Neuer Erbschein für ehemaliges DDR-Grundstück?

  • Zitat

    Soweit nach den vorstehenden Ausführungen nach dem Ehemann und/oder nach der Ehefrau Nachlassspaltung eingetreten ist, muss nicht unbedingt ein neuer Erbschein in Anwendung des ZGB erteilt werden, weil die Erbfolgen nach dem Ehemann (i.V.m. § 1371 Abs.1 BGB) und der Ehefrau mit denjenigen nach dem DDR-ZGB identisch sind. In solchen Fällen genügt im Hinblick auf die bereits nach Ehemann und Ehefrau erteilten Erbscheine ein Ergänzungsbeschluss (Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229, 232), der hier aber für Ehemann und Ehefrau unterschiedlich zu fassen ist (beim Ehemann kommt der in roter Schrift gehaltene Teil hinzu):

    Beschluss:

    Es wird bezeugt, dass sich der diesamtliche Erbschein vom ... in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR i.V.m. § 1371 Abs.1 BGB aufgrund identischer Erbfolge auch auf den in der ehemaligen DDR belegenen Nachlass i.S. des § 25 Abs.2 DDR-RAG erstreckt.

    wegen oben zitiertem dachte ich, dass ich einen ergänzungsbeschluss machen kann...

    im erbschein sind die schwester, eine nichte und ein neffe aufgeführt...

    habe es so verstanden, dass sich die erbteile nur ändern würden, falls die ehefrau mit kindern geerbt hätte...

    in meinem fall hat die schwester 1/2, die nichte und der neffe 1/4 geerbt.

    das gilt also für das grundstück in der ddr nicht?

  • § 367 ZGB-DDR – Erbrecht der Eltern und deren Nachkommen(1) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.

    (2) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.

    (3) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.

    § 365 ZGB-DDR – Erbrecht des Ehegatten und der Kinder
    (1) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.

    (2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.

    (3) Der Nachlass eines verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten sowie aus seinem Alleineigentum. Für die Feststellung des Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches.


    nach diesen §§ müsste doch die Erbfolge identisch sein oder

  • Bist jetzt hattest Du uns im Unklaren darüber gelassen, dass nach dem "West-"Erblasser die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und wie sich diese im Einzelnen darstellt.

    Wie Du richtig hervorhebst, sind die Erbfolgen nach dem BGB und dem ZGB im vorliegenden Fall identisch. Gleichwohl richtet sich die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass i.S. des § 25 Abs. 2 RAG natürlich nach dem ZGB und nicht nach dem BGB. Denn nur wenn sie sich nach dem ZGB richtet, stellt sich überhaupt die Frage, ob ein neuer Erbschein zu erteilen ist oder ob ein "Ergänzungsbeschluss" genügt (der im Rechtssinne natürlich nichts anderes als ein Erbschein ist). Denn würde sich der Ost-Grundbesitz nach BGB vererben (bei Erbfall vor dem 01.01.1976), wäre die Erbfolge bereits durch den schon vorhandenen Erbschein zutreffend bezeugt und es bedürfte überhaupt keiner nachlassgerichtlichen Maßnahmen mehr.

    Die ich in meinem von Dir zitierten damaligen Aufsatz dargelegt hatte - lang ist's her -, halte ich einen Ergänzungsbeschluss - nach wie vor - für ausreichend, auch wenn dies den "BaWü-Abweichlern" - wie manches andere - nicht gefallen mag.

  • Ich hänge mich auch mal hier ran.

    Bei mir ist es so, dass die Ehefrau bereits 1964 verstorben ist, gesetzliche Erbfolge. Erben sind Ehemann und eine Tochter. Der Ehemann ist dann 1974 verstorben, ebenfalls gesetzliche Erbfolge. Erbe ist die Tochter. Die Eheleute haben 1910 geheiratet. Es dürfte daher das 1964 bzw. 1974 in der DDR geltende BGB für in der DDR gelegenen Grundbesitz gegolten haben. Die Erblasser haben im Westen gelebt und der Grundbesitz liegt / lag im Osten (Thüringen).

    Wenn ich das jetzt also richtig sehe, müsste ich einen Erbschein nach der Ehefrau machen, beschränkt auf den in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz, Ehemann und Tochter je zu 1/2, und einen weiteren Erbschein, beschränkt auf den in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitz, Tochter als Alleinerbin. Jeweils unter Anwendung von DDR Erbrecht.

    Der Grundbesitz besteht aus einem Anteil an einem Interessentenwald. Die Ehefrau ist dort bereits seit 100 Jahren als (Mit-)Eigentümerin eingetragen (keine Gesamthandgemeinschaft).

  • Erbfall Ehefrau 1964:

    Da es sich um eine "West"-Erblasserin handelte, galt das Erbrecht des BGB. Eine Nachlassspaltung ist nicht eingetreten, weil das RAG erst am 01.01.1976 zusammen mit dem ZGB in Kraft trat.
    Gesetzliche Erben also der Ehemann und die Tochter zu je 1/2 (bei Zugewinngemeinschaft).

    Erbfall Ehemann 1974:

    Wiederum Erbrecht des BGB und wiederum keine Nachlassspaltung (auch nicht, wenn der Erbfall erst im Jahr 1976 eingetreten wäre, weil der erbengemeinschaftliche Anteil des Ehemannes kein unbewegliches, sondern bewegliches Vermögen darstellt).
    Gesetzliche Alleinerbin also die Tochter.

    Ergebnis:

    Ganz "normale" Erbscheine ohne irgendeine Erwähnung des Grundbesitzes in der ehemaligen DDR.

  • Hallo,
    ich habe jetzt schon einiges im Forum mit Bezug zur ehem. DDR gelesen, habe aber leider meine Problematik nicht gefunden...

    Meine Erblasserin ist als Miterbin an einem Grundstück der ehem. DDR eingetragen. Sie ist 1980 in der BRD verstorben. Nachlassverfahren wurde damals nicht durchgeführt, da kein Vermögen bekannt war.
    2012 wurde die einzige Tochter vom Grundbuchamt aufgefordert, einen Erbschein vorzulegen. Nun haben alle gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen und ich habe den Fiskus festgesetzt und einen Erbschein erteilt...
    Die Problematik "verstorben 1980, Grundbesitz in der ehem. DDR, etc." habe ich ignoriert aus Unwissenheit (bin noch nicht so lange im Nachlassgericht), nun bekomme ich den Erbschein natürlich zurück mit dem Hinweis, den Erbschein zu berichtigen bzw. zu ergänzen.

    Blöde Frage: Ist dann überhaupt der Freistaat Bayern Erbe geworden?
    Hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen!
    Danke schon mal

  • Ein Erbanteil ist kein unbeweglicher, sondern beweglicher Nachlass, auch wenn zum Nachlass Grundbesitz gehört (BGHZ 146, 310; KG FamRZ 2004, 736). Damit ist im vorliegenden Fall keine Nachlassspaltung eingetreten, weil der Erblasser für seinen gesamten Nachlass nach dem Erbstatut des BGB beerbt wird. Damit ist der erteilte Erbschein richtig, und zwar sowohl bezüglich des Erbstatuts (bei "Schweigen" immer BGB) als auch hinsichtlich des Erben (kein Fiskuserbrecht nach dem ZGB).

  • § 25 RAG (Recht der Erbfolge)
    (1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes war.
    (2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.

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