Löschung Wohnrecht und Nießbrauch

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem: Die Betreute hat vor Jahren ihr Haus an ihre Kinder übertragen und sich im Gegenzug ein Wohnrecht und ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Jahreswert des Wohnrechts laut damaligem Vertrag 1.800,- DM, des Nießbrauchs 20,- DM. Nun ist die Betreute im Heim und kann nicht mehr in ihre Wohnung zurück. Die Kinder (gleichzeitig ihre Betreuer) wollen das Haus verkaufen, da es auch im übrigen leersteht (2 Wohnungen, eine davon war der Betreuten). Auf meinen Hinweis sind sie zur Zahlung eines Abstandsbetrages bereit. Einem anderen Thread im Forum hab ich entnommen, dass für die Löschung des Wohnrechts scheinbar nichts zu zahlen ist, da die Ausübung des Wohnrechts nicht überlassen wurde und es damit quasi wertlos ist. Mein Problem ist nun die Bewertung des Nießbrauchs. Kann mir jemand sagen, wie diese Bewertung zu erfolgen hat? Mit dem Jahreswert kann ich ja wohl kaum etwas anfangen. Danke schon mal für eure Antworten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Klar ist, dass jedes Grundbuchrecht ( auch wenn es nicht mehr ausgeübt werden kann ) einen Wert hat.
    Beim Nießbrauch kann an den Jahreswert einer ortsüblich Monats-Nettomiete gedacht werden, da der Wert in der notariellen Urkunde wohl nur zu Kostenzwecken des Notars brauchbar ist/war.

  • Hi

    Ist denn § 24 V KostO nicht anwendbar?



    Gute Frage, ich weiß es eben nicht :confused:
    Irgendwie meine ich müsste man mit der Lebenserwartung rechnen, aber so genau ist mir das nicht klar.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • § 24 KostO ist nur zum Zwecke des Gebührenrechtes geschaffen. Der Wert eines Rechtes dieser Art für andere Zwecke muss an Hand von Sterbetafeln errechnet werden. Beim Nießbrauch also: objektiver Nutzungswert/Monat * 12 Monate * statitistische Restlebensjahre. #3 liegt da richtig.

  • Objektiver Nutzungswert/Monat - wo krieg ich den her??? Ich glaub kaum, dass die Beteiligten dazu Aussagen machen können...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ MSWAD: Die Diskussion geht nicht über das Gebührenrecht, sondern über die Ablösesumme für einen Nießbrauch.

    Schon #3 hat richtig dargelegt, dass ein Miet-/Pachtwert heranzuziehen ist. Eine Wohnung unterliegt schuldrechtlich dem abzulösenden Wohnrecht, dessen Wert kann also bei der Ermittlung des Nießbrauchswertes außer Betracht gelassen werden. Zu ermitteln wäre also die nachhaltig erzielbare Kaltmiete für die andere Wohnung, sei es an Hand des örtlichen Mietspiegels, sei es durch sachverständige Stellungnahme.

  • Möchte meinen Beitrag zu #3 ergänzen bzw. korrigieren.
    Es kommt auf den "wirtschaftlichen" Wert des Rechtes bzw. die Belastung für das Grundstück an.
    Bei einem Nießbrauchrecht ist es die Jahresnettomiete mal der statistischen Lebenserwartung des Rechtsinhabers.
    Der Mietwert kann über den Mietspiegel ( wenn vorhanden ) ermittelt werden.

  • Es empfiehlt sich, den abgezinsten Kapitalwert von Nutzungsrechten nach Anlage 9 zu § 14 BewG (5,5 % Zinssatz nach § 13 BewG). Aus den betreffenden beiden Tabellen für lebenslage und zeitlich beschränkte Nutzungsdauer, lässt sich der Jahreswert der Kaltmiete ganz einfach mit einem Faktor multiplizieren, der von Geschlecht und Lebensalter des Berechtigten abhängig ist und die Restnutzungsdauer nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten in den kapitalisierten Wert einfließen lässt. Diese Berechnung kann übrigens auch für die Berechnung des Kapitalwerts von Vorbehaltsrechten im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen im Hinblick auf lebzeitige Überlassungen des Erblassers verwendet werden.

    Abgedruckt in DATEV, Tabellen und Informationen für den steuerlichen Berater, 2006, S.158-160. Erscheint als kleines Taschenbüchlein jährlich und kann meist umsonst über einen Steuerberater beschafft werden, weil diese erfahrungsgemäß etliche Exemplare besitzen.

    Wenn ich das vollendete Lebensalter der Betreuten wüsste, könnte ich den betreffenden Faktor hier einstellen. Man braucht ihn dann nur noch mit der später ermittelten Kaltjahresmiete zu multiplizieren.

  • :)
    Ui, das wär ja super. Bin jetzt allerdings schon daheim, würde dann morgen mal nach dem Alter schauen. Ich meine mich zu erinnern, dass die Betroffene 1921 geboren ist, aber ich weiß nicht mehr genau.

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  • Bei vollendetem 85. Lebensjahr beläuft sich der Faktor bei lebenslanger Nutzung auf 4,210.

    Alternativ:

    80: 5,622
    81: 5,317
    82: 5,022
    83: 4,739
    84: 4,468

    86: 3,964
    87: 3,731
    88: 3,511
    89: 3,304
    90: 3,109

  • Das ging jetzt aber schnell. Tausend Dank!!! Dann brauch ich jetzt nur noch die Kaltjahresmiete und alles ist paletti!!!
    :2danke auch an alle anderen!!!!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, das Problem mit dem Nießbrauch hat sich ja nun geklärt. Ich muss aber noch mal wegen dem Wohnrecht nachfragen. An anderer Stelle im Forum hat juris2112 die Auffassung geäußert, dass ein Wohnrecht, dessen Ausübung nicht überlassen wurde, wertlos ist und damit ohne Zahlung eines Abstandsbetrages gelöscht werden kann. Das sehe ich prinzipiell auch so. Eigentümer des Hauses sind hier die beiden Betreuer (Nichte und Neffe der Betreuten). Brauche ich bei dieser Konstellation einen Ergänzungsbetreuer? Wenn ich sage, das Recht ist wertlos und kann gelöscht werden, besteht ja eigentlich keine Interessenkollision oder :gruebel: Ich steh grad mal auf dem Schlauch :(

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Grundsätzlich:
    Für mich hat jedes Recht einen Wert ( = Belastung für Grundstückseigentümer ) und zwar unabhängig davon, ob der Betreutes es nutzen kann oder nicht. Bei Löschung hat der Eigentümer einen Vorteil, der an den Betreuten zu zahlen ist.
    Speziell:
    Ich würde die Akte auf jeden Fall dem Richter zur Einrichtung einer Ergänzungsbetreuung vorlegen. § 181 BGB!!!!

  • Klar ist das Recht rein grundbuchmäßig gesehen eine Belastung, aber wenn es durch die Betreute nicht mehr ausgeübt werden kann und die Ausübung nicht überlassen ist, hat es doch keinen Wert. Demnach würde ich auf eine Zahlung verzichten. Das ist m. E. so abwegig nicht :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Mein Ausgangsfall war übrigens dahingehend falsch als sie das Haus an Nichte und Neffen übertragen hat und nicht an ihre Kinder. Kleiner faux pas meinerseits :D

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  • Mit dem "ohne Wert" eines Wohnrechtes wäre ich vorsichtig:

    Die Geschäftsgrundlage für die Beschränkung auf eine höchstpersönliche Nutzung des Wohnrechts kann je nach den Umständen bei Existenzgefährdung des Berechtigten wegfallen. Die Anpassung kann es dann gebieten, dem Berechtigten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung die durch Vermietung oder sonstige Nutzung zu er-zielenden Beträge zukommen zu lassen. Die existenzbedrohende Notlage ist ohne Rücksicht auf Sozialhilfeleistungen zu beurteilen (OLG Köln Beschlus vom 06.02.21995 – 2 W 21/95 – (FamRZ 1995, 1408).

    Der in ein Pflegeheim ziehende Wohnungsberechtigte kann ausnahmsweise verlangen, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden leer stehenden Räume an Dritte vermietet werden, wenn dies dem Verpflichteten zumutbar ist (OLG Celle Beschlüsse vom 13.07.1998 – 4 W 129/98 – (NJW-RR 1999, 10) und vom 19.07.1998 – 4 W 123/98 – (MDR 1998, 1344).

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