Festsetzung des Geschäftswerts

  • Aufgrund Sitzverlegung haben wir eine HRB-Akte übernommen. Bei dem vorherigen Registergericht war die Anmeldung einer Geschäftsführer-Abberufung eingereicht worden. Nach viel hin-und-her, einem Zivilverfahren und einem Beschwerdeverfahren wurde das Eintragungsverfahren für beendet erklärt. Danach wurde eine Sitzverlegung angemeldet und die Akte an das hiesige Gericht abgegeben und die Sitzverlegung eingetragen. Nun beantragt der Rechtsanwalt einer Beteiligten die Festsetzung des Geschäftswertes für das Anmeldungsverfahren bzgl. der Geschäftsführer-Abberufung.

    Ich frage mich, wer ist insoweit zuständig? Die Rechtspflegerin des Registergerichts, bei dem das Eintragungsverfahren anhängig war, oder nach Sitzverlegung nun ich?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • Zuständig für die Festsetzung nach § 33 RVG ist das Gericht des ersten Rechtszuges. Da das Verfahren bereits vor Sitzverlegung beendet war, dürfte allein vorherige Gericht als Gericht des ersten Rechtszuges in Frage kommen.

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