§ 162 II 2 VwGO

  • Ich habe folgende Problematik:

    Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien ein Vergleich geschlossen (im Termin). U. a. war Inhalt des Vergleichs, gem. § 106 I VwGO, folgendes: "Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war."

    Jetzt stellt sich hier die Frage, ob dies als "Erklärung des Gerichts" i. S. d. § 162 II 2 VwGO angesehen werden kann. Ohne die Feststellung kann eine Kostenfestsetzung der Kosten des Vorverfahrens durch mich nicht erfolgen.

    1 - Ausweislich des Wortlauts gehe ich jedoch davon aus, dass die Entscheidung DURCH das Gericht zu erfolgen hat, nicht durch die Beteiligten.
    2 - Insbesondere im systematischen Vergleich zwischen § 162 II Satz 2 VwGO und § 162 III VwGO stellt sich deutlich dar, dass Abs. 3 "nur" eine ausdrückliche Erklärung im Tenor (der Endentscheidung) fordert, während § 162 II Satz 2 VwGO darüber hinausgehend auch noch auf die Prüfung der Notwendigkeit durch das Gericht abstellt.

    Fraglich ist natürlich, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erklärung i. S. d. § 162 II Satz 2 VwGO durch das Gericht besteht, wenn bereits ein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch aus dem Vergleich (wie im hiesigen Fall) vorliegt.

    Über gerichtliche Entscheidungen, welche sich überhaupt mit der Thematik befassen, würde ich mich freuen. Folgende habe ich bereits vorliegen: OVG Bautzen, Az. 5 E 134/05, OVG Lüneburg, Az. 3 B 165/85 & OVG NRW, Az. 3 E 1116/03. Diese befassen sich jedoch immer nur mit der Frage, ob eine nachträgliche gerichtliche Erklärung (§ 162 Abs.2 Satz 2 VwGO) erfolgen kann und nicht mit der Frage, ob ohne gerichtliche Erklärung aufgrund fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses die Festsetzung der Kosten des Vorverfahrens möglich ist.

    Vielen Dank im Voraus

    Vg-RPfl.

    Einmal editiert, zuletzt von VG-RPfl. (24. November 2011 um 17:26)

  • § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bewirkt einen Schutz des Erstattungspflichtigen vor der Belastung mit Anwaltskosten des Vorverfahrens sofern diese nicht notwendig waren.
    Der Erstattungspflichtige hat sich dieses Schutzes mit der insoweit eindeutigen Kostenregelung im gerichtlichen
    Vergleich begeben, der auch insoweit m.E. die Festsetzung nicht nur ermöglicht, sondern auch der Ablehnung eines
    dahingehenden Festsetzungsantrag entgegen steht.
    Eines (wohl auch unzulässigen) Beschlusses nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bedarf es daher insoweit nicht.

  • Wenn die Beteiligten mit "Vorverfahren" das Widerspruchsverfahren 68, 69 VwGO gemeint haben, ist die Einigung m.E. ausreichend.
    Manchmal wird unter Vorverfahren fälschlicherweise auch noch das Verwaltungsverfahren verstanden, bis dahin reicht der Arm der gerichtlichen Kostenfestsetzung aber nicht, egal was im Vergleich steht.
    Auch eine Einigung im Vergleich über die Verfahrenskosten allgemein reicht mir nicht aus, da muss noch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung entschieden werden.

  • Es gibt RAe, die verstehen unter Vorverfahren alles, was vor dem gerichtlichen Verfahren gelaufen ist, d.h. u.U. Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren.

    Haben sich die Parteien im Vergleich geeinigt, dass die Kosten des Vorverfahrens zu tragen sind, kann ich gerichtlich nur das Widerspruchsverfahren berücksichtigen, nicht das Verwaltungsverfahren. Kommt die Kostennote mit RVG 2300 und 2301, ist die 2300 nicht festsetzbar. Die müssen sie sich auf anderem Wege holen.

    § 162 II VwGO ergänzt § 162 I VwGO. Die Kosten des Vorverfahrens sind voll erstattungsfähige Kosten des Verfahrens. § 162 II entbindet das Gericht von einer Prüfung der Notwendigkeit der Höhe der anwaltlichen Vergütung. Anwaltskosten sind per se in Ordnung. Diese sind ohne Prüfung auch im Vorverfahren in Ordnung, wenn die Zuziehung für notwendig erachtet wurde.

    Sind sich die Parteien bzgl. der Notwendigkeit aber einig, bedarf es dieses Beschlusses nicht und die Vorverfahrenskosten sind aus § 162 I VwGO erstattungsfähig.

    Einmal editiert, zuletzt von BGB 1300 (28. November 2011 um 15:38)

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