ZitatSoweit nach den vorstehenden Ausführungen nach dem Ehemann und/oder nach der Ehefrau Nachlassspaltung eingetreten ist, muss nicht unbedingt ein neuer Erbschein in Anwendung des ZGB erteilt werden, weil die Erbfolgen nach dem Ehemann (i.V.m. § 1371 Abs.1 BGB) und der Ehefrau mit denjenigen nach dem DDR-ZGB identisch sind. In solchen Fällen genügt im Hinblick auf die bereits nach Ehemann und Ehefrau erteilten Erbscheine ein Ergänzungsbeschluss (Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229, 232), der hier aber für Ehemann und Ehefrau unterschiedlich zu fassen ist (beim Ehemann kommt der in roter Schrift gehaltene Teil hinzu):
Beschluss:
Es wird bezeugt, dass sich der diesamtliche Erbschein vom ... in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR i.V.m. § 1371 Abs.1 BGB aufgrund identischer Erbfolge auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG erstreckt.
wegen oben zitiertem dachte ich, dass ich einen ergänzungsbeschluss machen kann...
im erbschein sind die schwester, eine nichte und ein neffe aufgeführt...
habe es so verstanden, dass sich die erbteile nur ändern würden, falls die ehefrau mit kindern geerbt hätte...
in meinem fall hat die schwester 1/2, die nichte und der neffe 1/4 geerbt.
das gilt also für das grundstück in der ddr nicht?