Anrechnung Widerspruchsgeb. auf Prozessgeb.

  • Hallo allerseits,
    ich hab mal wieder ein Problem.
    Ich hab ein Mahnverfahren mit anschließendem streitigen Verfahren.
    Der Hauptsachewert hat sich nach Einlegung des Widerspruchs und vor Anspruchsbegründung von ca. 6000 EUR auf ca. 1000 EUR ermäßigt. Urteil mit Kostenquotelung.
    Jetzt kommt der Beklagten-Vertr. und beantragt die Ausgleichung einer
    Prozessgeb. nach 6000
    Verhandlungsgeb. nach 1000
    Auslagen

    Ein Kollege hat ihm in einer Zwischenverfügung mitgeteilt, dass er lediglich die 3/10 Widerspruchsgeb. nach 6000 haben kann und Proz.geb. nur nach 1000, da Klageabweisungsantrag zu dem Zeitpunkt noch nicht nötig war.

    Mein Problem ist jetzt, dass ich nicht weiß, wie ich diese verflixte Widerspruchsgeb. nach § 43 BRAGO auf die nachfolgende Proz.geb. anrechnen soll.

    öhm, 3/10 aus 1000? auf die 10/10 aus 1000? und Rest bleibt bestehen?

    Wäre nett, wenn mich mal einer in die richtige Richtung schubsen würde :gruebel:
    gruß
    li_li

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Da möchte ich doch erst einmal die Prüfung des Arguments vorschalten: Der Klageabweisungsantrag war "noch nicht notwendig". Wo hat er diese Argumentation her und welche Grundlage gibt es dafür (Rechtsprechung)? Darf man der Beklagtenseite vorschreiben, ab wann der Abweisungsantrag notwendig ist und gestellt werden darf? Immerhin kann auch die Beklagtenseite den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen. Ob das hier geschehen ist, vermag ich natürlich so nicht zu sagen. Zumindest erscheint mir der Sachgehalt der Vfg. etwas merkgewürzig. Leider kann ich das zurzeit nicht nachprüfen.

  • Die Notwendigkeit, einen Klageabweisungsantrag zu stellen, erkennen einige Gerichte erst in dem Zeitpunkt an, in dem die Zustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes an den Antragsgegner erfolgt, da dies dem Zeitpunkt der Klageerhebung entspricht (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., Rn. 25 zu § 43 m. w. N.).

    Wegen der Berechnung bei unterschiedlichem Streitwerten in Mahn- und streitigem Verfahren und der Frage der Anrechnung gibt Gerold/Schmidt einige Beispiele unter Rn 13.

  • Hallo.


    Aus Hartmann, Kostengesetze, zu §§ 31, 43 BRAGO:



    Widerspruch: Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann für denjenigen Anwalt, der auch für das streitige Verfahren zum ProzBev bestellt ist, ab Übergang in das streitige Verfahren die Prozeßgebühr auslösen, Jena JB 00, 472, Kblz JB 02, 76, Köln JB 00, 78.

    Der Widerspruch des Antragsgegners löst nach Z 2 3/10 Gebühr aus. Es handelt sich im Gegensatz zu der Verfahrenspauschgebühr der Z 1 um eine Aktgebühr. Sie entsteht bereits mit der wirksamen Widerspruchserhebung. Der weitere Fortgang des Verfahrens ändert an ihr nichts mehr, Mü OLGZ 88, 494. Andererseits entsteht die Gebühr nach Z 2 auch nicht vor einer wirksamen Widerspruchseinreichung, Ffm MDR 81, 676.

    Es ist unerheblich, ob der Anwalt dem Widerspruch eine Begründung beifügt. Sie ist nach § 694 ZPO scheinbar entbehrlich, in Wahrheit aber ratsam, BLAH § 694 ZPO Rn 5. Die Beifügung einer Begründung läßt nicht etwa eine Prozeßgebühr nach § 31 I Z 1 entstehen, Kblz JB 78, 1201.


    Ebensowenig entsteht durch eine vorangegangene vorsorgliche Ankündigung eines Klagabweisungsantrags, Kblz VersR 86, 665, oder durch einen zusätzlichen Abweisungsantrag im Widerspruchsschriftsatz eine Prozeßgebühr. Denn die Einreichung des Widerspruchs löst noch keine Rechtshängigkeit aus, Ffm Rpfleger 80, 118 (aM AnwBl 84, 99), LG Hann JB 92, 30, AG Hann Rpfleger 92, 175, aM Düss MDR 93, 1247, Mü AnwBl 83, 520 (falls der Kläger keinen Antrag auf die Durchführung des streitigen Verfahrens stellt), Mü AnwBl 86, 208 (falls der Kläger den Mahnantrag nach Akteneingang beim Prozeßgericht zurücknimmt). Denn die Rechtshängigkeit gilt nach § 696 III ZPO erst dann rückwirkend schon seit der Zustellung des Mahnbescheids eingetreten, wenn die Sache alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.


    Demnach dürfte der Kollege, der die Zweischenverfügung erlassen hat, Recht haben : Zunächst ist eine 3/10-Gebühr nach § 43 BRAGO für die Erhebung des Widerspruchs (nach dem vollen Gegenstandswert) und sodann mit Übergang in das streitige Verfahren eine Prozessgebühr nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs noch anhängigen Gegenstandswert entstanden.

    Ergänzung :

    Anrechnung gem. § 43 II BRAGO :

    3/10 (6.000) = 101,40 €

    10/10 (1.000) = 85,- €

    -> da die anzurechnende Zahl größer ist, ist eben die größere Zahl maßgeblich !

    Alle Angaben ohne Gewähr mangels Kenntnis vom genauen Akteninhalt !

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ach, ist das schön hier - da habt ihr mich doch glatt überzeugt, obwohl ich der Meinung bin, in unserem Beritt war das auch schon mal anders entschieden worden *grübel*.
    Dann ist ja alles gesagt.:dankescho

  • ein herzliches :dankescho auch von mir.

    gruß und genießt das schöne Wetter
    li_li

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