Verfügung des nichtbefreiten Vorerben auf Wunsch des Erblassers

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem habe ich:

    Ich habe ein Grundbuch aufgrund Todesfolge berichtigt und die 2 Kinder des Erblassers als NICHTbefreite Vorerben als Eigentümer eingetragen.

    Nacherbfolge ist angeordnet und tritt bei Tod des Vorerben ein. Nacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben.
    TV ist auch angeordnet zur Verwaltung des Nachlasses wähend der Dauer der Vorerbschaft - TV Vermerk habe ich auch eingetragen.

    Passus im notariellen Testament: "Sofern die allgemeine wirtschaftliche Lage nicht grundsätzlich dagegen spricht sind die Immobilien x und y (mein Grundbuch) innerhalb eines Jahres nach meinem Ableben bestmöglich zu veräußern"


    - ein Jahresfrist ist eingehalten


    Die Vorerben und der TV treten im Vertrag auf und veräußern. Einen Nacherben gibt es bereits; der ist noch minderjährig. Ob weitere Nacherben noch geboren werden ist natürlich unklar.


    Notar meint Zustimmung der Nacherben ist unnötig, da der Erblasser den Verkauf angeordnet hat. Finde ich eigentlich ganz gut, zumal man sich den ganzen Aufwand bei minderjährigen Nacherben sparne kann (Genehmigung des FamGer, Pfleger für unbekannte Nacherben?)

    Was meint ihr?
    :confused:

  • Einen Nacherben hast Du NICHT, es ist der klassische Fall von unbekannten Nacherben!

    Wenn sich aus dem Testament bzw. TV-Zeugnis nichts anderes zu den Befugnissen des TV ergibt, kann der TV verkaufen. Die Vorerben werden hierzu nicht benötigt, die unbekannten Nacherben ebenfalls nicht.

  • Wenn man sich der -nach meiner Ansicht zutreffenden- Rechtsauffassung anschließt, wonach der für den Vorerben bestellte TV nicht den Beschränkungen des § 2113 BGB unterliegt, löst sich das vorliegende Problem in Luft auf. Bekanntlich ist diese Frage aber sehr streitig (vgl. Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 24 m.w.N.).

  • Vielen Dank für Eure Antworten. Es gibt ja echt viele Meinungen/Gerichtsentscheidungen dazu; und wie Cromwell richtig sagt, sehr streitig. Ich beziehe mich einfach auf den Erblasserwillen, der ja ganz klar gesagt hat, dass die Wohnung verkauft werden soll. Diese Befreiung für einzelne Nachlassgegenstände ist auch zulässig nach § 2136 Rn. 3 Palandt-Weidlich. TV wirkt ja auch am Kaufvertrag mit.

  • Ich würde diese Ansicht aber nicht auf eine gegenständlich beschränkte Befreiung von den Beschränkungen der Vorerbschaft stützen (denn dann wäre sie bei den betreffenden Grundstücken auch in den Nacherbenvermerk aufzunehmen gewesen), sondern darauf, dass keine Beeinträchtigung i.S. des § 2113 Abs.1 BGB vorliegt, wenn der Erblasser die Veräußerung angeordnet oder jedenfalls erlaubt hat. Im Ergebnis bleibt sich das gleich und wenn man die Ansicht vertritt, dass der Vorerben-TV ohnehin nicht den Beschränkungen der Vorerbschaft unterliegt, ist es sowieso egal.

    Bleibt also nur die Problematik bezüglich der etwaigen Anhörung der Nacherben. Die Frage, ob man -bei befreiter oder nicht befreiter Vorerbschaft- alleine hierfür einen Pfleger nach § 1913 BGB bestellen soll, würde ich jedenfalls dann bejahen, wenn der Vorerbe selbst verfügt. So liegt der Fall hier nicht.

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