Im Rahmen der Anwärterausbildung kam folgender Fall auf den Tisch bzw. folgende Frage auf:
Ein Antrag nach § 11 RVG geht, ohne die Zahlung der Zustellungsauslagen, am 01.11.2011 bei Gericht ein.
Es wird Verzinsung der Vergütung (100 €) und der Zustellungsauslagen beantragt.
Antrag wird dem Antragsgegner (= Mandant) zur Stellungnahme übersandt und mit gleicher Post wird der Antragsteller (= RA) aufgefordert, noch die 3,50 € Zustellungsauslagen einzuzahlen, da der Beschluss erst nach deren Zahlung erlassen wird.
Am 15.11.11 werden die 3,50 € eingezahlt (Zahlungsanzeige liegt vor).
M. E. ist jetzt ein Beschluss zu machen, in dem
a) die Vergütung iHv 100 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2011 und
b) die Zustellungsauslagen iHv 3,50 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinsatz ab dem 15.11.2011 festzusetzen sind.
Begründung: 01.11.2011 waren die Zustellungsauslagen aufgrund Nichtzahlung (noch) nicht entstanden.
Wer sieht`s genauso oder anders?
(Gegen-)Argumente sind, nicht nur zu Ausbildungszwecken, willkommen.