• Ich habe ein Teilanerkenntnis: Beklagter übernimmt 1/3 der Kosten der Kläger.
    Kläger haben PKH o.R.
    Kl.-Vertr. stellt Antrag auf PKH-Vergütung. Für die Verfahrensgebühr beantragt er die Mittelgebühr, was ich hier für i.O. befinde.
    Beklagter beantragt KfB, legt die an ihn gerichtete Rechnung des RA vor und widerspricht der Mittelgebühr. Er macht ein Angebot (etwas niedriger), was der Kl.-Vertr. annimmt, es wird aber trotzdem Festsetzung gewünscht.
    Kann ich nun für die PKH-Vergütung trotzdem die Mittelgebühr nehmen und rechne den Anteil an, den der Beklagte aus dem KfB bezahlt? - Würde ich jetzt mal so machen. Oder muss der RA wegen seines Einverständnisses im KfV nun auch bei der PKH-Vergütung auf einen Teil verzichten? Muss ich gleich entscheiden oder kann es Unterschiede geben?

  • Mit Begriffen wie Angebot und Annahme sowie Verzicht und Einverständnis gerätst Du automatisch auf Glatteis.

    Ich versuchs mal anders: Zunächst würde ich den PKH-Vergütungsantrag auf Grundlage des § 55 RVG prüfen. Für die Feststellung der Billigkeit der beantragten Verfahrensgebühr nach § 14 RVG kann die bereits vorliegende Stellungnahme der Beklagten ein guter Einstieg sein. Mit der Festsetzung und Auszahlung der PKH-Vergütung verliert der Rechtsanwalt vor dem Hintergrund des § 59 RVG seinen Anspruch gegenüber der Beklagten. Der Kostenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten müsste folglich auf Null festgesetzt werden.

    Die Frage, ob Du bei der Festsetzung der Gebühren nach § 104 ZPO einen anderen Maßstab als nach § 55 RVG zugrunde legen darfst, stellt sich m.E. nicht. Und wenn, ob die Gebühr billig oder unbillig im Sinne von § 14 RVG ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach dem Kostenschuldner, sondern nach den dort festgelegten Grundsätzen.

  • Die Frage, ob Du bei der Festsetzung der Gebühren nach § 104 ZPO einen anderen Maßstab als nach § 55 RVG zugrunde legen darfst, stellt sich m.E. nicht.


    Ich will keinen anderen Maßstab zugrunde legen.

    ..., ob die Gebühr billig oder unbillig im Sinne von § 14 RVG ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach dem Kostenschuldner, sondern nach den dort festgelegten Grundsätzen.


    Das stimmt, aber wenn der Kl.-Vertr. im Kostenfestsetzungsverfahren sagt, dass er nun doch nicht so viel haben möchte wie er ursprünglich haben wollte, muss/darf ich denn da gegen den Willen beider Parteien mehr festsetzen? - Das denke ich nicht.

    Im Kfb ist 1/3 der Kosten festzusetzen, deshalb besteht zusätzlich hinsichtlich der weiteren 2/3 ein Auszahlungsanspruch aus der Staatskasse.
    Hier will der RA dann aber doch die "richtige" Höhe der Verfahrensgebühr. Da hat er nichts zurückgenommen. Das ist jetzt mein Problem. Im KfB hätte ich ja von mir aus auch nicht abgesetzt. Und wenn ich jetzt absetzen soll, habe ich ein Begründungsproblem.
    Klar, ich hätte jetzt wieder ein "Stück Übergang".... (blöde Rahmengebühren!)

  • Eine Möglichkeit wäre auch, den Rechtsanwalt anzurufen/anzuschreiben zu fragen, ob er nicht seine gesamte Vergütung ganz schnell und unbürokratisch aus der Landeskasse erhalten möchte. Das von der Beklagten zu erstattende Drittel holst du dir dann über § 59 Abs.1 RVG zurück. Ich stelle immer wieder fest, dass viele RAe tatsächlich zu glauben scheinen, sie könnten z.B. in dem von dir genannten Fall nur eine 2/3 Vergütung aus der Landeskasse erhalten.

  • Eine Möglichkeit wäre auch, den Rechtsanwalt anzurufen/anzuschreiben zu fragen, ob er nicht seine gesamte Vergütung ganz schnell und unbürokratisch aus der Landeskasse erhalten möchte. Das von der Beklagten zu erstattende Drittel holst du dir dann über § 59 Abs.1 RVG zurück. Ich stelle immer wieder fest, dass viele RAe tatsächlich zu glauben scheinen, sie könnten z.B. in dem von dir genannten Fall nur eine 2/3 Vergütung aus der Landeskasse erhalten.


    Das war so ziemlich das Erste, was mir hier aufgefallen ist und was ich nicht verstanden habe. Die Anwälte verlangen eigentlich nie ihre ganze ihnen zustehende PKH-Vergütung aus der Staatskasse, obwohl damit sowohl sie und auch wir viel weniger Stress hätten. Und was hier auch ganz oft ist: Wenn zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Richter noch nicht über die PKH entschieden hat, fragt er die Anwälte, ob die ihren PKH-Antrag zurück nehmen und die machen das dann auch. Warum eigentlich? :gruebel:

  • Das war so ziemlich das Erste, was mir hier aufgefallen ist und was ich nicht verstanden habe. Die Anwälte verlangen eigentlich nie ihre ganze ihnen zustehende PKH-Vergütung aus der Staatskasse, obwohl damit sowohl sie und auch wir viel weniger Stress hätten. Und was hier auch ganz oft ist: Wenn zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Richter noch nicht über die PKH entschieden hat, fragt er die Anwälte, ob die ihren PKH-Antrag zurück nehmen und die machen das dann auch. Warum eigentlich? :gruebel:

    :eek: Nienich käm ich auf solche Ideen! Ich bin immer froh, wenn ich sicheres Geld aus der Staatskasse bekomme ("Was mer hat, des hat mer..." - Flatsch, "Kaufhaus", uralt ;)).

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Warum eigentlich? :gruebel:

    Damit die Akte vom Tisch kann. Ist hier nicht anders. Wobei es hier sogar schon ein paar Beschlüsse gibt, nach denen einem PKH-Antrag nach der Abgabe eines Kostenanerkenntnisses der Gegenseite das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

    Einmal editiert, zuletzt von Garfield (4. November 2011 um 12:52)

  • Ich kann diese Unsitte der geteilten Rechnungslegung auch nicht verstehen. Auf meine Frage bei einer Anwaltskanzlei habe ich die Antwort bekommen, na weil wir bei dem Anteil gegenüber der Beklagten Zinsen bekommen. Was das bei uns für Probleme bewirkt, ist wohl noch nicht überall durchgedrungen.

  • Hallo Beldel!

    Ich bin zwar sicherlich kein Fachmann für die Fachgerichtsbarkeit, aber m. E. muss der Maßstab für die PKH-Festsetzung und die normale Festsetzung und damit das Verhältnis der Anrechnung auch bei einem Teilverzicht zwingend identisch sein und würde als Argumentation auf diesen Thread (dort # 2 und # 4) verweisen wollen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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