Anfangszeitpunkt der Verzinsung der Zustellungsauslagen beim Antrag nach § 11 RVG

  • Im Rahmen der Anwärterausbildung kam folgender Fall auf den Tisch bzw. folgende Frage auf:

    Ein Antrag nach § 11 RVG geht, ohne die Zahlung der Zustellungsauslagen, am 01.11.2011 bei Gericht ein.
    Es wird Verzinsung der Vergütung (100 €) und der Zustellungsauslagen beantragt.

    Antrag wird dem Antragsgegner (= Mandant) zur Stellungnahme übersandt und mit gleicher Post wird der Antragsteller (= RA) aufgefordert, noch die 3,50 € Zustellungsauslagen einzuzahlen, da der Beschluss erst nach deren Zahlung erlassen wird.

    Am 15.11.11 werden die 3,50 € eingezahlt (Zahlungsanzeige liegt vor).

    M. E. ist jetzt ein Beschluss zu machen, in dem
    a) die Vergütung iHv 100 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2011 und
    b) die Zustellungsauslagen iHv 3,50 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinsatz ab dem 15.11.2011 festzusetzen sind.

    Begründung: 01.11.2011 waren die Zustellungsauslagen aufgrund Nichtzahlung (noch) nicht entstanden.

    Wer sieht`s genauso oder anders?

    (Gegen-)Argumente sind, nicht nur zu Ausbildungszwecken, willkommen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sagen wir mal so: Dogmatisch ist das richtig.

    In der Praxis werden die wenigsten so festsetzen, weil der Aufwand der Splittung und der Begründung im Verhältnis zum Betrag der abgesetzten Zinsen hoch ist. Und wer wegen der paar Cents Beschwerde einlegen würde (wenn Ernst P. so absetzt wie in #1 dargestellt), dem ist ohnehin nicht zu helfen. :)

    In der Praxis würde ich von dieser Absetzung absehen und die meisten Kollegen vermutlich auch. Man könnte vielleicht von Gewohnheitsrecht sprechen, das die Verzinsung der Zustellungskosten in diesem Fall von Anfang an rechtfertigt. Das ist aber ein schwaches, weithergeholtes Argument, und das ist mir bewusst.

    Ergebnis: Das Ergebnis von #1 ist richtig, aber m. E. praxisfremd. :)


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo,

    gute und richtige Überlegung! Das Problem habe ich bisher noch gar nicht gesehen, werde es jetzt aber auch so machen.

    Bisher kenne ich das nur, wenn Kosten im ersten Antrag vergessen und später nachgeschoben werden. Da beginnt die Verzinsung bzgl. des nachgeschobenen Teils auch erst mit Eingang des zweiten Antrages. Besonders schön ist das mit einer § 106er Ausgleichung (am besten mit Teil PKH ;) ) und Anwälten, die anhand der zur Kenntnis übersandten Kostennote der Gegenseite immer weitere Kosten nachschieben, sodass man dann fünf verschiedene Verzinsungszeitpunkte und fünf § 106er - Berechnungen hat ;)

    Gruß
    rezk

  • Begründung: 01.11.2011 waren die Zustellungsauslagen aufgrund Nichtzahlung (noch) nicht entstanden.


    Kommt es für die Verzinsung dieser Kosten nicht vielmehr auf ihre Fälligkeit an? Entstanden und fällig sind sie doch mit Antragstellung, § 6 Abs. 1 GKG... :gruebel:

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Genau aus dem Grunde zu #4 habe ich mir bislang keinen Kopp gemacht und die Kosten nach § 11 RVG incl. der ZU-Auslagen immer einheitlich ab Antragseingang verzinst. Ich kenne auch niemanden, der das bislang anders macht.

  • Bisher kenne ich das nur, wenn Kosten im ersten Antrag vergessen und später nachgeschoben werden. Da beginnt die Verzinsung bzgl. des nachgeschobenen Teils auch erst mit Eingang des zweiten Antrages. Besonders schön ist das mit einer § 106er Ausgleichung (am besten mit Teil PKH ;) ) und Anwälten, die anhand der zur Kenntnis übersandten Kostennote der Gegenseite immer weitere Kosten nachschieben, sodass man dann fünf verschiedene Verzinsungszeitpunkte und fünf § 106er - Berechnungen hat ;)

    Das ist ein anderes Problem und m. E. mit erst später bezahlten Gerichtskosten nicht zu vergleichen. Nachgeschobene Kosten werden ab Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags verzinst, § 104 I 2 ZPO, so sagt es auch Zöller. Dass das jemand so handhabt wie Du es darstellst, habe ich noch nie gehört.


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  • Kommt es für die Verzinsung dieser Kosten nicht vielmehr auf ihre Fälligkeit an? Entstanden und fällig sind sie doch mit Antragstellung, § 6 Abs. 1 GKG... :gruebel:

    Gerade wegen solcher Ideen habe ich die Frage ja gestellt. Interessantes Argument...

    Würde dem aber entgegen halten, dass § 6 Abs. 1 GKG von einer Gebühr redet. Im Verfahren nach § 11 RVG entsteht jedoch keine Gerichtsgebühr für das Vergütungsfestsetzungsverfahren, sondern es handelt sich bei den 3,50 € m. E. um Auslagen (Kosten = Gebühren und Auslagen).

    "Für das Gericht" enstehen die Auslagen jedoch erst mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch den Zusteller. Da
    1. dieser Zeitpunkt naturgemäß bei der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nicht bekannt ist und
    2. die Auslagen "für den RA" bereits, aber auch frühestens, mit deren Verauslagung entstehen, würde ich vorerst dabei bleiben, dass die 3,50 € frühestens ab Zahlungseingang verzinst werden können, denn im Gegensatz zu den bereits entstandenen Gebühren des RA (nebst seiner üblichen Auslagen iHv von 20% und Umsst.), entstehen die 3,50 € erst mit deren Verauslagung.

    Dass offenbar außer mir keiner einen differenzierten Verzinsungsbeginn vorsieht, es sich (selbstverständlich) in der Regel um Peanuts handelt und die differenzierten Zinsbeginne in der Vollstreckung voraussichtlich auch keine Beachtung finden (genauso wenig wie der die unterschiedliche Titulierung von 5% über dem Basiszinssatz und den berühmten 5%-Punkten über Basiszinssatz), halte ich für schwache Gegenargumente.

    Für differenzierte Verzinsungsbeginne könnte hingegen auch sprechen, dass das in NRW offiziell herausgebrachte Formular (eine Verlinkung ist mir von zuhause derzeit leider nicht möglich) die Angabe von unterschiedlichen Verzinsungszeitpunkten ermöglich. Wenn die Zinsbeginne immer identisch sind, warum räumt das Formular dann eine andere Möglichkeit ein? Dies gilt auch für die entsprechende IT (= Softwareprogamm "TSJ"; wobei TJS m. E. insoweit fehlerhaft ist, als das dieses automatisch immer das Datum des Antragseingangs auch als Datum für die Verzinsung der Zustellungsauslagen übernimmt, was m. E. aber nur korrekt ist, wenn die derzeit 3,50 € gleichzeitig mit Stellung des Antrags nach § 11 RVG (z. B. durch elektr. Kostenmarke oder Scheck) eingezahlt werden).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. November 2011 um 23:15)

  • stimme Ernst P. zu. Die Vergütung ist fällig, nicht die Gerichtskosten. Bei uns sind es übrigens 7,00 EUR, da wir den Antrag auch förmlich zustellen.
    Ich unterscheide beim Zinsbeginn aber auch nicht zwischen den Gebühren und den Vorschusskosten.

  • Zitat

    Nachgeschobene Kosten werden ab Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags verzinst, § 104 I 2 ZPO, so sagt es auch Zöller. Dass das jemand so handhabt wie Du es darstellst, habe ich noch nie gehört.

    Hallo,

    § 104 I 2 lese ich so, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, in dem sie konkret beantragt wurden zu verzinsen sind. Die Fundtstelle im Zöller überzeugt mich nicht wirklich, da sie weder ein Argument für die gegenteilige Leseart noch Fundstellen/ Rechtsprechung liefert (Düsseldorf JurBüro 2003, 87 beschäftigt sich mit einer anderen Problematik).

    Müsste man mal die Gesetzesbegründung zu Rate ziehen :confused:

    Edit: Grade eben noch gefunden: KG Rpfleger 1977, 217-218 scheint deine Meinung zu stützen und geht sogar soweit, dass selbst bei vergessenem Verzinsungsantrag im ersten Festsetzungsantrag dessen Eingang maßgebend ist. Die Argumentation in der Entscheidung ist soweit auch überzeugend, sodass ich meine Meinung wohl nochmal überdenken werde.

    Immerhin: LG Wiesbaden NJW 1958, 1735 scheint meine Meinung zu stützen, sodass ich wenigstens nicht ganz alleine auf weiter Flur stehe :wechlach:

    Gruß
    rezk

  • M. E. ist jetzt ein Beschluss zu machen, in dem
    a) die Vergütung iHv 100 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2011 und
    b) die Zustellungsauslagen iHv 3,50 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinsatz ab dem 15.11.2011 festzusetzen sind.


    Sehr interessant und in meinen Augen auch korrekt so. Allerdings muss ich gestehen, dass ich darüber noch nie nachgedacht und immer einen einheitlichen Verzinsungsbeginn genommen habe.

    Begründung: 01.11.2011 waren die Zustellungsauslagen aufgrund Nichtzahlung (noch) nicht entstanden.


    Das wäre auch für mich die logische Beründung, allerdings sieht sowas selbst der Gesetzgeber anders: Eine PKH-Partei kann als obsiegende Partei einen KfB nach § 104 ZPO zu ihren eigenen Gunsten erwirken, selbst wenn sie keine Raten gezahlt hat - ihr also überhaupt keine Kosten entstanden sind.

  • Gestützt auf den in § 11 Abs. 2 S. 3 RVG in Bezug genommenen § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO dürfte m.E. eine Verzinsung der Zustellungskosten ab Antragseingang zumindest weiterhin vertretbar sein. Die Rechtsprechung zum Beginn der Verzinsung ist allerdings breit gefächert - siehe z.B. BVerfGE 41, 230 (kontra legem?) und KG, B. v. 25.02.1977 in 1 W 3476/76.


    :psst:Rein theoretische weitere Überlegungen zu dem wohl eher theoretischen Problems, das für den Zinsbeginn auf die Zahlung der Zustellungskosten abstellt:
    Frühester festsetzbarer Verzinsungsbeginn für die Zustellungskosten mag konsequenterweise der Zeitpunkt sein, in dem das Vermögen des Anwaltes mit diesen Kosten belastet wird (bei Verrechnungsscheck also erst das Datum der Einlösung), jedoch nicht vor Antragseingang. Wer es ganz genau wissen will bei Zahlungen nach Antragseingang benötigt einen entsprechenden Belastungsnachweis zumal bei Verrechnungsschecks, die hoffentlich umgehend durch den Kostenbeamten eingelöst werden. Den Zeitpunkt zu schätzen wäre allenfalls zufällig richtig.

    Die theoretische Zinsdifferenz liegt im Regelfall bei 0,01 €, sie kann im Einzelfall aber auch eine Spanne von durchaus 0,02 - 0,04 € erreichen, zumindest aber Rundungsdifferenzen nach sich ziehen.:(

  • Ich setzte immer kommentarlos fest wie *1, beschwert hat sich noch niemand.

    @RoryG:
    Bei Dir also Verzinsung der Vergütung ab Antragseingang und Verzinsung der Zustellungskosten erst ab Eingang der Zahlung?

    Zu dem immer wieder vorgebrachten "Argument" fehlender Beschwerden:
    Ob sich jemand gegen etwas beschwert ist kein Beleg dafür, dass etwas richtig ist.

  • Ja, bei mir Festsetzung erst ab Zahlungseingang.
    Dass es kein Argument für die Richtigkeit ist, dass sich niemand beschwert, ist mir schon klar.
    Nur irgendwie müssen die Akten ja vom Tisch (was natürlich auch kein Argument ist).

  • Ich splitte das auch immer. Und um ehrlich zu sein kam ich auch noch nie auf die Idee das nicht zu splitten.

    Ist zwr kein sachliches Argument, aber die TSJ Vorlage splittet das ja auch schon.


    Im übrigen bin ich aber auch der Meinung, dass die ZU Auslagen bei Antragstellung in der Regel noch nicht entstanden sind und daher auch noch nicht festsetzbar.

    Und nur mal so am Rande: ich hatte schon eine Erinnerung wegen 0,17 Euro, es gibt also nichts was es nicht gibt.

  • Also - bevor ich nicht definitiv gesagt bekomme, dass gesplittet werden MUSS, werde ich die bisherige Praxis - ebenfalls noch nie beanstandet - beibehalten und einheitlich ab VFA-Eingang verzinsen.

  • Die Rechtsauffassung, wonach die Zustellungsauslagen erst nach Zahlung verzinst werden können, lässt sich m.E. aus § 11 II 5 RVG herleiten.

    Nach § 11 II 1 RVG wird zwar das eigentliche Verfahren nur auf Antrag eingeleitet. Ferner bestimmt § 11 II 3 RVG i.V.m. § 104 I 2 ZPO, dass auf Antrag auszusprechen ist, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags (nicht Verzinsungsantrag) verzinst werden können.

    Für die Zustellungsauslagen als Kosten des Verfahrens trifft § 11 II 5 RVG hingegen eine Sonderbestimmung. Die vom Rechtsanwalt tatsächlich gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses sind ohne Weiteres in dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufzunehmen. Die Aufnahme dieser Kosten setzt einen gesonderten Antrag nicht voraus, erfolgt somit von Amts wegen. Ferner können nur tatsächlich vom Rechtsanwalt gezahlte Zustellungsauslagen festgesetzt werden. Die Festsetzung von Zustellungsauslagen, die zwar mit Zustellung des Beschlusses entstehen, aber vom Rechtsanwalt nicht gezahlt worden sind, ist mithin ausgeschlossen (somit ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit dem KFB zugunsten einer PKH-Partei, die ihren Anwalt selbst nicht bezahlt hat).

    Nach § 11 II 5 RVG sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses in dem Beschluss aufzunehmen. Nach dem Gesetzestext ist daher unerheblich, dass die Zustellungsauslagen im Sinne des GKG erst zeitlich später mit der Zustellung des Beschlusses entstehen.

    Aus dem Gesamtzusammenhang (Festsetzung der Auslagen für die Zustellung des Beschlusses von Amts wegen; Gesetz stellt auf Zahlung durch den Rechtsanwalt ab; Festsetzung kann bereits jetzt erfolgen, obwohl die Zustellungsauslagen nach GKG erst zeitlich später mit der Zustellung entstehen) lässt sich m.E. der Schluss ziehen, dass diese Auslagen erst ab Zahlung durch den Rechtsanwalt verzinst werden können.

    Die Gegenauffassung (Verzinsung dieser Kosten mit dem erstmaligen Eingang des Antrags auf Festsetzung der Hauptsachekosten) kann man m.E. bereits deshalb nicht vertreten, weil es aufgrund der Regelung des § 11 II 5,6 RVG einer Kostenentscheidung im Festsetzungs- verfahren (§ 11 RVG) nicht bedarf (Gerold/Schmidt 16. Auflage § 11 RVG RdNr. 68).

  • Die Festsetzung von Zustellungsauslagen, die zwar mit Zustellung des Beschlusses entstehen, aber vom Rechtsanwalt nicht gezahlt worden sind, ist mithin ausgeschlossen (somit ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit dem KFB zugunsten einer PKH-Partei, die ihren Anwalt selbst nicht bezahlt hat).


    Wie ist denn dann der Fall, wenn die Zustellungsauslagen zusammen mit dem Antrag eingezahlt werden? Ich klebe regelmäßig gleich 3,50 € (bzw. 7,00 € bei 2 Gesamtschuldnern usw.) per Gerichtskostenmarken auf so einen Antrag rauf. Dann sind die Zustellungsauslagen durch den RA schon gezahlt, aber noch nicht einmal fällig, da sie ja erst mit Zustellung fällig werden. Wäre dann die Verzinsung dennoch mit dem Antrag auszusprechen oder erst mit der gerichtlichen Zustellung?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Die Zahlung per Gerichtskostenmarkung ist doch eine Zahlung durch den Rechtsanwalt. Gleiches gilt übrigens für Zahlung durch Gerichtskostenstempler. Da
    § 11 II 5 RVG auf die Zahlung der Auslagen für die Zustellung des Beschlusses abstellt, ist die Entstehung/Fälligkeit von Zustellungsauslagen nach dem Gerichtskostengesetz kein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme dieser Auslagen in den Beschluss.

  • Die Zahlung per Gerichtskostenmarkung ist doch eine Zahlung durch den Rechtsanwalt. Gleiches gilt übrigens für Zahlung durch Gerichtskostenstempler. Da
    § 11 II 5 RVG auf die Zahlung der Auslagen für die Zustellung des Beschlusses abstellt, ist die Entstehung/Fälligkeit von Zustellungsauslagen nach dem Gerichtskostengesetz kein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme dieser Auslagen in den Beschluss.

    @JörgZ:
    Wie wäre Deiner Ansicht nach zu verfahren, wenn nun ein Verrechnungsscheck eingereicht wird und die Festsetzung vor der Einlösung desselbigen erfolgt bzw. der Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung nicht bekannt ist?

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