Rechtskraftzeugnis WEG Berufung

  • Hab ein Urteil erster Instanz in einem WEG Verfahren. Klagepartei verliert und leistet Sicherheit zur Abwendung der ZwV aus KFB.
    Es folgt Berufung und dort wird das Urteil erster Instanz aufgehoben. Kläger beantragt Rückzahlung der Sicherheitsleistung und legt einfache Ausfertigung des Urteils der 2. Instanz vor. Weder Revision noch Nichtzulassungsbeschwerde sind statthaft, was auch am Ende des Urteils des Berufungsgerichts steht.

    Muss ich jetzt dennoch ein Rechtskraftzeugnis verlangen, oder mache ich mich mit der Forderung eher lächerlich, weil ja offensichtlich ist, dass kein Rechtmittel mehr statthaft ist?

  • Immer Nachweis der RK durch entsprechende Bescheinigung!

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke sehr, Problem hatte sich zwischenzeitlich durch unangeforderte Freigabe des Gegners erledigt.

    Ich war mir aber ehrlich nicht sicher, nachdem das LG selbst im Urteil schon geschrieben hatte, dass keinerlei Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, auch Nichtzulassungsbeschwerde mehr möglich sind. Eigentlich ist dadurch ja faktisch Rechtskraft festgestellt.

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