Anhörung vor Anordnung Nachtragsverteilung?

  • Ich würde sofort anordnen Nachtragsverteilung für Ansprüche aus dem versicherungsvertrag. Wenn der Schuldner Versicherungsnehmer ist kann der Anspruch nur ihm zustehen. Der Anspruch ist Neuerwerb. Darauf daß das Auto nicht ihm gehört kommt es nicht an. Wenn er für den Arbeitsweg einen roller hat/nutzt ist das Auto sowieso nicht pfändungsgeschützt.
    Die Gründe die er vorgetragen hat sind aber auch nicht geeignet pfändungsschutz zu gewähren. Der behauptete rückgabeanspruch ist Insolvenzforďerung oder ggf neuforderung

    Moment, da ist doch das Problem. Dem Schuldner ist jemand aufgefahren. Also handelt es sich nach meiner Auffassung eben nicht um einen Versicherungsfall, bei dem der Schuldner SEINE Versicherung in Anspruch nehmen muss (Kasoversicherung), sondern die gegnerische Haftpflicht wird für den Schaden aufkommen müssen. Anspruchsberechtiger ist der Geschädigte, also der PKW-Eigentümer. Und hier trägt der Schuldner vor, er sei nicht Eigentümer des PKWs

  • Ich würde sofort anordnen Nachtragsverteilung für Ansprüche aus dem versicherungsvertrag. Wenn der Schuldner Versicherungsnehmer ist kann der Anspruch nur ihm zustehen. Der Anspruch ist Neuerwerb. Darauf daß das Auto nicht ihm gehört kommt es nicht an.

    Da es um einen Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geht, ist es unerheblich, dass der Schuldner Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung des von ihm gefahrenen PKW ist. Gläubiger des Sachschadens an einem PKW aus einem Unfall ist der Eigentümer des PKW.

    Kurz nach Aufhebung des Verfahrens begehrt der Schuldner (der von der Aufhebung noch nichts weiß) die Freigabe eines Anspruches gegenüber einer Versicherung. Er trägt vor, dass er (ca. 1 Woche vor Aufhebung InsO) einen Autounfall hatte, ihm sei jemand aufgefahren (Totalschaden). Nun erwartet er eine Zahlung durch die Versicherung in Höhe von ca. 900 €.

    Sofern mit "Schuldner weiß noch nichts von der Aufhebung" gemeint ist, dass ihm der Aufhebungsbeschluss noch nicht übersandt wurde, ist das unbeachtlich. Nach § 200 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Aufhebungsbeschluss nur im Internet zu veröffentlichen und nicht besonders zuzustellen. Ist die Veröffentlichung schon erfolgt?

    Wenn ich "er erwartet eine Zahlung" so interpretiere, dass ihm möglicherweise die Verwandte den Schadensersatzanspruch abgetreten hat (großes Gemotze, "Du hast das Auto genutzt, also kümmere Du Dich auch darum"), wäre - die Eigentümerstellung der Verwandten hinsichtlich des PKW unterstellt - zu prüfen, ob die Abtretung vor oder nach Wirksamwerden der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 InsO erfolgt ist.

    Ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass dem Schuldner vielleicht auch nicht gänzlich bewusst ist, wem hier eigentlich der Schadensersatzanspruch zusteht, selbst wenn er schon vorgetragen hat, dass der PKW im Eigentum der Verwandten steht.

    Dass der PKW vorher nie erwähnt worden ist, halte ich inhaltlich nicht für weiterführend, denn wenn er im Eigentum der Verwandten steht, bestand dazu auch keine Veranlassung.

    Daher sind meiner Meinung nach zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem PKW aufzuklären.

  • Vielen Dank für deine Meinung. Meine Anmerkungen/Fragen dazu habe ich in Rotschrift hinzugefügt

  • Auch wenn es die ewig alte Leier ist und auch nicht wirklich etwas bringt:

    Der Schuldner ist Versicherungsnehmer, ok. Auf wen ist das Fahrzeug zugelassen und falls nicht auf den Schuldner, seit wann auf den Dritten?

    Die ganze Rummeierei erscheint doch verdächtig dahingehend, dass das Fahrzeug der Masse entzogen werden sollte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde auch zunächst aus Sicherungsgründen die Nachtragsverteilung anordnen. Wenn er die "Zahlung erwartet", scheint sie ihm ja auch zuzustehen. Warum sollte ihm die Versicherung den Betrag auszahlen, wenn er doch gar nicht Eigentümer/Berechtigter ist? Das ist mir nicht klar. Warum sollte eine gegnerische Versicherung an ihn zahlen und nicht an den Eigentümer?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Sind die maßgeblichen Tatsachen unstreitig, hat eine umfassende rechtliche Prüfung zu erfolgen, ob nachträglich ermittelte Gegenstände die Anordnung einer Nach-tragsverteilung rechtfertigen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Anders verhält es sich hin-gegen, wenn die für eine Nachtragsverteilung in Betracht kommenden Gegenstände erst nach Durchführung eines Rechtsstreits zur Masse gezogen werden können. In einer solchen Konstellation kann es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, bei der Anordnung der Nachtragsverteilung abschließend über die dem Prozessgericht vorbehaltene Prüfung der Begründetheit der Klage zu befinden, zumal der Beklagte des Streitverfahrens häufig an der Entscheidung über die Nachtragsverteilung gar nicht beteiligt ist.


    Vielmehr kann das Gericht in einer solchen Lage eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn die beabsichtigte Klage nach dem Inhalt des dem Gericht unterbreiteten Sachverhaltes schlüssig ist.

    ..so?

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