Brille vom Dienstherrn?

  • Hier mal wieder etwas für die Rubrik "Kuriositäten in der Verwaltung":

    Ein Gerichtsbediensteter hat sich offenbar eine neue Brille gegönnt und
    reicht nun bei mir die Rechnung ein, mit der Bitte um Erstattung des
    Rechnungsbetrages. :gruebel:

    Es könnte sich natürlich um einen Aprilscherz im Dezember handeln,
    jedoch muss ich leider davon ausgehen, dass das Erstattungsbegehren
    in diesem Fall auch noch ernsthaft vorgetragen wird.

    Über die Hälfte der Mitarbeiter am hiesigen Gericht tragen bei der Ausübung
    ihrer Tätigkeit eine Brille. Wenn da jeder auf die Idee käme, die Kosten vom
    Dienstherrn einzufordern... :daumenrun

    Insofern erscheint mir das Ansinnen ziemlich daneben. Eine entsprechende
    dienstrechtliche Anspruchsgrundlage ist mir zudem nicht bekannt. :cool:

    Hatte einer der (Verw.-)Kollegen mit der aufgeworfenen Fragestellungen irgendwann
    einmal Berührungspunkte? :confused:

  • Das ist nicht ungewöhnlich (hier haben drei Leute ein solches Nasenfahrrad) und muss auch nicht mit ":daumenrun" kommentiert werden.

    Es gibt besondere Bildschirmbrillen, die über die Verwaltung angeschafft werden.
    Sozusagen zur Erhaltung der Arbeitskraft.
    Wird sogar vom Arbeitsmediziner vorgegeben.

    Also, nich meckern, gucken ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich kenne das auch als vom Dienstherrn zu zahlende Computerbrille. Es muss sich aber wohl aus den eingereichten Unterlagen ergeben, dass die Brille speziell für Bildschirmarbeit gedacht / geeignet ist und dass die Brille für diese Arbeit notwendig ist.

  • Das ist nicht ungewöhnlich (hier haben drei Leute ein solches Nasenfahrrad) und muss auch nicht mit ":daumenrun" kommentiert werden.

    Es gibt besondere Bildschirmbrillen, die über die Verwaltung angeschafft werden.
    Sozusagen zur Erhaltung der Arbeitskraft.
    Wird sogar vom Arbeitsmediziner vorgegeben.

    Also, nich meckern, gucken ;)

    Ja, nun ist das bislang von dir Geäußerte leider nicht sehr aufschlussreich.

    In dem mir vorliegenden Fall handelt es sich lt. Rechnung um eine gewöhnliche
    Brille zum Ausgleich von Sehschwächen, wie sie eine Vielzahl von
    Kollegen bei Gericht tragen, und nicht um eine "Bildschirmbrille".

    Da du nun diese Begrifflichkeit eingeführt hast,
    erkläre mir bitte worin sich eine Bildschirmbrille von einer gewöhnlichen
    Brille zum Ausgleich von Sehschwächen unterscheidet.:gruebel:

  • Es wird m. W. gesondert verordnet mit dem Hinweis "Bildschirmbrille".
    Und die sieht aus wie eine normale Brille. :D Erleichtert dem Betroffenen allerdings die Arbeit am PC, Ausgleich von Sehschwächen, Vermeidung von chronischem Kopfschmerz, sowas.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der Betriebsarzt muss im Rahmen der regelmäßigen Untersuchungen nach der Bildschirmverordnung feststellen, dass eine Computerbrille benötigt wird. Dann kann der Beschäftigte sich eine holen - die Sache mit drei Angeboten und davon das günstigste ist m.E. vom Tisch - und bekommt bestimmte Festbeträge für Gestell und Gläser dazugeschossen. Diese können sicher nach Bundesländern variieren (Beihilfe). Da diese Festbeträge nun nicht ganz den Brillengesamtbetrag erreichen, haben hier bereits zwei Beschäftigte von der Geltendmachung abgesehen und dass neue Modell voll selbst beglichen.

    Für "normale" Brillen - ohne Feststellung des Betriebsarztes - gibt es m.E. keine Taler.

  • Der Betriebsarzt muss im Rahmen der regelmäßigen Untersuchungen nach der Bildschirmverordnung feststellen, dass eine Computerbrille benötigt wird. Dann kann der Beschäftigte sich eine holen - die Sache mit drei Angeboten und davon das günstigste ist m.E. vom Tisch - und bekommt bestimmte Festbeträge für Gestell und Gläser dazugeschossen. Diese können sicher nach Bundesländern variieren (Beihilfe). Da diese Festbeträge nun nicht ganz den Brillengesamtbetrag erreichen, haben hier bereits zwei Beschäftigte von der Geltendmachung abgesehen und dass neue Modell voll selbst beglichen.

    Für "normale" Brillen - ohne Feststellung des Betriebsarztes - gibt es m.E. keine Taler.

    Ja, du schreibst doch aber selbst Beihilfe. Wären dort nicht entsprechende Erstattungsanträge zu stellen?:gruebel:

  • Der Betriebsarzt muss im Rahmen der regelmäßigen Untersuchungen nach der Bildschirmverordnung feststellen, dass eine Computerbrille benötigt wird. Dann kann der Beschäftigte sich eine holen - die Sache mit drei Angeboten und davon das günstigste ist m.E. vom Tisch - und bekommt bestimmte Festbeträge für Gestell und Gläser dazugeschossen. Diese können sicher nach Bundesländern variieren (Beihilfe). Da diese Festbeträge nun nicht ganz den Brillengesamtbetrag erreichen, haben hier bereits zwei Beschäftigte von der Geltendmachung abgesehen und dass neue Modell voll selbst beglichen.

    Für "normale" Brillen - ohne Feststellung des Betriebsarztes - gibt es m.E. keine Taler.

    Ja, du schreibst doch aber selbst Beihilfe. Wären dort nicht entsprechende Erstattungsanträge zu stellen?:gruebel:

    Das mit der Beihilfe ist Quatsch.

    Für Sachsen: Es gibt nach einem Rundschreiben des Finanzministeriums von 2009 feste Sätze zu Gläsern (variierend, je nachdem) und zum Gestellt (20 Euro Festbetrag). Mittels Formblatt "Gewährung einer Bildschirmarbeitsbrille" ist bei der Verwaltung der Zuschuss zu beantragen. Erstattung erfolgt sodann von der personal verwaltenden Dienststelle (Erstattungsstelle).

  • So weit ich weiß liegt einer Bildschirmbrille folgendes Problem zugrunde:
    Am Bildschirm arbeitet man im Nahbereich. Die Brillen, die für das Lesen im Nahbereich gedacht sind haben aber eine andere Ausrichtung der Sehrichtung, da man lesend meist nach unten und nicht gerade guckt.
    Daher ist die Bildschirmbrille so konzipiert, dass sie das Lesen im Nahbereich bei gerader "Guckrichtung" ermöglicht.

    Und das ist ein Arbeitsmittel wie jedes andere auch und daher vom Arbeitgeber, nicht der Beihilfe zu zahlen.
    Zur Zahlung muss jedoch ein Nachweis eingereicht werden, dass die Brille notwendig und als Bildschirmbrille konzipiert ist.

    Da regelmäßige Überprüfungen der Sehrfähigkeit der Bediensteten durch Sehtests durch den Arbeitgeber erfolgen sollten, wäre hier vielleicht etwas zu finden.....

  • So weit ich weiß liegt einer Bildschirmbrille folgendes Problem zugrunde:
    Am Bildschirm arbeitet man im Nahbereich. Die Brillen, die für das Lesen im Nahbereich gedacht sind haben aber eine andere Ausrichtung der Sehrichtung, da man lesend meist nach unten und nicht gerade guckt.
    Daher ist die Bildschirmbrille so konzipiert, dass sie das Lesen im Nahbereich bei gerader "Guckrichtung" ermöglicht.

    Und das ist ein Arbeitsmittel wie jedes andere auch und daher vom Arbeitgeber, nicht der Beihilfe zu zahlen.
    Zur Zahlung muss jedoch ein Nachweis eingereicht werden, dass die Brille notwendig und als Bildschirmbrille konzipiert ist.

    Da regelmäßige Überprüfungen der Sehrfähigkeit der Bediensteten durch Sehtests durch den Arbeitgeber erfolgen sollten, wäre hier vielleicht etwas zu finden.....

    Und dieser Nachweis dürfte meiner Vermutung nach darin zu erblicken sein, dass es entspr. arbeitsmedizinischen Gutachten über die Notwendigkeit gibt und dass in der durch den Antragsteller eingereicheten Rechnung eindeutig von einer Bildschirmarbeitsplatzbrille die Rede ist, richtig?

  • Wir wollen mal die Kirche im Dorf lassen. M. E. reicht die einfache Feststellung der Notwendigkeit im Rahmen der regelmäßigen arbeitsmedizinischen Augenuntersuchungen aus. Rechnung oder Rezept müssen einen entspr. Zusatz enthalten.

  • Wir wollen mal die Kirche im Dorf lassen. M. E. reicht die einfache Feststellung der Notwendigkeit im Rahmen der regelmäßigen arbeitsmedizinischen Augenuntersuchungen aus. Rechnung oder Rezept müssen einen entspr. Zusatz enthalten.

    Genau. Gutachten muss weiß Gott nicht sein. Meist ist ja gerade die arbeitsmedizinische Augenuntersuchung der Auslöser, da der Betriebsarzt eben feststellt, dass ein Bildschirmbrille benötigt wird.

  • Wir wollen mal die Kirche im Dorf lassen. M. E. reicht die einfache Feststellung der Notwendigkeit im Rahmen der regelmäßigen arbeitsmedizinischen Augenuntersuchungen aus. Rechnung oder Rezept müssen einen entspr. Zusatz enthalten.

    Genau. Gutachten muss weiß Gott nicht sein. Meist ist ja gerade die arbeitsmedizinische Augenuntersuchung der Auslöser, da der Betriebsarzt eben feststellt, dass ein Bildschirmbrille benötigt wird.

    "Augenfachärztliche Verordnung" heißt das Zauberwort. Folgende vier Anforderungen werden gestellt:


    • Zur Durchführung der Arbeit wird ein Bildschirmgerät benötigt, da zur Erzielung kein anderes Arbeitsmittel zur Verfügung steht.
    • Zur Durchführung der Arbeit mit dem Bildschirmgeräte werden besondere Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt.
    • Das Bildschirmgerät wird in der Regel arbeitstäglich benutzt.
    • Die Arbeit am Bildschirmgerät verlangt hohe Aufmerksamkeit und Konzentration, weil Fehler zu wesentlichen Konsequenzen führen können.


    Drei dieser Anforderungen müssen erfüllt sein, dann wird die entsprechende Brille verordnet.

    Gilt übrigens nicht nur im ÖD, sondern bei jedem Arbeitgeber.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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