Guten Abend!
Freue mich, dass ein Thema, welches so wenig finanzielle Auswirkungen hat, doch eine solch rege Diskussion in Gang gesetzt hat und dieser Punkt zuvor auch nicht diskutiert wurde, obwohl § 11 RVG ja nahezu täglich vorkommt.
Noch mehr freut es mich, dass ich anscheinend nicht der Einzige bin, der ggf. die Vergütung und die Zustellungsauslagen ab einem unterschiedlichen Zeitpunkt verzinst und die anderen es nur nicht machen, weil`s bequemer ist, man es schon immer so gemacht hat oder gar nicht erkannt hat, dass es auch anders möglich ist. Scherz beiseite: Ich kann verstehen, wenn man immer den gleichen Zeitpunkt nimmt, werde aber bei meiner Verfahrensweise bleiben.
Jedenfalls habe ich der Anwärterin dann nichts Falsches beigebracht. Das allein ist war / ist die Diskussion wert.
@ Little Steven:
Ich verfahre wie folgt: Ist dem § 11 RVG-Antrag bereits ein Scheck, eine elektronische Kostenmarke oder eine Zahlungsanzeige (gleiches Datum wie Antragseingang) beigefügt, werde ich im späteren Festsetzungsbeschuss nach § 11 RVG die Vergütung und die Zustellungsauslagen ab Eingang des Antrags bei Gericht verzinsen. Anders ausgedrückt, kann / könnte das Gericht über die 3,50 € bereits bei Antragseingang verfügen, spricht nichts gegen eine Verzinsung der ZU-Auslagen ab Antragstellung, und zwar unabhängig davon ab wann das Vermögen des RA z. B. durch Scheckeinlösung belastet wurde.
Werden die Kosten jedoch erst nach Antragseingang eingezahlt (spätere Zahlungseinzeige, spätere Kostenmarke, spätere Einreichung des Schecks) werde ich eine Verzinsung der Auslang erst ab Zahlungseingang (s. Datum auf Zahlungsanzeige) bzw. Eingang (Datum Kostenmarke, Eingang des Schecks) vornehmen.
Mir ist klar, dass auch diese Vorgehensweise restfehlerbehaftet ist, aber damit kann ich leben.
Hoffe im Übrigen ich habe oben keine Zahlungsart vergessen.
Selbstverständlich kann eine Verzinsung der Auslagen nur stattfinden, wenn tatsächlich ein Beschluss nach § 11 RVG erlassen wird. Wird kein Beschluss erlassen, sind die 3,50 € (nur) auf Antrag (!) zu erstatten.
In der Anlage zur Vervollständigung das Formular "ZP 39", welches in NRW das Beschlussmuster nach § 11 RVG darstellt. Das Formular "ZP 39 FamFG" ist für die F-Sachen im entsprechenden Punkt gleichlautend. Dies beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit des unterschiedlichen Verzinsungszeitpunktes und dies m. E. nicht nur, weil der RA ja ggf. "vergessen" könnte die Zusetzung der ZU-Auslagen bzw. deren Verzinsung zu beantragen, sondern auch, aus den o. g. Gründen.
EDIT: Da ich nicht weiß, ob es erlaubt ist, Formular die nicht über http://www.justiz.nrw.de frei abrufbar sind, hier einzustellen, habe ich die Anlage entfernt!