Angestellte bspw. haben keinen Anspruch auf Beihilfe.
Bei denen müssen die Möhren reichen!:)
Siehe eins drüber. Kein Anspruch auf Beihilfe heißt nicht kein Anspruch auf Brille.
Angestellte bspw. haben keinen Anspruch auf Beihilfe.
Bei denen müssen die Möhren reichen!:)
Siehe eins drüber. Kein Anspruch auf Beihilfe heißt nicht kein Anspruch auf Brille.
Ich trage selbst eine bifocale Bildschirm-Brille, entspiegelt, die meinem Arbeitgeber gehört.
Diese setze ich morgens im Büro auf und muß sie abends auch dort belassen. sie ist ein Arbeitsmittel gemäß Arbeitsschutzgesetz, auf dass ich einen gesetzlichen Anspruch habe, weil augenärztllich verordnet.
Zu besorgen sind Arbeitsmittel grundsätzlich vom Arbeitgeber. Dieser hatte die Besorgung sinnvollerweise auf mich delegiert.
Ich mußte Angebote vorlegen, bevor ich das Okay für die Beschaffung beim örtlichen Optiker bekam. Die Rechnung ging direkt an den AG.
Erst selber kaufen und dann Einreichen produziert meist immer Stress, denn unterstellt wird, dass der AN die Brille überwiegend privat benötigt
Ich trage selbst eine bifocale Bildschirm-Brille, entspiegelt, die meinem Arbeitgeber gehört.
Diese setze ich morgens im Büro auf und muß sie abends auch dort belassen. sie ist ein Arbeitsmittel gemäß Arbeitsschutzgesetz, auf dass ich einen gesetzlichen Anspruch habe, weil augenärztllich verordnet.
Zu besorgen sind Arbeitsmittel grundsätzlich vom Arbeitgeber. Dieser hatte die Besorgung sinnvollerweise auf mich delegiert.
Ich mußte Angebote vorlegen, bevor ich das Okay für die Beschaffung beim örtlichen Optiker bekam. Die Rechnung ging direkt an den AG.
Erst selber kaufen und dann Einreichen produziert meist immer Stress, denn unterstellt wird, dass der AN die Brille überwiegend privat benötigt
Dieser Beitrag ist wirklich sehr hilfreich. Er spiegelt nach meinem Dafürhalten ein formal "sauberes" Prozedere wider...
Hat jemand mit der Erstattung zu tun?
Ich habe nun einen Antrag auf Erstattung hier liegen. Allerdings war der Richter zunächst beim Augenarzt, der ein ganz normales Rezept ausstellte, nichts mit spezieller Bildschirmarbeitsplatzbrille. Dann erfolgte der Kauf und dann erst die Untersuchung des Betriebsarzter.
Ich bin der Meinung, ich kann nicht erstatten, da nach der Regelung in Sachsen die Brille aufgrund der ärztlichen Verordnung angefertigt sein muss.
Genau so würde ich entscheiden - wenn der Augenarzt bereits gesagt hätte, es muss eine Bildschirmarbeitsbrille sein, wäre es was anderes (das gibt das Formblatt ja auch her). So würde ich ablehnen.
Nun handelt es sich bei der ablehnenden Entscheidung wohl um einen Verwaltungsakt. Neuland für mich. Ich bin grad am durchforsten des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Hat jemand ein Muster zufällig für mich oder kann mir zumindest mit der passenden Rechtsbehelfsbelehrung dienlich sein?
Vom Stil her ist die Entscheidung wie ein Beschluss aufgebaut. Parteien, Entscheidung, Sachverhalt, Rechtsmittelbelehrung. S. a. § 37 VwVfG.
Das Verwaltungsverfahren hat eine der schönsten RMB überhaupt: Widerspruch. Binnen 1 Monat ggü. der Erlassstelle, schriftlich oder zu Protokoll. Manche bekommen das sogar in einem Satz unter.
edit by Kai: Anhang entfernt
Hier werden die Atteste ordnungsgemäß erstellt und geben genu wieder, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille benötigt wird.
Das hier (schon fast wöchentliche) Problem das sich stellt ist eher die Höhe der Erstattung.
Verschiedenste Angeboteund davon das Günstigste...
Nur bis zu einem Festbetrag die Kosten übernehmen... z. B. für das Gestell...
Eine Kostenzusage dem Optiker gegenüber erklären, da die Kollegin bzw. der Kollege nicht Einsieht in Vorausleistung zu gehen.
Kennt ihr diese Probleme vielleicht auch?
VG
Nö,
bei uns gibt es eine feste Summe und das war´s. Es besteht auch ein Rahmenvertrag mit einer großen Optikerkette.
Ich habe mich gerade durch den für NRW bestehenden "Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesfinanzverwaltung NRW" gekämpft, der laut RV des JM auch für den Bereich der Justiz in NRW gilt. Für mich nicht ganz eindeutig ist darin erläutert, ob nach der Feststellung durch den Arbeitsmediziner, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille benötigt wird, zusätzlich der Gang zum Augenarzt noch Pflicht ist. Es heißt darin auszugsweise "Im Vorfeld der abschließenden Beurteilung kann der betriebsärztliche Dienst ... eine ergänzende augenärztliche Untersuchung empfehlen. Hierbei handelt es sich gemäß G 37 um eine Ergänzungsuntersuchung durch entsprechende Fachärzte." Im Folgenden wird ausgeführt: "Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung sowie die Kosten der auf dieser Basis veranlassten Ergänzungsuntersuchung durch den Augenarzt trägt der Arbeitgeber." Dann folgen Erklärungen, wie der Augenarzt im Rahmen der Ergänzungsuntersuchung abrechnen darf und dass eine Kostenerstattung für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille allein aufgrund einer augenärztlichen Verordnung nicht erfolgt.
Für mich liest sich das so, als könnte der betriebsärztliche Dienst zwar im Vorfeld der abschließenden Beurteilung eine ergänzende augenärztliche Untersuchung empfehlen, muss es aber nicht, sondern könnte auch unmittelbar als abschließende Beurteilung die Notwendigkeit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille feststellen.
Hat jemand Erfahrungen bzw. kann mir bei der Interpretation der Bestimmungen helfen?
Hallo,
weiß jemand, wo die Höhe der Kostenübernahme in Niedersachsen geregelt ist?
Hallo,
weiß jemand, wo die Höhe der Kostenübernahme in Niedersachsen geregelt ist?
Anlage 7 zu § 20 NBhVO, oder meintest du rein für die Bildschirmbrille?
Ja, die Bildschirmbrille, die der Dienstherr als Arbeitsmittel zahlen muss, nicht die Beihilfe.
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