Rücknahme des Widerspruchs nach Zahlung

  • Sachverhalt:

    Es ergeht ein Mahnbescheid und der Bekl. legt Widerspruch ein. Die Abgabe an mein AG zur streitigen Verhandlung erfolgt. Eine mündliche Verhandlung wird anberaumt.
    Jetzt zahlt der Beklagte und nimmt den Widerspruch zurück. Der Klägervertreter erklärt den Rechtsstreit für erledigt.

    Jetzt schreibt mir der Richter die Akte zu, da das streitige Verfahren nach Rücknahme des Widerspruches beendet ist.

    Ich krame im Zöller und stoße dabei auf § 91 a ZPO Rn. 58 Mahnverfahren, 31c. Lese ich die Stellen richtg?

    Der Streitgegenstand wird trotz bereits eingetretener Rechtshängigkeit als nicht rechtshängig fingiert und der Kläger kann die Klage mit der Maßgabe zurücknehmen, dass der Beklagte nach § 269 III Satz 3, IV die Kosten zu tragen hätte.

    Für eine solche Entscheidung wäre der Richter zuständig.

  • Nein, nach Rücknahme des Widerspruchs ist der Rechtspfleger des Prozessgerichts zuständig für den Erlass des Vollstreckungsbescheids, wenn dieser fristgerecht beantragt wird. Daher sind jetzt nur die Kosten zu machen ( Kost 18 ) und eine Frist zu setzen und ggf. abwarten, ob Antrag auf Erlass eines VB gestellt wird. Wenn nicht, Akte nach 6 Monaten weglegen. Eine Kostenetscheidung brauchst du nicht.

    Überdies wurde nur der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen, nicht die Klage selbst. Nur dann könnte Kostenantrag nach § 269 ZPO erlassen werden.


    Gruß, Jack

  • Nein, nach Rücknahme des Widerspruchs ist der Rechtspfleger des Prozessgerichts zuständig für den Erlass des Vollstreckungsbescheids, wenn dieser fristgerecht beantragt wird. Daher sind jetzt nur die Kosten zu machen ( Kost 18 ) und eine Frist zu setzen und ggf. abwarten, ob Antrag auf Erlass eines VB gestellt wird. Wenn nicht, Akte nach 6 Monaten weglegen. Eine Kostenetscheidung brauchst du nicht.

    Überdies wurde nur der Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen, nicht die Klage selbst. Nur dann könnte Kostenantrag nach § 269 ZPO erlassen werden.


    Gruß, Jack

    Bitte die Stellen im Zöller lesen. Was du schreibst ist mir schon klar, aber das ist ja das Normale.
    Der Kläger hat aufgrund der Zahlung die Erledigung erklärt, also müssen wir was machen. Auf den Antrag warten ist nicht...

    Das Problem vorliegend sind die RA-Kosten des streitigen Verfahrens die irgendwie jetzt dem Beklagten auferlegt werden müssen.
    Die Frage ist ja nur, ob man die Kosten in einem VB aufnimmt oder ob der Richter einen Kostenbeschluss macht.

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