Sachverhalt:
Es ergeht ein Mahnbescheid und der Bekl. legt Widerspruch ein. Die Abgabe an mein AG zur streitigen Verhandlung erfolgt. Eine mündliche Verhandlung wird anberaumt.
Jetzt zahlt der Beklagte und nimmt den Widerspruch zurück. Der Klägervertreter erklärt den Rechtsstreit für erledigt.
Jetzt schreibt mir der Richter die Akte zu, da das streitige Verfahren nach Rücknahme des Widerspruches beendet ist.
Ich krame im Zöller und stoße dabei auf § 91 a ZPO Rn. 58 Mahnverfahren, 31c. Lese ich die Stellen richtg?
Der Streitgegenstand wird trotz bereits eingetretener Rechtshängigkeit als nicht rechtshängig fingiert und der Kläger kann die Klage mit der Maßgabe zurücknehmen, dass der Beklagte nach § 269 III Satz 3, IV die Kosten zu tragen hätte.
Für eine solche Entscheidung wäre der Richter zuständig.