Auszahlung Erlös Teilungsversteigerung und Pfändung

  • Es sind 100.000 € hinterlegt. Erlös aus einer Teilungsversteigerung / Erbengemeinschaft. Das Versteigerungsgericht benennt 4 Empfangsberechtigte. Beim Emfangsber. 4 ist im Antrag vermerkt: "Pfändungsgläubiger: Sparkasse XY". Die Sparkasse teilt später noch mit, dass die den Miterbenanteil gepfändet hätten.

    Später pfändet die Sparkasse den Herausgabeanspruch des 4 wegen einer Forderung von 35.000 €.

    Sparkasse beantragt Herausgabe von 20.000 €, Empfangsber. 1 - 3 beantragen jeweils 25.000 € und geben Rest für die übrigen frei. 4 beantragt gar nichts.

    Meiner Meinung nach kann ich nichts auszahlen. Anders wär s evtl. , wenn die Sparkasse wegen einer Forderung von 100.000 € gepfändet hätte. Man braucht eine Erklärung von 4.

    Stimmt Ihr mir da zu?

  • Entweder übereinstimmende Erklärung der Berechtigten (für wirksam gepfändete: des Gläubigers) oder Urteil nötig.

    Im Fall #1 würde ich auch nicht auszahlen. Die Erklärung von Nr. 4 fehlt.

  • Wär hier nicht zumindest eine Auszahlung bis zur Höhe von 35.000 € möglich, wenn sich 1 - 3 und die Bank über die Verteilung dieses Betrags einigen? Den 4 brauch ich ja dazu nicht, weil an seine Stelle hinsichtlich der 35.000 € die Sparkasse tritt?

  • Theoretisch kann Nr. 4 wegen interner Ausgleichsansprüche 100% des hinterlegten Betrages fordern.
    Ich bestünde auf seine Erklärung, soweit Auszahlung an die anderen Berechtigten erfolgen soll. Auszahlung von 20.000,00 € an Sparkasse kann aber erfolgen, da muss ich mich korrigieren. Es liegen insoweit übereinstimmende Erklärungen vor.

  • Hm, aber was ist, wenn sich später herausstellt, dass Empfangsberechtigter 4 gar keinen Anspruch in Höhe von 20.000 € auf den hinterlegten Versteigerungserlös hatte, sonder z.B. nur 5.000 €?

  • Die Pfändung des Miterbenanspruchs des Bet. 4 und seines Auszahlungsanspruchs bewirkt doch nur, dass er nicht mehr ohne Mitwirkung der Sparkasse handeln kann.

    Ihm könnte ja theoretisch auch der hinterlegte Betrag in voller Höhe zustehen, also muss 4 auch der Auszahlung an 1-3 zustimmen.

  • Die Pfändung des Miterbenanspruchs des Bet. 4 und seines Auszahlungsanspruchs bewirkt doch nur, dass er nicht mehr ohne Mitwirkung der Sparkasse handeln kann.

    Ihm könnte ja theoretisch auch der hinterlegte Betrag in voller Höhe zustehen, also muss 4 auch der Auszahlung an 1-3 zustimmen.

    Aber die Überweisung des gepfändeten Anspruchs berechtigt den Gläubiger doch zur Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber dem Drittschuldner (§ 836 Abs 1 ZPO). Der Drittschuldner (Land/Landeskasse) ist damit dem Pfändungsgläubiger in derselben Weise verpflichtet, wie er vor der Überweisung dem Pfändungsschuldner verpflichtet war (vgl § 835 ZPO).

  • Durch die Pfändung (und Überweisung zur Einziehung) verliert 4 nicht seine Beteiiligtenstellung, er kann sie nur nicht mehr zum Nachteil des Pfändungsgläubigers ausüben.
    Er könnte ja auch z.B. sagen, der hinterlegte Betrag steht nur 1) zu, nicht aber 2) und 3).

    Außerdem ist der Pfändungsbetrag niedriger als der hinterlegte Betrag.
    Der Pfändungsgläubiger tritt nur an die Stelle des Schuldners, wenn die Pfändung wegen einer Forderung in gleicher Höhe und Überweisung an Zahlungs Statt erfolgt ist.

  • wie naja, s.o..
    Die Hinterlegungsstelle kann nicht anders handeln als das Versteigerungsgericht, wenn es an die Miterben ausgezahlt hätte. Zur Auszahlung sind übereinstimmende Willenserklärungen aller Berechtigten, also auch von 4, und des Pfändungsgläubigers erforderlich, oder entsprechendes Urteil pp.

  • OLG Frankfurt MDR 1993, 799 hab ich hierzu noch gefunden:

    "Sind bei der Hinterlegung von Geld zwei Personen als Empfangsberechtigte bezeichnet und wird der Herausgabeanspruch des einen von ihnen gegen die Hinterlegungsstelle auf Antrag des anderen gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, so hat die Hinterlegungsstelle dem Pfändungsgläubiger auf dessen Antrag den gesamten Betrag herauszugeben."

    Und im alten Bülow/Schmidt HL - Kommentar steht in etwa:

    "Hierdurch (durch Pfändung und Überweisung) erlangt der Gläubiger die Befugnis, die Rechte des beteiligten Schuldners an dessen Stelle ausüben und insbesondere Herausgabe an sich statt an den Schuldner verlangen zu können. Gläubiger und Schuldner sind nebeneinander beteiligt. Soll an einen dritten Beteiligten herausgegeben werden, so ist ihrer beider Bewilligung erforderlich."

    An einen Dritten soll hier allerdings nicht ausgezahlt werden. Wäre wegen 100.000 gepfändet, hätt ich kein Problem 20.000 an den Gläubiger auszuzahlen.
    Spezialfall ist hier eben, dass nur wegen 35.000 gepfändet ist.

  • Eben, durch die Pfändung hat man hier nicht nur 4, sondern 5 Beteiligte.

    Waren es nur zwei (wie in der zitierten OLG-Entscheidung) und pfändet der Eine gegen den Anderen wegen einer Forderung in Höhe de Hinterlegungsbetrages, hat man nur noch einen.

  • Eine Herausgabe erfolgt, wenn die Herausgabe beantragt und der den Antrag übersteigende Restbetrag für die anderen Empfangsberechtigten freigegeben wird.
    In diesen Fall scheitert die Herausgabe, weil die Sparkasse nicht den Restbetrag freigeben kann. Sie kann nur freigeben, soweit sie Rechtsnachfolgerin ist. Ihr Recht ist auf den gepfändeten Betrag beschränkt.

  • Eine Herausgabe erfolgt, wenn die Herausgabe beantragt und der den Antrag übersteigende Restbetrag für die anderen Empfangsberechtigten freigegeben wird.
    In diesen Fall scheitert die Herausgabe, weil die Sparkasse nicht den Restbetrag freigeben kann. Sie kann nur freigeben, soweit sie Rechtsnachfolgerin ist. Ihr Recht ist auf den gepfändeten Betrag beschränkt.

    Aber muß die Sparkasse überhaupt den Restbetrag freigeben, wenn jetzt nur eine Teilauszahlung der 20.000 € erfolgen soll?

    Tendiere allerdings zu "nichts auszahlen", da ja der tatsächliche Anspruch von 4. gar nicht feststeht. Die Sparkasse hat zwar den Anspruch gepfändet, aber dessen Höhe kann ich nicht wissen; es könnten ja auch nur 5000 sein.

    In Bayern gäb es allerdings das Verfahren nach § 21 BayHintG, wenn 4 sich nicht äußert. Da ist dann nur die Frage, ob alle anderen Beteiligten den Antrag stellen müßten.

  • Ich habe ein ähnliches Problem. Gepfändet ist der Miterbenanteil der Schuldnerin am ungeteilten Nachlass des Grundstücks. Die Teilungsversteigerung erfolgt und der Erlös wurde hinterlegt.

    Muss der Auszahlungsanspruch gegenüber der Hinterlegungsstelle erneut gepfändet werden oder genügt die Pfändung des Miterbenanteils?

    Die Erbengemeinschaft besteht aus A und B. Es pfändet ein Dritter.

  • Für welche Empfangsberechtigten wurde denn genau hinterlegt? Ausschließlich zugunsten der Erbengemeinschaft oder auch unter Berücksichtigung der Pfändungsgläubiger? Was war der gesetzliche Hinterlegungsgrund?

  • Hinterlegt wurde für A und den Pfändungsgläubiger von B. Der Erlös aus der Teilungsversteigerung wurde hinterlegt, da keine Einigung über den Auszahlungsantrag vor dem Zwangsversteigerungsgericht erzielt werden konnte.

  • Meiner Meinung nach sind A und B in Erbengemeinschaft empfangsberechtigt. An B hängt darüber hinaus der Pfändungsgläubiger. Eine erneute Pfändung ist m.M. nach nicht notwendig. Der Pfändungsgläubiger wird durch seine Benennung im Hinterlegungsverfahren berücksichtigt.

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