die Linie Genehmigung um.

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  • Bitte erschieße Dich trotzdem nicht... (Vereinbarungscharakter bedeutet doch konsequent, daß alle Wohnungseigentümer beteiligt sind)

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  • Gut, dann erschieße ich mich nicht, sondern habe die Akte bis zur Rente (ist ja noch ein bißchen hin). Und dann übergebe ich die ganze Sache meiner Nachfolgerin. :D Denn ich habe keine Doppelvollmacht in der Urkunde und um die 70 Eigentümer, wovon einige in der ganzen Welt verstreut sind.

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