§ 1170 bei Eigentumswechsel, Gesamthaft und schwer zu ermittelnden Erben

  • Aus einem anderen Thema habe ich meinen noch nicht beantworteten Beitrag übernommen, weil ich inzwischen neue Erkenntnisse gewonnen habe, die zu weiteren Fragen geführt haben.
    Meine alte Anfrage:


    Ich habe hier auch alte Rechte, die gelöscht werden sollen: Aufgeboten werden sollen die Gläubiger.


    1) 1320,00 bzw. 60 RM, eingetragen 1936/1937. Die Gläubiger, Eheleute, sind im selben Zeitraum verstorben. Sie hatten mehrere Kinder, die auch verstorben und ihrerseits wieder beerbt worden sind. Ursprünglich war es eine Hof. Die Hypothek dürfte jedoch unter das hoffreie Vermögen fallen. Der noch eingetragene Eigentümer erklärt, dass ihm nicht bekannt ist, wer Gläubiger ist. Er selbst ist der Urenkel der Gläubiger. Nach Mitteilung seines verstorbenen Vaters sollen die Rechte nicht mehr valutieren. Wer Erbe der Gläubiger ist, kann der eigentümer trotz Nachfrage in der Verwandschft nicht sagen.


    2) 90 GM, ebenfalls 1936 eingetragen. Der Gläubiger soll 2002 in den USA, wo er seit Jahrzehnten lebte, verstorben sein. Dieser Gläubiger ist ein Sohn der Gläubiger aus 1).


    Inzwischen ist der Grundbesitz verkauft, die Rechte werden übernommen. Der Antrag auf Umschreibung liegt vor.


    Ich bin mir jetzt unschlüssig, ob ich das Aufgebot erlassen kann. Bzgl. 1) könnte ich dem Eigentümer aufgeben, mir durch Vorlage der Erbscheine etc. nachzuweisen, dass wirklich nicht alle Erben bekannt sind. Bzgl. 2) sehe ich aber sowieso schon Probleme für den Eigentümer, dies nachzuweisen. Wenn ich bei 2) das Verfahren bejahe, muss das m.E. dazu führen, dass auch zu 1) das Verfahren zulässig sein müsste, weil zumindest ein Miterbe nicht bekannt ist. M.E. muss man hier auch berücksichtigen, dass die Nachforschungen in keinem Verhältnis zum Wert stehen dürften.
    Oder würdet Ihr vom Eigentümer verlangen, die komplette Erbfolge nachzuweisen, damit festgestellt werden kann, wer unbekannt ist und für diesen evtl. eine Nachlasspflegschaft einzurichten.
    Hättet Ihr außerdem Probleme, wenn der jetzige Eigentümer das Verfahren nach Eigentumsumschreibung weiter betreibt?


    -Ende alte Anfrage-


    Ich habe inzwischen den Beschluss des BGH vom 29.01.2009 V ZB 140/08 gefunden. Danach ist der Gläubiger bei einem Buchrecht auch weiterhin nur dann unbekannt, wenn der eingetragene Gläubiger verstorben und nicht aufzuklären ist, wer die Erben sind. Könnte man hier auch (in NRW) § 6 (1a) GBBerG anwenden, weil außer Eigentumswechsel keine Eintragung, abgesehen von der oben aufgeführten innerhalb der letzten 30 Jahre erfolgt ist? Weiß jemand, ob das GBBerG auch für NRW übernommen wurde?


    Was mir noch Probleme bereitet: Da das Grundstück geteilt wurde, wurde die Hypothek in das neue Grundbuch zur Gesamthaft mitübertragen. Die Übertragung und die Umschreibung erfolgten erst nach Beantragung des Aufgebotsverfahrens. Daher müsste der alte Eigentümer auch nach dem FamFG antragsberechtigt geblieben sein. Dies wird ja auch bei Eigentumswechsel bei Briefausschluss so gesehen. Läuft jetzt aber durch die Umschreibung und Mithaftübertragung die 10-Jahres-Frist des § 1170 BGB neu?
    Oder würdet Ihr das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB jetzt durchführen?



    Ich hoffe, es ist noch jemand bereits, dieses lange Thema zu lesen.

  • Danke für die schnelle Antwort. Was würde Dich daran hindern?

    Ich habe jetzt vor, dem Auftragsteller aufzugeben, nachzuweisen, dass die Erben tatsächlich unbekannt sind. Irgendwo habe ich zwar gelesen, dass diese Ermittlungen auch in einem gewissen Verhältnis zum Recht stehen müssen, aber dies muss m.E. der Antragsteller vortragen.
    Hinsichtlich der Antragstellung durch den alten Eigentümer hätte ich kein Problem, weil der Aufgebotsantrag vor Umschreibung eingegangen ist. Der neue Eigentümer kann das Verfahren dann übernehmen, muss es aber nicht. Das galt für die ZPO-Verfahren und muss m.e. auch weiterhin gelten (s. Ziff. 27, 28 des BGH-Beschlusses).

  • Ich habe jetzt vor, dem Auftragsteller aufzugeben, nachzuweisen, dass die Erben tatsächlich unbekannt sind. Irgendwo habe ich zwar gelesen, dass diese Ermittlungen auch in einem gewissen Verhältnis zum Recht stehen müssen, aber dies muss m.E. der Antragsteller vortragen.

    Genau das würde ich auch tun. Der Antragsteller muß sich wenigstens beim Nachlaßgericht nach der Erbfolge erkundigt haben. Wenn dann der Punkt erreicht ist, an dem ... (sachliche Unabhängigkeit) ..., erlasse ich auch das Aufgebot. Erben in Amerika ausfindig machen zu lassen, ginge bei dem Sachverhalt zu weit.


    PS: meine Schwelle bei ... (sachliche Unabhängigkeit) ... wäre hier sehr gering. Wer es seit über 70 Jahren nicht geschafft hat, seine aktuelle Anschrift beim Grundbuchamt zu hinterlegen oder sich als Erbe auszuweisen, hat Pech gehabt.

  • So denke ich das auch. Ein bisschen ausfürlicher darf es schon sein als "Rückfrage in der Verwandschaft hat auch nichtergeben, wer Erbe sein könnte ", zumal sich aus den Grundakten ersehen lässt, dass Erben da sind. Teilweise wurden auch schon Erbscheine in der Grundakte vorgelegt, die sich auf Kinder der Gläubiger beziehen.
    Und die Antragstellung durch den alten Eigentümer wäre für Dich auch okay?

  • Doch noch eine kurze Frage:

    Wenn sich herausstellt, dass der Gläubiger aus USA nicht zu ermitteln ist oder nur mit viel Aufwand, habe ich dadurch auch einen schlecht zu ermittelnden Erben der beiden Gläubiger aus der anderen Hypothek.
    Wie sieht es dann aus, wenn bei einer Gläubigermehrheit nur einige bekannt sind? Wird dann das Aufgebotsverfahren genauso durchgeführt oder beschränke ich das Verfahren dann auf die unbekannten Gläubiger und die bekannten müssen die Löschung bewilligen?

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