Anfangszeitpunkt der Verzinsung der Zustellungsauslagen beim Antrag nach § 11 RVG

  • Guten Abend!

    Freue mich, dass ein Thema, welches so wenig finanzielle Auswirkungen hat, doch eine solch rege Diskussion in Gang gesetzt hat und dieser Punkt zuvor auch nicht diskutiert wurde, obwohl § 11 RVG ja nahezu täglich vorkommt.

    Noch mehr freut es mich, dass ich anscheinend nicht der Einzige bin, der ggf. die Vergütung und die Zustellungsauslagen ab einem unterschiedlichen Zeitpunkt verzinst und die anderen es nur nicht machen, weil`s bequemer ist, man es schon immer so gemacht hat oder gar nicht erkannt hat, dass es auch anders möglich ist. ;) Scherz beiseite: Ich kann verstehen, wenn man immer den gleichen Zeitpunkt nimmt, werde aber bei meiner Verfahrensweise bleiben.

    Jedenfalls habe ich der Anwärterin dann nichts Falsches beigebracht. Das allein ist war / ist die Diskussion wert.

    @ Little Steven:

    Ich verfahre wie folgt: Ist dem § 11 RVG-Antrag bereits ein Scheck, eine elektronische Kostenmarke oder eine Zahlungsanzeige (gleiches Datum wie Antragseingang) beigefügt, werde ich im späteren Festsetzungsbeschuss nach § 11 RVG die Vergütung und die Zustellungsauslagen ab Eingang des Antrags bei Gericht verzinsen. Anders ausgedrückt, kann / könnte das Gericht über die 3,50 € bereits bei Antragseingang verfügen, spricht nichts gegen eine Verzinsung der ZU-Auslagen ab Antragstellung, und zwar unabhängig davon ab wann das Vermögen des RA z. B. durch Scheckeinlösung belastet wurde.

    Werden die Kosten jedoch erst nach Antragseingang eingezahlt (spätere Zahlungseinzeige, spätere Kostenmarke, spätere Einreichung des Schecks) werde ich eine Verzinsung der Auslang erst ab Zahlungseingang (s. Datum auf Zahlungsanzeige) bzw. Eingang (Datum Kostenmarke, Eingang des Schecks) vornehmen.

    Mir ist klar, dass auch diese Vorgehensweise restfehlerbehaftet ist, aber damit kann ich leben.

    Hoffe im Übrigen ich habe oben keine Zahlungsart vergessen.

    Selbstverständlich kann eine Verzinsung der Auslagen nur stattfinden, wenn tatsächlich ein Beschluss nach § 11 RVG erlassen wird. Wird kein Beschluss erlassen, sind die 3,50 € (nur) auf Antrag (!) zu erstatten.

    In der Anlage zur Vervollständigung das Formular "ZP 39", welches in NRW das Beschlussmuster nach § 11 RVG darstellt. Das Formular "ZP 39 FamFG" ist für die F-Sachen im entsprechenden Punkt gleichlautend. Dies beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit des unterschiedlichen Verzinsungszeitpunktes und dies m. E. nicht nur, weil der RA ja ggf. "vergessen" könnte die Zusetzung der ZU-Auslagen bzw. deren Verzinsung zu beantragen, sondern auch, aus den o. g. Gründen.

    EDIT:
    Da ich nicht weiß, ob es erlaubt ist, Formular die nicht über http://www.justiz.nrw.de frei abrufbar sind, hier einzustellen, habe ich die Anlage entfernt!

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    5 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (30. November 2011 um 20:46)

  • Interessanter Vordruck, den ich in dieser Form bisher noch nicht gesehen habe. :2danke

  • Das Formular in MEGASAT in Brandenburg sieht das auch so vor und wurde bislang von mir auch brav so benutzt. Zinsen für die Auslagen erst ab Zahlungseingang (dafür gibt es ja eine Zahlungsanzeige).

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (30. November 2011 um 09:23) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • In Anlehnung an das von Ernst P. eingestellte Formular habe ich mich durch diesen Fred überzeugen lassen. Ich differenziere jetzt auch, das Fummelar ist geändert. :daumenrau

  • Ich kram das Thema mal vor mit einem ähnlichen Fall und anschließender Frage:

    Fall:

    Am 01.08.2014 sagt der Richter das Verfahren ruht und verfügt 6 Monate Frist.

    Am 01.09.2014 geht der Antrag nach § 11 RVG ein. Diesem kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht entsprochen werden, da die Vergütung noch nicht fällig ist § 8 RVG, da das Verfahren noch keine 3 Monate ruht.

    Am 01.11.2014 kann dann die Festsetzung erfolgen.

    Frage:
    Welcher Zeitpunkt der Verzinsung der Vergütung ist im Beschluss nach § 11 RVG auszuweisen?
    01.09.2014 oder 01.11.2014?

    Kommt es auf die Fälligkeit, den Verzug oder andere Umstände an?

    Auf den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 104 ZPO kann es nicht ankommen, da diese nicht Voraussetzung für den Erlass des Beschlusses nach § 11 RVG ist.

    Bin auf die Meinungen der Forengemeinde gespannt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Kommt es auf die Fälligkeit, den Verzug oder andere Umstände an?


    Bezüglich des Festsetzungsantrages auf das Erstere. Wenn die Forderung nicht fällig ist, scheidet eine Festsetzung und damit auch die Zinsfolge aus §§ 11 II 3 RVG i. V. m. § 104 ZPO aus. Daher Zinsen erst ab Antragseingang, bei verfrühtem Eingang erst ab Zulässigkeit (§ 11 II 1 RVG) des Antrags/Fälligkeit der Forderung.

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