Erinnerung gegen Kostenrechnung der Service-Einheit

  • Hallöchen!


    Bin ganz neu in der Insolvenzabteilung und hatte bisher in der Praxis noch nie was mit dem GKG zu tun.
    Folgender Fall:
    Eine Service-Einheit hat auf Antrag (und Verfügung des Rechtspflegers) die Insolvenztabelle an einen Gläubigervertreter geschickt und Ihm die Kosten in Rechnung gestellt. Nun legt der gläubigervertreter Erinnerung ei. Die Bezirksrevisorin sagt, dass unsere Service-Einheit recht hat und bat um Zurückweisung.
    Ich war dann so frei und habe einfach einen Zurückweisungsbeschluss gemacht. Nun beschwert sich der Anwalt wieder, weil er der Meinung ist, dass eigentlich der Richter für die Entscheidung zuständig gewesen wäre.

    Wie sieht Ihr das? Wie geht es bei Kostensachen nach der Erinnerung weiter?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • ...um dieses Thema noch einmal aufzugreifen:

    Es entscheidet also immer derjenige, dem das zugrundliegende Geschäft übertragen ist? D.h., wenn die Kostenrechnung am Ende des Verfahrens erstellt und gegen diese Erinnerung eingelegt worden ist, dann entscheidet der Rechtspfleger, weil er ab Eröffnung des Verfahrens für dieses zuständig ist?

    Ich kann das leider nicht so ganz genau aus § 66 GKG herauslesen...

    Dieses Thema ist bei uns in der Abteilung gerade aufkommen... Für eine Antwort wäre ich euch dankbar :)

  • Ein Auszug aus GKG § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde Zimmermann Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz 2. Auflage 2009:


    Soweit das zugrunde liegende Geschäft dem Rechtspfleger übertragen ist (§ 4 RPflG) entscheidet er auch über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer solchen Sache (OLG Hamm Rpfleger 2001, 99; KG JurBüro 1987, 406; Lappe Rpfleger 2005, 306; aA LG Koblenz Rpfleger 1984, 435); sodann ist § 11 Abs. 1 RPflG anzuwenden. Ist der Rechtspfleger zugleich Kostenbeamter und hat er als Kostenbeamter eine Kostenrechnung aufgestellt, dann kann er natürlich nicht selbst über die Erinnerung gegen seine eigene Kostenrechnung entscheiden; an seiner Stelle entscheidet dann der Vertreter laut Geschäftsverteilungsplan (BayObLG Rpfleger 1974, 391); vgl. § 41 ZPO. Ein Beamter der Staatsanwaltschaft kann über die Erinnerung nicht entscheiden, aber er kann zuvor der Erinnerung abhelfen.

  • Hallo...habe gerade mal interessiert gelesen...also wenn es sich um Kosten in Familiensachen handelt (wo vorher der Richter zuständig war), entscheidet dann dieser über eine Erinnerung? (die Kosten hat der mD gemacht).

    Danke :D

  • Ich hole diesen Thread nochmal hoch.

    ich habe nun eine KR der SE, es wurde Erinnerung eingelegt. Ich will die jetzt zurückweisen, wie sieht denn da die RMB aus? Beschwerde, wenn Wert über 200,00 €, und unter 200,00 ? Es geht nur um 15,00 € :gruebel:.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Alles nicht so einfach :teufel:


    Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG RZ 52 zu § 66 GKG:

    Rechtspflegersachen: Soweit das zugrunde liegende Geschäft dem Rechtspfleger übertragen ist (§ 4 RPflG) entscheidet er auch über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in einer solchen Sache. Ist dann der Wert von 200,01 Euro für die Beschwerde nicht erreicht, also an sich kein Rechtsmittel gegeben, ist zu beachten, dass nach § 11 Abs. 2 RPflG gegen die Rechtspflegerentscheidung trotzdem binnen einer zweiwöchigen Frist (obwohl sonst keine Fristen bestehen!) nochmals eine Erinnerung stattfindet („befristete Zweiterinnerung“); darüber entscheidet der Richter und erst hiergegen gibt es dann keine Beschwerde.

  • So habe ich es mir gedacht und dann gedacht, das kann ja nicht sein;). Dann werde ich mal so eine Belehrung basteln. Aber der RM-Führer. Fühlt sich wohl auch verhohnepipelt....

    Danke

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  • Egal, wenn wir sie nicht überzeugen können, dann verwirren wir sie eben. :teufel:


    :wechlach::wechlach:. Da fällt mir natürlich sofort der Spruch von Rolf Rüssmann ein: "wenn wir hier schon nicht gewinnen können, dann treten wir ihnen wenigstens den Rasen kaputt"...;)

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  • Rechtsbehelfsbelehrung:

    Bei einem Beschwerdewert über 200,00 EUR:
    Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 81 II GNotKG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz zulässig. Die nicht fristgebundene Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Bei einem Beschwerdewert bis 200,00 EUR:
    Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz zulässig. Die Erinnerung kann bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

  • Ich hole diesen Thread nochmal hoch.

    ich habe nun eine KR der SE, es wurde Erinnerung eingelegt. Ich will die jetzt zurückweisen, wie sieht denn da die RMB aus? Beschwerde, wenn Wert über 200,00 €, und unter 200,00 ? Es geht nur um 15,00 € :gruebel:.

    Mal ganz blöd gefragt:oops:: Ist für die Nichtabhilfeentscheidung nicht die SE zuständig, da diese die KR erlassen hat?

  • SE hilft der Erinnerung nicht ab und muss dem Rpfl dann die Sache zur Entscheidung vorlegen.

    Jepp, genau so ist es. Und dann helfe ich der weiteren Erinnerung nicht ab und dann entscheidet der Richter. Und falls dem Gläubiger das nicht passt, geht er vors Verfassungsgericht. Und dann vielleicht noch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte...

    In meinem Fall liegt die Sache nach der 4. Entscheidung ( KR SE, Nichtabhilfe SE, Entscheidung Rpfl, Nichtabhilfe Rpfl.) jetzt erst beim Richter. Da sieht man mal, wie wichtig 15,00 € sein können.

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  • wenn du denkst es geht nicht schlimmer - kommt von irgendwo ein bödmann - immer!

    Nachlassinsolvenz, die Kosten werden dem Erben auferlegt. Kostenrechnung bzw. Sollstellung wird durch mich erstellt.

    Der Kostenschuldner mach die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB geltend. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind die Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

    Die bringt mich dann zu § 66 GKG wonach ich der Erinnerung abhelfe oder nicht und diese dann einem Kollegen vorlegen muss (Haben wir ja durchgekaut).

    Jetzt habe ich folgende Entscheidung gefunden:

    LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2014 - L 15 SF 322/14 E

    Diese besagt unter anderem, dass Die Minderjährigkeit des Kostenpflichtigen einer Erhebung von Gerichtskosten nicht entgegen steht.

    Heisst für mich Nichtabhilfe und Vorlage an Rpfl.

    Am I on the right steamer?

  • wenn du denkst es geht nicht schlimmer - kommt von irgendwo ein bödmann - immer!

    :wechlach::wechlach: hab' mich gleich erst mal weggeschmissen :wechlach::wechlach:


    Nachlassinsolvenz, die Kosten werden dem Erben auferlegt. Kostenrechnung bzw. Sollstellung wird durch mich erstellt.

    Der Kostenschuldner mach die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB geltend. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind die Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

    Die bringt mich dann zu § 66 GKG wonach ich der Erinnerung abhelfe oder nicht und diese dann einem Kollegen vorlegen muss (Haben wir ja durchgekaut).

    In dem Punkt bin ich mir ja immer noch nicht soooo sicher. Aber wer unsere Verfahrensvorschriften seit 20 Jahren kennt, der kann sich leider auch vorstellen, dass das so ist...

    Jetzt habe ich folgende Entscheidung gefunden:

    LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2014 - L 15 SF 322/14 E

    Diese besagt unter anderem, dass Die Minderjährigkeit des Kostenpflichtigen einer Erhebung von Gerichtskosten nicht entgegen steht.

    Heisst für mich Nichtabhilfe und Vorlage an Rpfl.

    Am I on the right steamer?

    Man befürchtet fast, dass Du auf dem goldenen Weg bist. Ob die Leute wohl , die sich diese Konstruktion in den Kommentaren und Entscheidungen ausgedacht haben, auch die Szene bei Asterix und Obelix mit dem Passierschein A38 ausgedacht haben ;)?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Kostenschuldner mach die Einrede der Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB geltend. Nach § 8 Abs. 1 JBeitrO sind die Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst nach den Vorschriften über die Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

    Die bringt mich dann zu § 66 GKG wonach ich der Erinnerung abhelfe oder nicht und diese dann einem Kollegen vorlegen muss (Haben wir ja durchgekaut).

    Jetzt habe ich folgende Entscheidung gefunden:

    LSG Bayern, Beschluss vom 18.12.2014 - L 15 SF 322/14 E

    Diese besagt unter anderem, dass Die Minderjährigkeit des Kostenpflichtigen einer Erhebung von Gerichtskosten nicht entgegen steht.

    Und war die Nichtabhilfe erfolgreich oder wurde sie kassiert?

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