PKH-Antrag mit implizitem Beiordnungsantrag?

  • Moin moin!

    Hier mal eine Frage zum Verhältnis von PKH und Beiordnung:

    Ein RA beantragt für seinen Mandanten PKH, unterlässt es jedoch ausdrücklich auch die Beiordnung zu beantragen.

    Ich bewillige daraufhin PKH (antragsgemäß ohne Beiordnung).

    Nun möchte der werte Herr RA seine PKH-Gebühren und ich verweise auf den Beschluss, in dem freilich keine Beiordnung
    ausgesprochen wurde.

    Der RA schreibt mir nun, dass der Beiordnungsantrag "implizit" im PKH-Antrag enthalten gewesen sei. :gruebel:


    Meines Wissens sind PKH und Beiordnung separat zu betrachten und es bedarf eines expliziten Antrages
    auf Beiordnung.

    Wie handhabt u. seht ihr das Ganze? :confused:

  • Münchener Kommentar:


    Anders als bei den Verfahren mit Anwaltszwang ist bei den Verfahren, die vom Anwaltszwang ausgenommen sind, die Beiordnung nur auf einen entsprechenden Antrag der bedürftigen Partei hin vorzunehmen. Beantragt ein Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für seine Partei, ohne zugleich auch ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, so wird in der Regel jedenfalls ein stillschweigend erklärter Antrag auf Beiordnung auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen das Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt (OLG Dresden FamRZ 2001, 634; OLG Bamberg JurBüro 1987, 139; vgl auch Rn 14).

  • OLG München: Beschluss vom 22.01.2002 - 17 WF 524/02

    Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Anwaltsprozess enthält konkludent den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

    Bei einem Anwaltsprozess kann man das so sehen, aber davon sind wir ja im Vollstreckungsverfahren meilenweit entfernt. ;)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)


  • Bei einem Anwaltsprozess kann man das so sehen, aber davon sind wir ja im Vollstreckungsverfahren meilenweit entfernt. ;)

    Hab ich nie so geschrieben. :strecker

    Ne, hab den Fehler auch gleich bemerkt und nachgebessert, da die Entscheidung im Kommentar falsch angegeben war.

    Na ja aber auch dann , denn ist das Vollstreckungsverfahren ein Prozess? Damit sind doch eher streitige Amtsgerichtsprozesse gemeint. Würde mal behaupten passt aufs Vollstreckungsverfahren auch nicht.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich habe #3 doch abgeändert, da stehen doch Entscheidung drin.


    Habe ich gesehen. Hab mir jetzt die Entscheidung zwar nicht angesehen aber ist die wirklich für Vollstreckungssachen getroffen worden?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Eine Beiordnung ist nicht möglich, weil die Vertretung durch Anwälte im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch nicht vorgeschrieben ist. In Fällen, in denen ein Anwalt nicht zwingend beizuordnen ist, ist eine stillschweigende Beiordnung nicht möglich, es bedarf insoweit also eines ausdrücklichen Antrags (LAG Schleswig – Holstein NZA – RR 2005, 327 und Beschluss vom 29. 01. 2008 –2 Ta 304/07- veröffentlicht in juris; LG Bayreuth JurBüro 1982, 1735; VGH Mannheim JurBüro 1989, 124; Musielak/Fischer ZPO 6. Aufl. § 121 Rn. 5; BVerwG NVerwZ - RR 1989, 666); das Gericht treffen auch insoweit diesbezüglich keinerlei Hinweispflichten, selbst wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

    Versäumnisse des Anwalts und der Partei können nicht zu einer nachträglichen Beiordnung führen. In Parteiprozessen bedarf es nämlich gerade eines (ausdrücklichen) Beiordnungsantrags nur in Anwaltsprozessen kann die Beiordnung konkludent beantragt werden.

  • Münchener Kommentar:


    Anders als bei den Verfahren mit Anwaltszwang ist bei den Verfahren, die vom Anwaltszwang ausgenommen sind, die Beiordnung nur auf einen entsprechenden Antrag der bedürftigen Partei hin vorzunehmen. Beantragt ein Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für seine Partei, ohne zugleich auch ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, so wird in der Regel jedenfalls ein stillschweigend erklärter Antrag auf Beiordnung auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen das Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt (OLG Dresden FamRZ 2001, 634; OLG Bamberg JurBüro 1987, 139; vgl auch Rn 14).



    Selbst wenn man einen stillschweigenden Antrag annimmt, so wurde er im Ausgangspost durch die nicht Beirodnung (stillschweigend :D)ablehnend entschieden. Hätte der RA mal RM eingelegt.

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Eine Beiordnung ist nicht möglich, weil die Vertretung durch Anwälte im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch nicht vorgeschrieben ist. In Fällen, in denen ein Anwalt nicht zwingend beizuordnen ist, ist eine stillschweigende Beiordnung nicht möglich, es bedarf insoweit also eines ausdrücklichen Antrags (LAG Schleswig – Holstein NZA – RR 2005, 327 und Beschluss vom 29. 01. 2008 –2 Ta 304/07- veröffentlicht in juris; LG Bayreuth JurBüro 1982, 1735; VGH Mannheim JurBüro 1989, 124; Musielak/Fischer ZPO 6. Aufl. § 121 Rn. 5; BVerwG NVerwZ - RR 1989, 666); das Gericht treffen auch insoweit diesbezüglich keinerlei Hinweispflichten, selbst wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

    Versäumnisse des Anwalts und der Partei können nicht zu einer nachträglichen Beiordnung führen. In Parteiprozessen bedarf es nämlich gerade eines (ausdrücklichen) Beiordnungsantrags nur in Anwaltsprozessen kann die Beiordnung konkludent beantragt werden.

    Dieser Beiträg ist sehr hilfreich! Vielen Dank dafür... :daumenrau

  • Eine nachträgliche Beiordnung im Rahmen der PKH ist nicht mehr möglich, wenn es versäumt wurde einen rechtzeitigen ausdrücklichen Beiordnungsantrag zu stellen (LG Hannover Beschluss vom 14. 10. 2009 -55 T 115/09-).

  • Münchener Kommentar:


     Beantragt ein Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe für seine Partei, ohne zugleich auch ausdrücklich seine Beiordnung zu beantragen, so wird in der Regel jedenfalls ein stillschweigend erklärter Antrag auf Beiordnung auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen das Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegt (OLG Dresden FamRZ 2001, 634; OLG Bamberg JurBüro 1987, 139; vgl auch Rn 14).

    :gruebel: Wie denn jetzt!?

  • Ich bleibe da auch hart: ohne Antrag keine Beiordnung. Wobei ich selbst Anträge auf Beiordnung auch teilweise ablehne mit der Begründung, dass sich die Partei der Rechtsantragstelle bedienen können.

  • :dito:
    Das ist beileibe nicht einmal selten. Bei einfachen Kombi-Anträgen gibt es bei mir unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung schon formularmäßig keine Beiordnung, es sei denn, es liegen ganz besondere Umstände vor. Viele RAe aus dem Gerichtsbezirk beantragen auch gar keine Beiordnung mehr.

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