Gesamtschuldner bei Kostenaufhebung

  • Da hätte ich Bedenken.

    Die Kostenaufhebung bezieht sich auf das jeweilige Prozessrechtsverhältnis, also wäre m.E. zu differenzieren in folgende Verhältnisse:

    Kläger/Widerbeklagter zu Beklagte/Widerklägerin einerseits und

    Beklagte/Drittwiderklägerin zu Drittwiderbeklagte andererseits.

    Korrekterweise müsste es eine Streitwertfestsetzung mit Unterscheidung dieser Prozessrechtsverhältnisse geben. Dann werden die Gerichtskosten im Verhältnis der Streitwerte der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse zueinander aufgeteilt und von den sich so ergebenden Teilgerichtskosten trägt jede der beteiligten dann die Hälfte.

    Um mal ein Beispiel mit (gegriffenen) Zahlen zu absolvieren (auch die Gerichtskosten sind jetzt gegriffen, weil ich keine Luste habe, in die Tabellen zu sehen und dann mit krummen Werten zu arbeiten):


    Klage: 10.000,- Euro Kläger gegen Beklagte
    Widerklage: 15.000,- Euro Beklagte gegen Kläger
    Drittwiderklage: 5.000,- Beklagte gegen Drittwiderbeklagte

    Gesamtstreitwert: 30.000,- Euro, Gerichtskosten (wie gesagt: gegriffen): 3.000,- Euro

    Dann entfallen auf das Prozessrechtsverhältnis Kläger/Widerbeklagter zu Beklagte/Widerklägerin 25/30 von 3.000,- Euro, also 2.500,- Euro. Davon tragen Kläger und Beklagte je die Hälfte.
    Auf das Prozessrechtsverhältnis Beklagte/Drittwiderklägerin zu Drittwiderbeklagte entfallen 5/30 von 3.000,- Euro, also 500,- Euro, davon tragen Beklagte und Drittwiderbeklagte je die Hälfte

    Unter dem Strich also:
    Kläger: 1/2 von 2.500,- Euro = 1.250,- Euro
    Drittwiderbeklagte: 1/2 von 500,- Euro = 250,- Euro
    Beklagte: 1/2 von 2.500,- Euro plus 1/2 von 500,- Euro = 1.250 Euro plus 250,- Euro = 1.500,- Euro


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hmm, also ich bin mir da nicht so sicher. Von einer jeweiligen Beteiligung am Streitwert auszugehen dürfte hier doch gar nicht notwendig sein? Denn die Parteien haben ja gerade in einem Vergleich untereinander Kostenaufhebung vereinbart. Deshalb wollte ich eigentlich darauf abstellen, ob es nun zwei oder drei Parteien gibt, um dann zu sagen: 50-50 oder (bei drei Parteien) jeweils 1/3 von allen entstandenen Gerichtskosten.

  • Könnte man so sehen, halte ich aber für nicht interessensgerecht.

    Die Parteien haben vereinbart, dass sie sich im jeweiligen Prozessrechtsverhältnis die Gerichtskosten zu gleichen Teilen teilen. Das und nichts anderes meint die Kostenaufhebung.

    Das sieht man deutlich an meinem Beispiel oben:
    Warum sollte der Drittwiderbeklagte, der an dem Gesamtrechtsstreits nur zu einem verschwindend geringen Anteil (im Beispiel: 1/6) beteiligt ist, freiwillig Gerichtskosten aus einem Rechtsstreit übernehmen, der überwiegend zwischen Kläger und Beklagten geführt wird? Wenn man so etwas vereinbaren wollte, dann müsste man zur Sicherheit ausdrücklich regeln:

    Kläger, Beklagte und Drittwiderbeklagte tragen die Gerichtskosten je zu 1/3.


    Die Vergleichsregelung bezieht sich - auch in der Kostenfolge - auf das jeweilige Prozessrechtsverhältnis und was habe ich als Beteiligter eines Prozessrechtsverhältnisses damit zu tun, dass die übrigen Beteiligten sich noch um ganz andere und viel teurere Dinge streiten? Betrifft mich schlicht nicht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mein OLG (Ffm) ist der Auffassung, dass auch bei Vergleichen eine gesamtschuldnerische Haftung in der Hauptsache ausreicht, um die Kosten gegen die Erstattungspflichtiggen als GS festsetzen zu können (Frag mich bitte jetzt nicht nach Az, die habe ich jetzt leider nicht zur Hand).

    Wie bereits oben ausgeführt, setze ich auch in solchen Fällen gesamtschuldnerisch fest.
    Nun habe ich aber einen Vergleich mit Kostenaufhebung gegeneinander, in dem sich die Beklagten zur Zahlung von Miete als Gesamtschuldner und zur Räumung ohne Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses verpflichten.
    Was nun, es bleibt mir dann doch nur die Festsetzung gegen die Beklagten zu 1/2 oder kennt hierzu jemand anderslautende Entscheidungen?

  • :daumenrau

    m Übrigen liegt die unterschiedliche Tenorierung alleine im materiellen Recht: Die Zahlung kann der Gläubiger nur einmal verlangen, daher insoweit Gesamtschuld. Die Räumung muss er aber von jedem einzeln verlangen können. Wenn nämlich der Beklagte zu 1 räumt, dann räumt er wohl nur seine Sachen, nicht aber die Sachen des Beklagten zu 2, über die er nicht verfügungsberechtigt ist. Also muss notfalls auch der Beklagte zu 2 seine Sachen selbst räumen. Daher die doppelte Räumingsverpflichtung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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